Urteil 1
Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist schon dann zulässig, wenn bei dem Betroffenen Drogen im Blut festgestellt wurden.
LG Coburg
Az.: Gs 188/01
Beschluss vom 01.08.2001
Vorinstanzen: StA Coburg Az.: 7 Js 4056/01 - AG Kronach Az.: Qs 80/01
Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Coburg vom 01.08.2001
1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 06.07.2001 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Beschuldigte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 06.07.2001, durch den die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 304 I, 306 StPO) ; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 111 a I StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Voraussetzung der Maßnahmenach § 111 a I StPO ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 69 StGB, wobei es in Fällen, des § 69 II StGB einer weiteren Prüfung nicht bedarf, falls sich nicht wichtige Gegengründe aufdrängen (Kleinknecht/Meyer Goßner, StPO, 44. Aufl., Rdnr. 2 zu 111 a StPO).
2. a) Nach den durchgeführten Ermittlungen besteht derzeit der dringende Tatverdacht einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach §§ 316 I; II StGB mit der Folge, dass ein Regelfall der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 69 II Nr. 3 StGB gegeben ist. Die am 23.02.2001 um 16.20 Uhr entnommene Blutprobe verlief bei der Prüfung auf Cannabincide (Inhaltsstoffe und Abbauprodukte von Haschisch bzw. Marihuana) positiv. Es konnte ein Cannabincidegehalt von 135 ng/ml, berechnet als 11-Nor-delta-9-THC-9-carbonsäure, nachgewiesen werden. Die kapillargaschromatographisch-massenspektrometrische Untersuchung auf Tetrahydrocannabinol ergab einen Gehalt von 8,0 ng/ml Blut. Zum gleichen Ergebnis gelangt man durch die untersuchte Urinprobe.
Der Urin- und Blutprobe am 23.02.2001 um 15.25 Uhr war eine Verkehrskontrolle vorausgegangen, weil der Beschuldigte in Kronach mit seinem Pkw der Marke VW Golf, den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Während der Kontrolle fiel dem Polizeibeamten auf, dass der Beschuldigte verzögert auf die ihm gestellten Fragen antwortete. Er hatte insgesamt den Eindruck, als habe er Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren. Eine bei der Kontrolle durchgeführte Reaktionsüberprüfung mit der Taschenlampe im abgedunkelten Dienst-Pkw ergab, dass die Pupillen leicht vergrößert waren und auf Lichteinfall mit der Taschenlampe keinerlei Reaktionen aufwiesen. Auch fiel dem Polizeibeamten die verwaschene Aussprache auf.
Die anläßlich der Blutentnahme durchgeführte Untersuchung ergab, dass die Fingerprobe unsicher und die Nasen-FingerProbe ebenfalls unsicher war.
b) Der Gerichtsmediziner, Prof. Dr. med. X, kommt in seinem Gutachten vom 30.05.2000 zum folgenden Ergebnis:
"Das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Analyse belegt die Aufnahme von Cannabisdrogen (Haschisch oder Marihuana). Der Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC), des Hauptwirkstoffes von Cannabiszubereitungen, in einer Konzentration von 8,0 ng/ml spricht für eine Drogenaufnahme in zeitlicher Nähe zur Blutentnahme. Angesichts des Zeitabstandes von ca. einer Stunde zwischen Blutentnahme und Kontrolle und der geringen Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blut ist davon auszugehen, dass die Drogenaufnahme in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle erfolgte und dass der Beschuldigte sich zu diesem Zeitpunkt in einem THC-bedingten Rauschzustand befand.
Während der Polizeikontrolle wurden eine Reihe von Leistungsdefiziten und Ausfallserscheinungen dokumentiert, die sich zwanglos einer THC-Wirkung zuordnen lassen. Konzentrationsschwierigkeiten, verzögerte Reaktion auf Fragen und stumpf wirkendes Verhalten sind ebenso typische Begleiterscheinungen des THC-Rausches wie eine verwaschene Aussprache und erweiterte Pupillen mit träger oder fehlender Lichtreaktion. Auch die bei der ca. eine Stunde später erfolgten Untersuchung dokumentierten Unsicherheiten in der Finger-Finger und der Nasen-Finger-Probe werden häufig unter THC-Einfluss beobachtet: Somit konnten im vorliegenden Fall vielfältige psychophysische Beeinträchtigungen festgestellt werden, die in ihrer Gesamtheit dem Bild eines ausgeprägten THC-bedingten Rauschzustandes entsprechen.
Ein solcher Rauschzustand ist in der Regel mit der sicheren Verkehrsteilnahme als Kraftfahrer nicht vereinbar, da u a. als Folge der Pupillenveränderungen eine Einschränkung der Sehleistung vorliegt und die für einen Kraftfahrer unabdingbare Fähigkeit zur schnellen Auffassung und Wahrnehmung deutlich herabgesetzt ist. Aus rechtsmedizinischer Sicht war der Beschuldigte daher als Folge eines THC-bedingten Rauschzustandes zum Vorfallszeitpunkt nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.
3. a) Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es keinen absoluten Grenzwert für die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit nach Einnahme von Drogen im Sinne von § 1 BtMG (OLG Frankfurt, NZV 1997, 197, 128 BGH NZV 1995, 116; BayObLG, NZV 1999, 48). Doch sind die Grundsätze der relativen Beurteilung der Fahrsicherheit, die zur Fahruntüchtigkeit nach Alkoholkonsum entwickelt worden sind, bei Haschischkonsum entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der relativen Fahruntüchtigkeit nicht die Qualität einer alkchol- oder rauschgiftbedingten Fahruntüchtigkeit betrifft, sondern ausschließlich die Frage des prozessualen Nachweises (OLG Frankfurt, NZV 1995, 116). Rauschgiftbedingt relativ fahruntüchtig gem. § 316 StGB ist ein Fahrzeugführer daher dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) anhand zuverlässiger Beweisanzeichen der Nachweis erbracht wird, dass der Fahrer nach Haschischkonsum nicht mehr imstande war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dies ist eine Rechtsfrage, deren normative Bewertung in erster Linie richterliche Aufgabe ist. Fahruntüchtigkeit setzt danach voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers, namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Ausfälle, soweit herabgesetzt ist; dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGH., NZV 1999, 48). Die Beurteilung, ob der Konsum von Haschisch Auswirkungen auf die Reaktions- und Wahrnehmungsfähigkeit besitzt, hängt nicht davon ab, ob ein Fahrfehler beobachtet werden konnte. Weder ist das Begehen eines Fahrfehlers Tatbestandsmerkmal des s 316 StGB, noch gibt es einen allgemeinen Rechtsoder Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit nur durch Fahrfehler nachgewiesen werden kann (BayObLG, NZV 1997, 127, 128; BGH, NZV 1999, 48, 49). Danach kann der Nachweis der Fahruntüchtigkeit nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden; dazu bedarf es außer dem positiven Blutwirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (BGH NZV 1999, 48, 49).
b) Die vom Polizeibeamten festgestellten und beschriebenen Auffälligkeiten (sehr verzögerte Antworten auf gestellte Fragen, Konzentrationsschwierigkeiten, verwaschene Aussprache) belegen eine Fahruntüchtigkeit, die auf erheblichem Rauschmittelkonsum beruht. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kronach hat daher unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. X mit Recht einen dringenden Tatverdacht des 316 I, 11 StGB bejaht.
c) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschuldigten in dem Strafverfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird, so muß der Richter nach § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Diese Entscheidung ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils vom jeweils zuständigen Gericht von Amts wegen zu treffen. Dem Gericht steht kein Ermessen bei seiner Entscheidung zu, obwohl § 111 a StPO eine Kannbestimmung enthält. Dies ergibt sich sowohl aus dem Schutz und Sicherungszweck des § 111 a StPO, aber auch aus der zwingenden Regelung des § 69 StGB (Gerhard Schäfer in Loewe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Rdnr. 14 f. zu § 111 a StPO). Deshalb kann diese Entscheidung nicht dem Tatrichter in der Hauptverhandlung überlassen werden.
