Rechtsanwalt Strafrecht

Sexualstraftaten

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Mißbrauch

Sexualstraftaten

Sexualstraftaten erfordern einen besonderen Umgang des Strafverteidigers mit dem Beschuldigten und seinen Angehörigen.

Bei Sexualstraftaten wie z. B. sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung, sexueller Nötigung oder Misshandlung von Schutzbefohlenen stehen die Beschuldigten häufig unter einem enormen Druck. Zum einen wissen sie selbstverständlich nicht, welche Strafe sie erwartet, welche Maßnahmen ihnen drohen und wie es jetzt weiter gehen soll. Zum anderen ist der Vorwurf einer Sexualstraftat peinlich und gesellschaftlich geächtet.

Bei Sexualstraftaten drohen dem Beschuldigten häufig mehrjährige Haftstrafen und die Anordnung der Untersuchungshaft. In Verfahren wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch und anderen Sexualstraftaten muss mit den Beschuldigten in aller Klarheit über die Sach- und Rechtslage gesprochen werden. Die Beschuldigten und ihre Angehörigen wollen in der Sache Klarheit haben und nicht mit leeren Versprechungen abgespeist werden.

Gerade bei Sexualstraftaten ist es die Aufgabe des Strafverteidigers den Beschuldigten und gegebenenfalls seine Angehörigen umfassend und realistisch zu beraten. Der Beschuldigte muss von Anfang an wissen, wie glaubhaft die Aussagen der/des Geschädigten sind, wie das Gericht die Aussagen bewerten wird und welche realistischen und vernünftigen Verteidigungschancen sich bieten.

Bei Sexualstraftaten stehen sich regelmäßig nur die Aussage des vermeintlich Geschädigten und des vermeintlichen Täters gegenüber. Diese Aussage-gegen-Aussage-Situation führt häufig zu Beweisschwierigkeiten. Zum einen ist zu prüfen, wie glaubhaft die Aussagen der/des Geschädigten sind. Zum anderen ist zu eruieren welche Aspekte für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten sprechen. Nicht selten wird in Sexualstrafverfahren ein Glaubwürdigkeitsgutachten des oder der vermeintlich Geschädigten in Betracht zu ziehen sein.

In Fall des Vorwurfs einer Sexualstraftat muss mit dem Beschuldigten schnellstmöglich über seine Verteidigungsmöglichkeiten gesprochen werden. Wenn der Beschuldigte dies will, sollte auch sein soziales Umfeld, insbesondere seine Angehörigen, in das Verfahren mit einbezogen werden. Äußerste Diskretion spielt hierbei eine ganz wesentliche Rolle. Es ist penibel darauf zu achten, dass gegen den Willen des Beschuldigten selbstverständlich keinerlei Angaben und Andeutungen gegenüber Dritten gemacht werden.

Wir bitten Sie, sich schnellstmöglich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn gegen Sie oder Ihren Angehörigen ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch bzw. anderen Sexualstraftaten droht beziehungsweise bereits eingeleitet worden ist. Wir stehen Ihnen in diesen Verfahren unter höchster Diskretion und Verschwiegenheit sofort für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.