Rechtsanwalt Strafrecht

Polygraphentest (Lügendetektor)

Polygraphentest (Lügendetektor) im Strafverfahren-

Polygraphentest (Lügendetektor) im Strafverfahren- Letzte Hoffnung für Unschuldige?

Seit Jahrzehnten ist die Verwertbarkeit von sogenannten Polygraphentests (Lügendetektortests) in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung höchst umstritten. Der Bundesgerichtshof lehnte die Verwertbarkeit vom Polygraphentest (Lügendetektor) zunächst strikt ab. Die Verwertbarkeit im Strafverfahren würde gegen Art. 1 Grundgesetz, gegen die Menschenwürde, verstoßen.

Diese Rechtsprechung nahm bisher Beschuldigten und Angeklagten oft eine wichtige Chance, ihre Unschuld unter Beweis stellen zu können. Gerade in verfahren, in denen Aussage des vermeintlichen Opfers gegen Aussage des Angeklagten stehen, bleibt Betroffenen häufig nichts anderes übrig, als die Vorwürfe zu bestreiten. Andere die Vorwürfe widerlegenden Beweise stehen dem angeklagten z.B. in Sexualstraftaten nicht zur Verfügung. Wenn der Angeklagte nicht zufällig ein Alibi oder ähnlich wirksame Beweise, die für seien Unschuld sprechen, aufweisen kann, hat der Angeklagte oft nur die Möglichkeit, schlicht zu bestreiten. Der Verteidiger ist gehalten, die Zeugenaussagen auf Herz und Nieren zu überprüfen und gerade in Sexualstrafverfahren ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) die Aussagen der Belastungszeugen vor Gericht anzuzweifeln und Widersprüche aufzudecken. Die Erfahrung zeigt jedoch, der Kampf im Strafverfahren, beim Gericht begründete Zweifel an der Aussage der Belastungszeugen hervorzurufen, ist lang und oft sehr steinig.

Der Polygraphentest (Lügendetektortest) bietet in allen Verfahren, insbesondere bei Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) die Möglichkeit ein echtes Gegengewicht zu setzen. Der BGH hat diesbezüglich der Verwertbarkeit des Polygraphentests (Lügendetektortests) eine Tür offen gelassen. Es wird sich zeigen, ob der BGH in Zukunft Polygraphentests (Lügendetektortests) im Strafverfahren zulässt.

Zumindest unter verschiedenen namhaften Fachpsychologen für Rechtsmedizinern und Psychologen ist die Nachprüfbarkeit und Belastbarkeit von Ergebnissen eines Polygraphentests (Lügendetektortests) unstreitig. Die Ergebnisse sprechen für sich: Der Polygraphentest (Lügendetektortest) weist eine Treffergenauigkeit von bis zu 95 % und mehr auf! Eine Manipulation durch den Probanden ist nahezu ausgeschlossen, die ordnungsgemäße Durchführung des Polygraphentests (Lügendetektortests) nachprüfbar. In vielen Ländern (z.B. Polen) ist der Polygraphentest (Lügendetektortest) als ein Beweismittel sogar in der dortigen Strafprozessordnung verankert. Wieso sollte daher deutschen Angeklagten ein so wichtiges und nachprüfbares Entlastungsinstrument gerade bei Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) verweigert werden?

Sicherlich ist eine zwangsweise Durchführung eines Polygraphentests (Lügendetektortests) nicht mit der deutschen Strafprozessordnung zu vereinbaren. Es gibt jedoch keine Argumente, die gegen die Verwertbarkeit eines freiwillig durchgeführten Polygraphentests (Lügendetektortests) im Strafverfahren sprechen.

Wer daher unschuldig z.B. wegen Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) in ein Ermittlungsverfahren hineingezogen wurde oder gegen wen bereits Anklage deshalb erhoben worden ist, sollte sich möglichst zeitnah durch den Fachanwalt für Strafrecht Dr. André Pott beraten lassen, welche Möglichkeiten es gibt, die entlastende Wirkung eines Polygraphentests (Lügendetektortests) z.B. bei Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) effektiv zu nutzen und in das Verfahren einzuführen. Selbst wenn der Polygraphentest (Lügendetektortest) von dem jeweiligen Strafgericht nicht verwertet werden sollte, so beeindruckt allein der Umstand, dass der Angeklagte einen Polygraphentest (Lügendetektortest) positiv durchlaufen hat, starken Eindruck. Wird der Polygraphentest (Lügendetektortest) zur richtigen zeit bereits im Ermittlungsverfahren eingebracht, besteht nicht selten die Möglichkeit sogar eine Anklage zu verhindern.

Die Durchführung eines Polygraphentests (Lügendetektortests) muss durch namhafte Experten erfolgen, mit denen wir zusammenarbeiten und die wir Ihnen empfehlen können. Die Kosten für einen soliden Polygraphentest (Lügendetektortest) belaufen sich auf etwa 1.400 €. Der Test dauert ca. 3-4 Stunden.

In komplexen Fallgestaltungen werden wir zudem mit Ihnen erörtern, inwiefern die Unterstützung von weiteren Experten, mit denen wir dann eng verzahnt zusammenarbeiten, anbieten können.

Bei allen Delikten, bei denen Aussage gegen Aussage steht kann die Wirkung eines gut durchgeführten und fachmännisch in das Strafverfahren eingebrachten Polygraphentests (Lügendetektortests) entscheidend sein. Gerade bei Sexualstraftaten ( z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) sollte die Durchführung eines Polygraphentests (Lügendetektortests) von Ihnen ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Sprechen Sie uns an.

Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Fachanwalt Dr. jur. André Pott (Tätigskeitsschwerpunkt Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Sexualstraftaten, Führerscheinentzug, Drogen-, Straßenverkehrs- und Gewaltdelikte, Nebenklage, Opferschutz und Zeugenbeistand) ist zugelassen am Amts- und Landgericht Detmold. Dr. Pott hat den Fachanwaltslehrgang Strafrecht zum Erwerb des Fachanwaltstitels "Rechtsanwalt für Strafrecht" erfolgreich absolviert. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. jur. André Pott übernimmt Strafverteidigungen bundesweit und im Raum Ostwestfalen-Lippe, insbesondere in den Bereichen Bielefeld, Paderborn, Detmold, Lage, Bad Salzuflen, Lemgo, Horn- Bad Meinberg, Herford, Steinheim, Extertal, Höxter und Blomberg. Wir vertreten Sie in Strafverfahren wegen Körperverletzung, Betrug, Raub, Totschlag, Trunkenheitsfahrten, Fahrten unter Drogeneinfluss, Fahrerflucht, Bedrohung, Nötigung, Nötigung im Straßenverkehr, Diebstahl, sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch, Vergewaltigung und allen anderen Strafverfahren. Zudem übernehmen wir als Fachanwalt für Strafrecht Vertretungen von Nebenklägern und Opfern von Straftaten.