Es kommt noch hinzu, dass die hohe Beweisrelevanz der polizeilichen Beobachtung dokumentiert werden muß. Erfolgt dies in der Ermittlungsakte, so muß der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis vorgenommen werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 I StPO.
Urteil 2
Wann liegt eine Fahruntauglichkeit nach Drogenkonsumvor?
OLG Zweibrücken
Az: 1 Ss 117/02
Urteil vom 14.02.2003
In dem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr hier: Revision hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in der Sitzung am 14. Februar 2003 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Ludwigshafen am Rhein vom 8. Mai 2002 wie folgt geändert:
Der Angeklagte wird wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Einwirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens, jedoch mit der Maßgabe, dass die Gebühr um drei Viertel ermäßigt wird; um denselben Bruchteil fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren der Landeskasse zur Last.
4. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben. Für diese Maßnahme wird der Angeklagte nicht entschädigt.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt; ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von fünf Monaten angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und prozessualen Rechts rügt. Die Sachrüge führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in der Weise, dass es lediglich bei einer Ahndung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 und 3 StVG verbleibt.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 13. September 2001 mit einem PKW gegen 23.50 Uhr in Ludwigshafen am Rhein die Eschenbachstraße befahren habe, obwohl er infolge der Einnahme von Betäubungsmitteln (Cannabis, Kokain und/oder Heroin) zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage gewesen sei und dies bei gehöriger Sorgfalt habe erkennen müssen. Zum Nachweis der Fahrunsicherheit verweist das Amtsgericht auf Bekundungen der beiden Polizeibeamten, wonach der Angeklagte bei der Verkehrskontrolle "sehr schläfrig" gewirkt, "zögerlich reagiert" und Selbstmordabsichten geäußert habe, seine Stimmung "von Minute zu Minute zwischen aggressiv, aufgedreht lustig und weinerlich depressiv" geschwankt habe und er deshalb als "relativ hoch unter Drogeneinfluss stehend" einzuschätzen gewesen sei. Zudem stellt das Urteil wie folgt auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. R ab, das von einem Drogenkonsum (Cannabis, Kokain und/oder Heroin) innerhalb von fünf Stunden vor dem Vorfall ausgeht: "Da diese Mittel zentralwirksam seien, müsse von einem akuten Einfluss zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden. Inwieweit sich dieser auf die Fahrtauglichkeit ausgewirkt habe, sei differenzierend zu betrachten, da hier verschiedene Wirkungen zusammenträfen. Während einerseits THC eine stimmungsanregende Wirkung habe und die Pupillen weite, seien Morphin und Codein eher dämpfend und beruhigend. Dies könne daher die Erklärung dafür sein, dass die Stimmungslage des Angeklagten während der Kontrolle ständig geschwankt habe.
Jedenfalls müsse aufgrund neuerer...Untersuchungsreihen nunmehr davon ausgegangen werden, dass bei solchen... Stimmungsschwankungen eindeutig eine Fahruntauglichkeit vorliege, da der Rauschmitteleinfluss eine adäquate Reaktion und Einstellung auf jedwede beliebige Verkehrssituation - und dies insbesondere zur Nachtzeit - unmöglich mache. Zwar sei dabei das Stresssystem im Körper durchaus noch aktivierbar, aber nicht anhaltend. Zudem sei eine jederzeitige Ablenkbarkeit und eine ständige Aufmerksamkeitsveränderung festzustellen, was hier auch durch die ständigen Stimmungsschwankungen des Angeklagten hinreichend dokumentiert werde."
Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 316 StGB nicht, da sie eine Fahruntauglichkeit des Angeklagten nicht belegen. Da ein der alkoholischen Beeinträchtigung entsprechender messbarer Grenzwert für eine absolute Fahruntauglichkeit infolge Drogenkonsums nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen nicht zur Verfügung steht, war das Amtsgericht darauf angewiesen, anhand von Indizien auf eine Beeinträchtigung des Angeklagten zu schließen, die dem Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB genügt. Solche relative Fahruntauglichkeit liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erst vor, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. BGH St 31, 42, 44ff; OLG Köln NJW 1990, 2945, 2946; OLG Düsseldorf NZV 1999, 174, 175). Die verkehrsspezifischen Untauglichkeitsindizien müssen also nicht lediglich eine allgemeine Drogenenthemmung erkennen lassen, sondern sich unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung beziehen. Insbesondere kommen deshalb als Ausfallerscheinungen direkte Defizite im Fahrverhalten selbst in Betracht, zum Beispiel eine auffällige, riskante, besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise.
Solche Indizien standen dem Amtsgericht nicht zur Verfügung, da die Fahrweise des Angeklagten offensichtlich völlig unauffällig gewesen ist. Es ist allerdings - entsprechend der Situation bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit - nicht unabdingbar, dass das Fahrverhalten selbst die Unsicherheit erkennen lässt. Vielmehr kann die Beeinträchtigung auch aus einem Leistungsverhalten nach der Tat abgeleitet werden, das sichere Rückschlüsse auf mangelnde Fahrtauglichkeit, so z.B. schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, zulässt (BGH St 44, 219, 225 f). Diesen Weg versuchte das Amtsgericht mit Unterstützung des Sachverständigen zu gehen. Die in erster Linie psychischen Symptome, die dafür aus dem Nachfahrverhalten zur Verfügung stehen, reichen jedoch entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht aus. Aggressives und depressives Verhalten in Stimmungsschwankungen sind zwar typische Auswirkungen des Drogenkonsums, jedoch für sich genommen keine hinreichenden Anzeichen für eine Fahruntauglichkeit. Es darf dabei zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, dass die von den Zeugen bekundeten Reaktionen des unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehenden Angeklagten sich in einer durch die Verkehrskontrolle ausgelösten besonderen Stresssituation gezeigt haben. So wird die geäußerte Suizidabsicht, aber auch die den Polizeibeamten gegenüber demonstrierte Aggressivität in erster Linie mit der physischen Belastung infolge der Überprüfung des Angeklagten und der zu erwartenden Sanktion zu erklären sein. Auch wenn ein solches Nachfahrverhalten wiederum den Einfluss der Drogen erkennen lässt, kann daraus allein die Fahruntauglichkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit hergeleitet werden. Sie läge nur dann vor, wenn sich diese psychischen Auffälligkeiten in dem Maße auf die Fahrweise projizieren ließen, dass daraus auf mangelhafte Reaktion, fehlende Koordination, beeinträchtigte Sehfähigkeit, Orientierungslosigkeit, Verlust des Gleichgewichtssinnes u. ä. Mängel geschlossen werden könnte, die eine sichere Beherrschung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr nicht mehr gewährleisten (vgl. OLG Düsseldorf aaO). Diesen Nachweis leistet jedoch auch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen nicht. Es unternimmt vielmehr den Versuch, aus allgemeinen Drogensymptomen generell Fahruntauglichkeit abzuleiten und nähert sich damit auf nicht zulässige Weise dem Begriff einer absoluten Fahrunsicherheit an.
