Rechtsanwalt Strafrecht

Untersuchungshaft

Untersuchungshaft und Haftbefehl

Untersuchungshaft

Die sogenannte Untersuchungshaft droht immer dann, wenn zum Beispiel eine Fluchtgefahr, eine Wiederholungsgefahr oder eine Verdunkelungsgefahr besteht. In der Praxis nehmen die Staatsanwaltschaften und die Gerichte eine Fluchtgefahr bereits dann an, wenn eine empfindliche Haftstrafe zu erwarten ist. Eine Untersuchungshaft droht daher in erster Linie bei schweren Straftaten wie gefährlicher Körperverletzung, Totschlag, Mord, sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, Raub etc.

Die Untersuchungshaft dauert solange an, wie der Haftgrund (zum Beispiel die Fluchtgefahr) noch besteht. Nicht selten wird die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung aufrechterhalten. In vielen Fällen können Betroffene jedoch vor der Untersuchungshaft bewahrt werden. Der Haftbefehl kann außer Vollzug gesetzt oder ganz aufgehoben werden. Im Fall einer Untersuchungshaft muss möglichst schnell gehandelt werden. Hier zählt jeder Tag, um dem Betroffenen schnellstmöglich aus der Untersuchungshaft herauszuholen.

Wir können erst für Sie tätig werden, sobald Sie mit uns Kontakt aufgenommen haben. Gerne stehen wir Ihnen für einen erstes Gespräch sofort zur Verfügung, um abzuklären, wie wir Ihnen beziehungsweise Ihren Angehörigen helfen können.