Die Verurteilung wegen eines Vergehens gemäß § 316 StGB kann deshalb keinen Bestand haben. Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Konsum von Betäubungsmitteln, die mit Sicherheit zumindest THC enthalten haben und damit der Anlageliste zum Straßenverkehrsgesetz unterliegen, hat der Angeklagte sich jedoch eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 2 StVG schuldig gemacht. Da von einer neuen Beweisaufnahme keine weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen zu erwarten sind, kann der Senat nach §§ 82 Abs. 1, 79 Abs. 4 OWiG in der Sache durchentscheiden (vgl. Göhler OWiG 13. Aufl. § 82 Rn 16 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. 4. 1998 - 1 Ss 34/98).
Die Bemessung der Sanktionen für die fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit folgt Nr. 242 BKatV, da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Umstände ersichtlich sind, die eine Ermäßigung oder Erhöhung der Regelgeldbuße von 250 € oder ein Absehen von einem einmonatigen Fahrverbot rechtfertigen würden. Den Entscheidungsgründen kann entnommen werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten die Zahlung einer Buße in dieser Höhe ermöglichen. Eine Überprüfung der Auswirkungen des Fahrverbots erübrigt sich, da dieses sich infolge der Anrechnung der bisherigen Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr auswirkt (§ 450 Abs. 2 StPO); aus demselben Grund unterbleibt auch die Einräumung der Abgabefrist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG.
Der Senat hebt gemäß § 111 a Abs. 2 StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf. Die Versagung einer Entschädigung für die gegenüber dem angeordneten Fahrverbot überschießende Dauer der Sicherungsmaßnahme beruht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG: Grob fahrlässig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer nach Drogenkonsum ein Kfz im Verkehr führt (BayObLG 1994, 71; OLG Düsseldorf JR 1999, 474, 476). Zudem hat der Angeklagte in der Revisionshauptverhandlung auf Entschädigung verzichtet.
Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hat darüber hinaus keine Veranlassung gesehen, den Angeklagten in Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO von Verfahrenskosten zu entlasten.
Urteil 3
Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings nach festgestelltem Besitz einer geringen Menge Haschisch.
Zuässigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis und eines Drogenscreenings
BVerfG
Az.: 1 BvR 2062/96
Beschluss vom 20.06.2002
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1996 - BVerwG 11 B 48.96 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. April 1996 - 10 S 2683/95 -,
c) den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 1995 - 4 K 724/95 -,
d) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. März 1995 - 14/50/1181/22/95 -,
e) den Bescheid der Stadt Freiburg im Breisgau vom 19. Juli 1994 - 32.27.10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 20. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Der Bescheid der Stadt Freiburg im Breisgau vom 19. Juli 1994 - 32.27.10 -, der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. März 1995 - 14/50/1181/22/95 -, der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 1995 - 4 K 724/95 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. April 1996 - 10 S 2683/95 - und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1996 - BVerwG 11 B 48.96 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer jeweils die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings nach festgestelltem Besitz einer geringen Menge Haschisch.
A.
I.
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestimmt sich gegenwärtig nach § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Vor Einführung dieser Bestimmungen im Jahre 1998 waren die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen in den zwischenzeitlich geänderten beziehungsweise aufgehobenen Vorschriften des § 4 StVG und § 15 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) enthalten. Heute wie früher ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Erlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Bei hinreichendem Verdacht des Vorliegens erheblicher Eignungsmängel ist die zuständige Behörde ermächtigt, dem Erlaubnisinhaber aufzugeben, bestimmte Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen. Die Missachtung einer solchen Anordnung hat regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde betrifft einen Fall, in dem dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 4 StVG und § 15 b StVZO in den vor 1998 geltenden Fassungen die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, nachdem er einer verkehrsbehördlichen Anordnung nicht nachgekommen war, ein Drogenscreening vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 StVG in dieser hier maßgeblichen Fassung musste die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Erlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte. Hierzu wurde in § 15 b Abs. 2 StVZO bestimmt:
Besteht Anlass zur Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen je nach den Umständen die Beibringung
1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder
2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder
3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser Anordnungen treffen; sie kann die Begutachtung auch auf einen Teilbereich der Eignung beschränken, insbesondere darauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis die nach § 11 Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt.
II.
1. Dem Beschwerdeführer ist im Jahre 1975 eine Fahrerlaubnis der (nach damaligem Recht) Klasse 3 erteilt worden.
Im März 1994 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen. Hierbei wurden bei ihm insgesamt fünf Gramm Haschisch aufgefunden. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist Ende März 1994 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
2. Mit Schreiben vom 29. April 1994 teilte die Stadt Freiburg i.Br. als zuständige Verkehrsbehörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihr übermittelten Daten mit, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Es bestehe der Verdacht, dass seine körperlich-geistige Leistungsfähigkeit drogenkonsumbedingt ständig unter das erforderliche Maß herabgesetzt sei. Die Stadt forderte den Beschwerdeführer in Anwendung von § 15 b Abs. 2 StVZO auf, der Behörde ein so genanntes Drogenscreening vorzulegen. Hierzu habe der Beschwerdeführer innerhalb von drei Tagen ab Zugang des Schreibens eine Urinprobe beim Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg abzugeben und diese auf seine Kosten umfassend auf Drogenrückstände untersuchen zu lassen. Für den Fall der Weigerung oder nicht fristgerechten Abgabe der Urinprobe wurde dem Beschwerdeführer die Entziehung seiner Fahrerlaubnis angedroht.
Der Beschwerdeführer legte hiergegen Widerspruch ein. Die angeordnete Untersuchung ließ er nicht vornehmen.
3. Über den Widerspruch ist - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden worden. Stattdessen entzog die Stadt Freiburg i.Br. dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Weigerung mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 19. Juli 1994 die Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 15 b Abs. 1 StVZO). Der Vorfall im März 1994 gebe Anlass zu erheblichen Bedenken gegen die Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Seine Weigerung, das von ihm geforderte fachärztliche Gutachten beizubringen, lasse darauf schließen, dass er Drogenkonsum verbergen wolle. Außerdem rechtfertige sie bereits für sich allein den Schluss auf die mangelnde Kraftfahreignung des Betroffenen.
4. Der Beschwerdeführer legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Die Behörde habe ihrer Entscheidung eine Art "Alltagswissen" über den Konsum von Cannabisprodukten zu Grunde gelegt, das nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion als überholt angesehen werden müsse. Es sei zwar nicht zu bestreiten, dass ein akuter Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtige. Cannabiskonsumenten seien aber in der Lage, ihren Drogenkonsum nach Intensität und Häufigkeit frei und selbstbestimmt zu regulieren. Der Beschwerdeführer sei trotz insgesamt 19-jähriger Fahrpraxis noch kein einziges Mal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere sei noch nie festgestellt worden, dass er unter dem Einfluss von Cannabiskonsum am Straßenverkehr teilgenommen habe. Solches habe er nie getan und beabsichtige auch nicht, es zu tun.
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Die Verkehrsbehörde habe den Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert, ein Drogenscreening vorzulegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer kleinen Menge Haschisch ins Bundesgebiet eingereist sei, begründe die Vermutung, dass er selbst Haschisch konsumiere. Die Anordnung der Vorlage eines Drogenscreenings sei ein zulässiges Mittel, um festzustellen, ob er im Rauschzustand ein Kraftfahrzeug führen würde. Die Feststellung, ob lediglich ein einmaliger oder ein gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliege, sei notwendig, damit beurteilt werden könne, ob weiterer Handlungsbedarf bestehe. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies daraufhin durch Bescheid vom 8. März 1995 auch den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zurück.
5. Die vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht gegen die Bescheide der Stadt Freiburg i. Br. und des Regierungspräsidiums Freiburg erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 21. August 1995 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung nahm das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen Bezug.
6. Auf Berufung des Beschwerdeführers hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem - die Revision nicht zulassenden - Urteil vom 2. April 1996 an den im Eilrechtsschutzverfahren getroffenen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der behördlichen Anforderung des Drogenscreenings fest.
7. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 23. August 1996 zurück (vgl. BVerwG, NJW 1997, S. 269). Anordnungen nach § 15 b Abs. 2 StVZO seien entscheidungsvorbereitende Maßnahmen der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts im Interesse eines möglichst gefahrlosen Straßenverkehrs. Dass der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtige, entspreche gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis. Deshalb könne jedenfalls regel- oder gar gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründen, die weitere Aufklärung rechtfertigten. Allerdings sei der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten nicht ohne weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsumenten zu unterscheiden, zumal entsprechende Erklärungen des Betroffenen nicht stets als wahr unterstellt werden könnten. Bestünden deshalb nach den Umständen des konkreten Falles hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis regelmäßig Haschisch konsumiere, so sei die Behörde berechtigt, dies durch Maßnahmen nach § 15 b Abs. 2 StVZO zu klären, um anschließend erforderlichenfalls weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Durch diese abgestufte Vorgehensweise werde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem im Zusammenhang mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts besondere Bedeutung zukomme, entsprochen. Da § 15 b StVZO eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Interesse der Allgemeinheit und des Einzelnen darstelle, sei die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines bestimmten Gutachtens nicht davon abhängig, dass die zuständigen Behörden bereits in diesem Zeitpunkt gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum oder gar Drogenabhängigkeit nachweisen könnten. Deshalb könne aus einer bisherigen unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer nicht auf die Unzulässigkeit einer der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dienenden Aufklärungsmaßnahme geschlossen werden.
8. In einem späteren, nicht die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren entwickelte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Anwendung von § 15 b StVZO bei festgestelltem Cannabiskontakt mit Urteil vom 5. Juli 2001 fort (BVerwG, NJW 2002, S. 78 ff.). Es entschied, dass ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr für sich allein keinen nach § 15 b Abs. 2 StVZO ausreichenden Anlass zur Anforderung eines Drogenscreenings gebe.
B.
Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Stadt Freiburg i.Br., den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs sowie den Beschwerdebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhoben. Er rügt, durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein. Mit der Anforderung des Drogenscreenings sei in unverhältnismäßiger Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden. Es lägen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel in seiner Person vor. Darüber hinaus verstoße die Anforderung des Drogenscreenings auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da Drogenkonsumenten einer im Vergleich zu Alkoholkonsumenten deutlich strengeren verkehrsbehördlichen Überwachung unterlägen und hinreichende sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung nicht bestünden.
C.
I.
Zu der Verfassungsbeschwerde beziehungsweise zu den durch sie aufgeworfenen Fragen der Wirkungen des Konsums von Cannabis, Alkohol und anderen bewusstseinsverändernden Mitteln haben im Jahre 2001 der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen namens der Bundesregierung, die Mehrzahl der Landesregierungen, die Stadt Freiburg i.Br. sowie das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof Stellung genommen. Ebenfalls im Jahre 2001 sind ferner Stellungnahmen der Bundesanstalt für Straßenwesen, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Deutschen Verkehrssicherheitsrats, der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren, der Gesellschaft gegen Alkohol- und Drogengefahren und des Fachverbandes Drogen und Rauschmittel als sachkundigen Dritten eingeholt worden.
1. In den Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass nach den auf Bundes- und Landesebene geführten Statistiken über den Konsum berauschender Mittel als festgestellte Ursache von Verkehrsunfällen und Verkehrsgefährdungen dem Konsum von Alkohol die bei Weitem größte Bedeutung zukomme. Der Konsum von Cannabis spiele im Vergleich dazu eine wesentlich geringere Rolle. Allerdings sei in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg der Zahl der Fälle zu verzeichnen, in denen der Konsum von Cannabis als Ursache eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsgefährdung festzustellen war.
2. Die Frage, ob Fälle bekannt seien, in denen ein Unfall oder eine Verkehrsgefährdung auf den Eintritt eines so genannten Echorausches in Folge früheren Konsums von Cannabis zurückgeführt werden konnte, wurde in der Mehrzahl der abgegebenen Stellungnahmen verneint. In Bayern und Sachsen-Anhalt ist jeweils ein Fall verzeichnet, indem es sich bei der Unfallursache möglicherweise um einen Echorausch gehandelt haben könnte. In Bremen sind zwei Fälle registriert, in denen ein Unfall oder eine Verkehrsgefährdung auf den Eintritt eines Echorausches in Folge früheren Cannabiskonsums zurückgeführt worden ist.
3. Gesicherte aktuelle Erkenntnisse über den Anteil der Cannabiskonsumenten in Deutschland, die sich auf einen nur gelegentlichen Konsum beschränken, sowie über den Anteil derjenigen Konsumenten, die regelmäßig Cannabinoide aufnehmen, bestehen ausweislich der eingegangenen Stellungnahmen nicht. Soweit zu diesen Fragen Erhebungen durchgeführt worden sind, liegen diesen zum Teil erheblich voneinander abweichende Annahmen zu den Kennzeichen gelegentlichen beziehungsweise regelmäßigen Cannabiskonsums zu Grunde. Ungeachtet dieser Unterschiede wird durchgängig davon ausgegangen, dass die Mehrzahl der Cannabiskonsumenten den Konsum nach Durchlaufen einer Probierphase wieder einstellt. Mehrere Stellungnahmen berichten über Studien, in denen die Gruppe der aktuellen Cannabiskonsumenten (30-Tage-Prävalenz) mit der Gruppe derjenigen Personen verglichen wird, die Cannabis aktuell konsumieren oder früher konsumiert haben (Lebenszeit-Prävalenz). In der erstgenannten Gruppe sei die Zahl der starken Konsumenten wesentlich höher als in der zweitgenannten. In anderen Stellungnahmen wird über Studien berichtet, die bei Zugrundelegung einer Ein-Jahres-Prävalenz zu dem Ergebnis geführt haben, dass nur ein vergleichsweise kleiner Teil der Konsumenten Cannabis regelmäßig konsumiere.
4. Die fahrerlaubnisrelevanten Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die Leistungsfähigkeit des Konsumenten wurden in den Stellungnahmen wie folgt beschrieben:
a) Während des Rausches seien Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch Euphorie, Antriebsminderung, Konzentrationsschwäche, Wahrnehmungsstörungen, Denkstörungen, Änderung des Zeiterlebens, Verminderung des Farbunterscheidungsvermögens und leichte Ablenkbarkeit möglich. Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit träten in erster Linie in Gestalt gestörter Aufmerksamkeit sowie verzögerter und unangemessener Reaktionen auf unvorhergesehene Ereignisse auf. Außerdem bestünde die Gefahr atypischer Rauschverläufe. Der Betroffene könne dann in Angst, Panik oder innere Unruhe verfallen, in Verwirrung geraten, Halluzinationen ausgesetzt sein oder seine Umgebung in verzerrten Größen wahrnehmen; außerdem könnten Kreislaufstörungen bis hin zum Kreislaufkollaps auftreten. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts und die Intensität der Beeinträchtigungen seien von zahlreichen Faktoren abhängig, insbesondere von der Menge des aufgenommenen Rauschmittels, von der körperlichen und geistigen Situation des Konsumenten, von seinem jeweiligen Umfeld sowie davon, ob der Drogenkonsum mit dem Konsum von Alkohol kombiniert werde.
b) In einzelnen Stellungnahmen wird davon ausgegangen, dass andauernder beziehungsweise gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis zu dauerhaften nachteiligen Veränderungen des Leistungsvermögens führen könne. Möglich seien hier so genannte Hangover- beziehungsweise Residualeffekte, der Eintritt atypischer Rauschverläufe bei erneutem Cannabiskonsum, die Auslösung von Psychosen sowie Entzugserscheinungen. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Beeinträchtigungen, ihrer Intensität und ihres Einflusses auf die Fahrtüchtigkeit gehen die in Stellungnahmen abgegebenen Einschätzungen zum Teil deutlich auseinander.
c) Auch in Bezug auf die Frage, ob Cannabiskonsumenten in der Lage sind, drogenkonsumbedingte Einschränkungen ihrer Fahrtüchtigkeit zu erkennen und gegebenenfalls nach dieser Erkenntnis zu handeln, werden in den Stellungnahmen unterschiedliche Einschätzungen abgegeben. In mehreren Stellungnahmen wird unter Hinweis auf wissenschaftliche Studien ausgeführt, dass jedenfalls stärkere Konsumenten von Cannabis mitunter nicht in der Lage seien, drogenkonsumbedingte Beeinträchtigungen ihrer Leistungsfähigkeit zu erkennen. Darüber hinaus führe der Drogenkonsum zu einer Herabsetzung der Kritikfähigkeit und damit auch der Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit dem eigenen Leistungsvermögen. Die Bereitschaft von Cannabiskonsumenten, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, wird in den Stellungnahmen überwiegend als zumeist nur gering ausgebildet eingeschätzt.
5. Auf die Frage, ob der Konsum von Cannabis-Produkten beim Konsumenten zu typischen Veränderungen der äußeren Erscheinung oder des Verhaltens führt, die im Rahmen polizeilicher Verkehrskontrollen oder bei der polizeilichen Aufnahme von Unfällen und Verkehrsgefährdungen ohne größeren Aufwand festgestellt werden können, wurde in den Stellungnahmen insbesondere auf das Drogenerkennungsprogramm hingewiesen, das von der Bundesanstalt für Straßenwesen und dem Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes gemeinsam entwickelt worden ist und seit 1998 eine Grundlage für die Schulung von Polizeibeamten bildet (vgl. Drogenerkennung im Straßenverkehr, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 96, 1998; Möller/Bregel, in: Krüger, Drogen im Straßenverkehr, 2000, S. 208 ff.). Bei der verkehrspolizeilichen Drogenerkennung könne von geschulten Polizeikräften an so genannte Ausfall- und Auffallerscheinungen angeknüpft werden, die typischerweise auf den Konsum von Drogen hindeuteten. Bei unter Cannabiseinfluss stehenden Kraftfahrern seien häufig die oben (vgl. 4.a) beschriebenen Ausfallerscheinungen festzustellen. Typische Auffallerscheinungen seien gerötete, glasig wirkende Augen des Kraftfahrers, Weitstellung seiner Pupillen trotz Lichteinfalls, Gangunsicherheiten, motivlose Heiterkeit, Müdigkeit, Apathie sowie Denk-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Die verkehrspolizeilichen Ermittlungen zielten zudem auf das Auffinden typischer Konsumrückstände im Fahrzeug ab (etwa Zigarettenpapier in Übergröße, Reste von "Joints" im Aschenbecher, süßlicher Duft im Fahrzeuginnern).
Die Feststellung typischer Ausfall- und Auffallerscheinungen werde regelmäßig zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen. In der polizeilichen Praxis finden hierbei zunehmend Drogenvortests Anwendung, mit denen orts- und zeitnah Urin-, Speichel- oder Schweißproben der betroffenen Kraftfahrer untersucht werden können.
II.
Das Gericht hat zudem bei Prof. Dr. Günter Berghaus (Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln) und Prof. Dr. Hans-Peter Krüger (Interdisziplinäres Zentrum für Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg) gutachterliche Äußerungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis eingeholt.
1. Prof. Dr. Berghaus weist in seinem Gutachten (abrufbar unter: www.medizin.uni-koeln.de/institute/rechtsmedizin/verk_1.html, "Gutachtliche Äußerung...") unter anderem darauf hin, dass sehr unterschiedliche Vorstellungen über den Inhalt der Begriffe "gelegentlicher" und "regelmäßiger Cannabiskonsum" bestünden; dies könne für die Praxis der Fahreignungsüberprüfung erhebliche Bedeutung haben. Die verbreitete Annahme, der Konsum von Cannabis diene regelmäßig dem Zweck, sich in einen Rauschzustand zu versetzen, sei durch neuere Untersuchungen relativiert. Es bestehe Anlass zu der Annahme, dass die Gründe für den Konsum von Cannabis denen des Konsums von Alkohol (etwa Entspannung, Abschalten) sehr ähnelten. Außer Frage stehe heute, dass nach dem Konsum von Cannabis neben physiologischen Veränderungen auch fahrrelevante Leistungen und fahrrelevantes Verhalten beeinträchtigt sein könnten. Die Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen könnten alle Aspekte der Informationsaufnahme und -verarbeitung, der Entscheidungsfindung und der Umsetzung der Entscheidung in der Reaktion umfassen. Der Eintritt dieser Wirkungen sei aber keineswegs zwangsläufig. Ob und in welchem Ausmaß sich die möglichen Einschränkungen im individuellen Falle realisierten, hänge wesentlich von der Erfahrung des Konsumenten, von der Art des Konsums, von der Dosis der aufgenommenen Wirkstoffe und der Zeitdauer seit Konsumende ab. Eine Metaanalyse von 66 experimentellen Studien zu den Wirkungen des gelegentlichen Konsums von Cannabis habe zu folgenden Ergebnissen geführt: Bei inhalativer Aufnahme von Cannabinoiden (vor allem Tetrahydrocannabinol - THC -) seien die deutlichsten Leistungseinbußen in der ersten Stunde nach Rauchbeginn festzustellen. In der zweiten und dritten Stunde gingen die Leistungsdefizite wieder zurück. Sie reduzierten sich auf nur noch wenige Leistungseinbußen. Lediglich bei höheren aufgenommenen Dosen seien auch noch nach Ablauf von drei Stunden relevante Leistungseinbußen festzustellen. Bei oraler Aufnahme, die jedoch selten praktiziert werde, steige das Leistungsdefizit nach der Aufnahme langsam an und erreiche in der dritten Stunde das Maximum. Deutliche Leistungseinbußen seien nur bei aufgenommenen Dosen von mehr als 20 mg THC festzustellen. Hangover- beziehungsweise Residual-Effekte seien weder bei inhalativer noch bei oraler Aufnahme von Cannabinoiden zu erwarten; ältere Studien, in denen der Eintritt solche Effekte als möglich angesehen werde, seien durch neuere Untersuchungen relativiert. Einer bekannten experimentellen Studie aus dem Jahre 1994 sei zu entnehmen, dass gelegentliche Cannabiskonsumenten in der Regel in der Lage seien, konsumbedingte Leistungseinbußen als solche zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Eine Schwächung der Trennungsbereitschaft werde durch den Konsum von Cannabis im Allgemeinen nicht herbeigeführt. Mit zunehmender Konsumhäufigkeit - gegebenenfalls gepaart mit steigenden Dosen - sei eine kontinuierlich negative Entwicklung zu verzeichnen. Die rekreativen Phasen zwischen den einzelnen Konsumeinheiten würden kürzer, die Zeiten, in denen der Konsument unter der akuten Wirkung der Droge stehe, hingegen länger. Psychosomatische Folgen würden mit steigender Intensität des Konsums immer wahrscheinlicher. Der "stark gewohnheitsmäßige" Konsument sei nicht mehr in der Lage, seine konsumbedingten Einschränkungen sicher zu beurteilen. Sein Trennungsvermögen sei deutlich vermindert. Im Vergleich der Gefährlichkeit des Konsums von Alkohol, Drogen und Medikamenten für die Sicherheit des Straßenverkehrs lasse sich auf Grund experimenteller und epidemiologischer Studien feststellen, dass es sich beim Alkohol um die weitaus gefährlichste Substanz handele. Benzodiazepine und Cannabis stellten demgegenüber eine deutlich geringere Gefahr dar.
2. Prof. Dr. Krüger legt in seinem Gutachten (abrufbar unter: www.psychologie.uni-wuerzburg.de/methoden/methff.html, "Gutachten Fahreignung") unter anderem dar, dass aus der Zahl und dem Anteil der festgestellten Unfälle und Verkehrsgefährdungen unter Beteiligung drogenbeeinflusster Fahrer keine aussagekräftigen Schlüsse auf die Gefährlichkeit des Drogenkonsums für die Sicherheit des Straßenverkehrs gezogen werden könnten. Über die tatsächliche Auftretensrate von Drogen im Straßenverkehr sei kaum etwas bekannt. Die vorliegenden Angaben seien wenig zuverlässig und könnten nur als sehr grobe Abschätzungen begriffen werden. Über klassische Risikoansätze, wie sie der Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Problematik des Alkoholkonsums im Straßenverkehr zu Grunde lägen, sei die Gefährlichkeit (das Unfallrisiko) des Fahrens unter Drogen nicht zu bestimmen. Zu zuverlässigeren Ergebnissen führten hier Verursacheranalysen und die Übertragung von Laborbefunden auf das Fahren. Die Auswertung der hierzu bislang durchgeführten Studien ergebe hinsichtlich des Gefährdungspotenzials verschiedener bewusstseinsverändernder Substanzen folgende Rangordnung: Das dominante Problem im Straßenverkehr sei sowohl nach der Auftretensrate als auch nach der Gefährlichkeit der Alkohol. An zweiter Stelle folgten Medikamente, insbesondere die Benzodiazepine. Erst an dritter Stelle rangierten die Drogen, die aber hinsichtlich der Drogenarten jeweils unterschiedlich zu beurteilen seien. Der alleinige Konsum von Cannabis führe jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blut nicht übersteige. Im Übrigen gelte auch für den Konsum von Cannabis, dass mit zunehmender Konzentration die konsumbedingten Beeinträchtigungen steil anwüchsen. Lege man einen "normalen" Cannabiskonsum zu Grunde (ein bis zwei "Joints", Wartezeit von etwa zwei Stunden bis zum Fahrtantritt), liege das drogenkonsumbedingte Unfallrisiko höchstens im Bereich des Risikos von Alkoholisierungen zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration. Die Kombination von Alkohol und Drogen oder Medikamenten lasse das Unfallrisiko dramatisch ansteigen.
Einer aktuellen Studie sei zu entnehmen, dass in den Fällen der Teilnahme am Verkehr unter Einfluss der Wirkungen des Cannabiskonsums moderate Beeinträchtigungen den Regelfall in der Verkehrswirklichkeit darstellten; dies entspreche den Erkenntnissen, die für die Teilnahme am Verkehr unter Alkoholeinfluss gewonnen worden seien. Ein abgesichertes Wissen über die Bereitschaft von Drogenkonsumenten, den Drogenkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, liege nicht vor. Die Ergebnisse aus Konsumstudien seien nur sehr bedingt auf den Straßenverkehr zu übertragen. Jüngeren Studien lasse sich entnehmen, dass Drogenkonsumenten wesentlich weniger als Alkoholkonsumenten bereit seien, Konsum und Fahren zu trennen. Die generelle Unterstellung, dass Drogeneinnahme und Fahren nicht getrennt würden, könnte aber nicht aufrecht erhalten werden. Die Bereitschaft, unter Substanzeinfluss zu fahren, stehe in direktem Zusammenhang mit der eingenommenen Menge. Dies gelte gleichermaßen für den Drogen- wie auch für den Alkoholkonsum. Die hohe Bereitschaft, unter Drogeneinfluss zu fahren, erklärt der Gutachter unter Anwendung von Befragungsergebnissen als ein Produkt aus der subjektiv als gering empfundenen Gefährlichkeit des Drogenkonsums, aus dessen subjektiv nur als mäßig angesehenen Verwerflichkeit sowie einer von den Konsumenten extrem niedrig eingeschätzten Kontrolleffizienz der Polizei. Nach der gegebenen Datenlage lasse sich folgender Zusammenhang zwischen dem Besitz von Cannabis und der Möglichkeit einer Teilnahme am Verkehr unter Drogeneinfluss herstellen: Wer Cannabis besitze, zähle in der Regel auch zum Kreis der Cannabiskonsumenten. Lasse sich nachweisen, dass im Urin oder in den Haaren höhere Substanzkonzentrationen vorlägen, müsse ein erheblicher Konsum erfolgt sein. Je höher die festgestellten Werte seien, umso stärker müsse auch der Konsum sein. Mit zunehmendem Konsum wachse auch die Wahrscheinlichkeit einer Fahrt unter Drogeneinfluss.
D.
Die Voraussetzungen einer stattgebenden Kammerentscheidung sind gegeben (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 1993 (BVerfGE 89, 69) die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt. Nach den in dieser Entscheidung niedergelegten Grundsätzen sowie der Senatsrechtsprechung zum grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 80, 137 <152 ff.>) ist die Verfassungsbeschwerde begründet.
I.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Ob darüber hinaus auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden ist, bedarf keiner Entscheidung.
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32, <36>; 97, 332 <340>; stRspr). Von dieser Handlungsfreiheit ist auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr erfasst. Die Handlungsfreiheit ist allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet. Zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts dürfen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Beschränkungen vorgenommen werden. Sie sind verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz des Rechtsguts nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgütergefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 16, 194 <201 f.>; 92, 277 <327 f.>; stRspr). Dies setzt eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe voraus (vgl. BVerfGE 94, 372 <390>; stRspr).
Die angegriffene Verfügung der Fahrerlaubnisentziehung und die darauf bezogenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen enthalten einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts. Dieser Eingriff war verfassungswidrig, weil er in keinem angemessenen Verhältnis zu der Intensität der Rechtsgutgefährdung stand. Denn es fehlte als Grundlage der Überprüfung der Fahreignung des Beschwerdeführers nach § 15 b Abs. 2 StVZO ein hinreichender Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 89, 69 <85 f.>). Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich der Begutachtung zu stellen, durfte im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren daher nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden.
1. Die Auslegung des einfachen Rechts, die Beweiswürdigung und die Subsumtion des Sachverhalts im einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Haben sie ihre Rechtsprechung im Verlauf des Verfahrens fortentwickelt, ist der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen fachgerichtlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung dadurch Rechnung zu tragen, dass im Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf die aktuelle fachgerichtliche Rechtsprechung abgestellt wird (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, S. 25 ff. - BVerfGE 104, 337 ff.). Eine solche Fortentwicklung der Rechtsprechung ist vorliegend im Hinblick auf die Voraussetzungen von Gefahrerforschungseingriffen bei Cannabiskonsum erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001, NJW 2002, S. 78 ff.).
a) Die fachrichterliche Rechtsprechung ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 89, 1 <10>; stRspr). Je nachhaltiger ein Akt hoheitlicher Gewalt in die Grundrechtssphäre des Bürgers eingreift, desto weiter reichen jedoch die Überprüfungsbefugnisse des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 143 <148 f.>; 83, 130 <145>; stRspr). Die einem belastenden Hoheitsakt zu Grunde gelegten Sachverhaltswürdigungen und darauf aufbauenden Abwägungen sind insbesondere eingehender verfassungsgerichtlicher Prüfung zugänglich, wenn der Hoheitsakt den betroffenen Bürger dauerhaft an der Ausübung von Grundrechten hindert, denen für seine persönliche Lebensgestaltung Bedeutung zukommt. So liegt es bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis.
b) Bei der Überprüfung der Tragfähigkeit der im Ausgangsverfahren angestellten Einschätzungen über die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers wird der aktuelle Stand des Wissens über die Wirkungen des Konsums bestimmter Drogen sowie über die in Deutschland vorwiegend festzustellenden Drogenkonsummuster bedeutsam. Beide Themenbereiche bildeten in den vergangenen Jahren den Gegenstand eingehender wissenschaftlicher Forschung unter Verarbeitung praktischer Erfahrungen und darauf aufbauender Erörterung (vgl. aus jüngerer Zeit etwa Grotenhermen, Cannabis und Cannabinoide, 2001; Pompidou Group/Council of Europe Publishing, Road traffic and drugs, 2000; Krüger, Drogen im Straßenverkehr, 2000; Brandt, Explorative Auswertung von Drogenbefunden auf spezifische Wirkungen von Cannabis, Ecstasy und Cocain bei Verkehrs- und Kriminaldelikten, 2000; Kannheiser, Mögliche verkehrsrelevante Auswirkungen von gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum, NZV 2000, S. 57 ff.; Freitag/Hurrelmann, Illegale Alltagsdrogen, 1999; Kleiber/Soellner, Cannabiskonsum, 1998; Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1998; Kleiber/Kovar, Auswirkungen des Cannabiskonsums, 1997). Dadurch ist in Deutschland das Wissen über die Gefahren des Cannabiskonsums deutlich vergrößert worden. Das bestätigen auch die vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2001 eingeholten Gutachten und fachlichen Stellungnahmen. Danach ist davon auszugehen, dass aus dem Konsum von Cannabis zwar erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs hervorgehen können, dass aber je nach der Art und Intensität des Konsums zu unterscheiden ist, so dass weder ein pauschaler Gefährdungsausschluss noch eine pauschale Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Die Gefahren sind in früheren Jahren zum Teil überschätzt worden. Auf einer solchen Gefahrenüberschätzung beruhen die angegriffenen Entscheidungen.
aa) Unstreitig kann Cannabiskonsum die Fahreignung im Sinne von § 15 b StVZO ausschließen. Hierbei spielt es keine Rolle, in welcher Verkehrsform (Haschisch, Marihuana, Haschisch-Öl) die in der Cannabispflanze enthaltenen Cannabinoide aufgenommen werden. Von unzureichender Kraftfahreignung in Folge drogenkonsumbedingter körperlich-geistiger Leistungsdefizite ist insbesondere auszugehen, wenn der Konsum von Drogen beim Betroffenen dazu geführt hat, dass seine Auffassungsgabe, seine Konzentrationsfähigkeit, sein Reaktionsvermögen oder seine Selbstkontrolle ständig unter dem für ein sicheres und verkehrsgerechtes Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erforderlichen Maß liegen. Fahruntauglichkeit ist ferner anzunehmen, wenn der Betroffene grundsätzlich außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen.
bb) Die vorliegenden Erkenntnisse ergeben, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. etwa Kannheiser, NZV 2000, S. 57 <59>; Brandt, a.a.O., S. 121 ff.; Geschwinde, Rauschdrogen, 4. Aufl., 1998, Rn. 101; World Health Organization, Cannabis: a health perspective and research agenda, 1997, S. 15 f.; vgl. hierzu ferner BVerfGE 89, 69 <77 ff.>; 90, 145 <181>). Dies gilt jedenfalls dann, wenn relevante Mengen THC in den Körper des Konsumenten gelangen oder wenn der Konsum von Haschisch mit demjenigen anderer berauschender oder betäubender Mittel (insbesondere Alkohol und Medikamente) kombiniert wird (vgl. Krüger, Gutachten, a.a.O.). In Ausnahmefällen kann der Konsum von Cannabis auch eine dauerhafte fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit des Konsumenten nach sich ziehen. Diese Fälle sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass über einen längeren Zeitraum erheblicher Drogenmissbrauch geübt worden ist (vgl. etwa Grotenhermen, a.a.O., S. 259 <262 ff.>; Kleiber/Kovar, a.a.O., S. 241 ff.; Kleiber/Soellner, in: Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 25 <33 ff.>; World Health Organization, a.a.O., S. 16 ff.; strenger im Hinblick auf gewohnheitsmäßigen Konsum, Kannheiser, NZV 2000, S. 57 <58 ff.>). Darüber hinaus wird der Eintritt chronischer Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bei besonders gefährdeten Personengruppen - etwa bei Jugendlichen in der Entwicklungsphase oder bei Personen, die mit latent vorhandenen Psychosen belastet sind - als möglich angesehen (vgl. Geschwinde, a.a.O., Rd. 199 ff.; World Health Organization, a.a.O.). In den - zahlenmäßig überwiegenden - übrigen Fällen besteht nach heutiger Erkenntnis in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer permanenten fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führt (vgl. etwa Berghaus, Gutachten, a.a.O.; Kleiber, in: Schneider/Buschkamp/Follmann, Cannabis - eine Pflanze mit vielen Facetten -, 2000, S. 11 <17>).
Nach aktuellem Erkenntnisstand ist es bei einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. In der einschlägigen Fachliteratur wird zwar darauf hingewiesen, dass der Verlauf eines Haschischrauschs und die Dauer seines Abklingens von zahlreichen Faktoren bestimmt werden, weshalb sie vom Konsumenten im Vorhinein kaum zuverlässig abgeschätzt werden können. Es gibt allerdings keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsument im Regelfall drogenkonsumbedingt außerstande ist, die seine Fahrtüchtigkeit ausschließenden Wirkungen des Haschischkonsums als solche zu erkennen oder besserer Erkenntnis zuwider eine Teilnahme am Straßenverkehr zu unterlassen (vgl. Berghaus, Gutachten, a.a.O.).
Ein bei jedem, auch dem einmaligen oder gelegentlichen Haschischkonsumenten bestehender Eignungsmangel lässt sich auch nicht mit einem relevanten Risiko des späteren Eintritts unvorhersehbarer Echoräusche (Flashbacks) begründen, wie sie bei Konsumenten mancher "harter" Drogen verzeichnet werden können. Insofern bedarf die in der Literatur umstrittene Frage keiner Klärung, ob der Konsum von Haschisch überhaupt mit einem Flashbackrisiko verbunden ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre das Risiko eines nicht vorhersehbaren plötzlichen Verlustes der Fahrtüchtigkeit als sehr gering einzuschätzen (vgl. etwa Krüger, Gutachten, a.a.O.; Geschwinde, a.a.O., Rd. 136; Kleiber/Kovar, a.a.O., S. 73 f. m.w.N.). Nach Mitteilung der hierzu um Stellungnahme gebetenen Bundesregierung und der Landesregierungen sowie sachkundiger Dritter sind bislang nur sehr wenige Fälle bekannt geworden, in denen Anlass zu der Annahme bestand, ein Unfall im Straßenverkehr oder eine Verkehrsgefährdung könnte möglicherweise auf den haschischkonsumbedingten Echorausch eines Verkehrsteilnehmers zurückgeführt werden; lediglich in einzelnen Fällen konnte die Möglichkeit eines Echorauschs nicht vollständig ausgeschlossen werden, der aber in keinem Fall nachweisbar war.
2. Die Abwägung der Schwere des durch die Fahrerlaubnisentziehung bewirkten Grundrechtseingriffs und des Gewichts sowie der Dringlichkeit der zu seiner Rechtfertigung benannten Gründe ergibt unter Berücksichtigung dieses allgemeinen Kenntnisstandes, dass der Beschwerdeführer in unverhältnismäßiger Weise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt worden ist.
a) Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 StVG und § 15 b Abs. 1 StVZO dient dem legitimen Zweck, den fahrungeeigneten Erlaubnisinhaber davon abzuhalten, aktiv mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Dadurch sollen von ihm ausgehende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit verbundene Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Bürger abgewendet werden.
Ein auch verfassungsrechtlich tragfähiger Anlass zur Entziehung einer Fahrerlaubnis besteht zum einen bei einem dauerhaften, generell die Fahreignung (und nicht lediglich situationsbedingt die Fahrtüchtigkeit) ausschließenden Eignungsmangel; der Gesetzgeber hat dem durch § 4 StVG und § 15 b Abs. 1 StVZO Rechnung getragen. In Betracht kommen hier die schon erwähnten körperlich-geistigen Mängel, also Defizite der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit oder Fehlfunktionen, die das Unvermögen des Betroffenen zur Folge haben, ein Kraftfahrzeug sicher und verkehrsgerecht im Straßenverkehr zu führen. Zum anderen können charakterlich-sittliche Mängel die Fahreignung ausschließen. Solche Mängel liegen vor, wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (unzureichende Trennungsbereitschaft).
b) Dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht das private Interesse eines Bürgers am Erwerb und Bestand einer Fahrerlaubnis gegenüber. Ihr Wegfall kann die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie nachhaltig beeinflussen. Die Fahrerlaubnis hat für den Bürger nicht selten existenzsichernde Bedeutung (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78 <79>). Ihre Entziehung kann insbesondere dazu führen, dass die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben werden muss.
c) Diese absehbaren Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung muss der Betroffene hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist.
Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine darauf bezogene präventive Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in § 4 Abs. 1 StVG, § 15 b Abs. 2 StVZO vorgesehen war, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 89, 69 <85>). Auch darf der Fortbestand der Voraussetzungen einer einmal erteilten Erlaubnis überprüft werden. Setzt die Überprüfung belastende, in Grundrechte eingreifende Maßnahmen voraus, ist bei der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit das Spannungsverhältnis zu berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers andererseits besteht, von Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind (zu den Belastungen vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78 <79>).
Mit Blick auf dieses Spannungsverhältnis kann auf das Erfordernis eines hinreichenden Verdachts fehlender Fahreignung nicht schon allein deshalb verzichtet werden, weil es für die zuständigen Behörden schwer ist, verdachtsauslösende Momente zu entdecken, noch bevor es zu einem drogenkonsumbedingten Verkehrsunfall oder einer Verkehrsgefährdung gekommen ist. Vorangegangener Cannabiskonsum lässt sich am Verhalten des Konsumenten zwar regelhaft schwerer erkennen als Alkoholkonsum. Polizeibeamten ist es jedoch bei entsprechender Schulung in der Regel möglich, Anzeichen des Cannabiskonsums - etwa bei einer Fahrzeugkontrolle - anhand des Aussehens und Verhaltens des Konsumenten festzustellen und dies dann zum Anlass weiterer Aufklärungsmaßnahmen zu nehmen. Die entsprechenden Verdachtsmomente sind zwar andere als beim Alkoholkonsum und die Anforderungen an deren Feststellung dürfen auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Erkennbarkeit von Mängeln der Fahrtüchtigkeit und -eignung festgelegt werden. Ein gänzlicher Verzicht auf hinreichende Verdachtsindikatoren ist in einem Rechtsstaat jedenfalls bei einem für die persönliche Lebensführung gewichtigen Eingriff ausgeschlossen. Besteht ein hinreichender Verdacht und können mögliche Eignungsmängel nur unter aktiver Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers aufgeklärt werden, ist es unbedenklich, diese Mitwirkung einzufordern und bei ihrer Verweigerung die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung zum Nachteil des Betroffenen zu würdigen.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Art und Intensität des Verdachts, der solche Folgen auslösen kann, müssen allgemein und ihre Rechtsanwendung muss im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Die Beschränkungen sind nur angemessen, wenn die Behörde im Zuge der Ausübung der gesetzlichen Ermächtigung zur Fahreignungsüberprüfung hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 89, 69 <85 f.>). Es trägt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme im Verhältnis zum Anlass des Einschreitens Rechnung, wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung davon ausgeht, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten ist (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78 <80>).
d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durften der beim Beschwerdeführer einmalig festgestellte Haschischbesitz und die Weigerung der Teilnahme am Drogenscreening nicht als alleinige Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen werden.
Die Annahme der Verkehrsbehörde, dass die Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Haschisch als deutliches Indiz für beabsichtigten Eigenkonsum gewertet werden kann, stößt zwar auf keine Bedenken (vgl. Krüger, Gutachten, S. 23). Es fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, beim Beschwerdeführer aus der einmaligen Feststellung beabsichtigten Eigenkonsums einer kleinen Menge Haschisch auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite zu schließen. Ebenso wenig wäre es tragfähig, aus dieser Feststellung den Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer entweder nicht in der Lage oder aber nicht Willens ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Ergänzende Anhaltspunkte etwa derart, dass der Beschwerdeführer unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt oder über einen längeren Zeitraum erheblichen Haschischmissbrauch geübt hat oder einer der besonders gefährdeten Personengruppen angehört, sind von der Verkehrsbehörde nicht ermittelt worden.
Es gibt auch keine Anzeichen für den Konsum "harter" Drogen durch den Beschwerdeführer und darauf aufbauende Zweifel an der Fahreignung. Denn Feststellungen zum Umgang des Beschwerdeführers mit "harten" Drogen sind im Ausgangsverfahren nicht getroffen worden. Der bloße Verdacht auf Haschischkonsum rechtfertigt für sich allein aber nicht den Schluss auf bereits erfolgten oder absehbaren Konsum "harter Drogen" (vgl. hierzu bereits BVerfGE 90, 145 <180 f.>).
II.
Die angegriffene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Stadt Freiburg i.Br., wie auch die diesen Bescheid im Widerspruchs- und nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren bestätigenden Behörden- und Gerichtsentscheidungen beruhen auf der festgestellten Grundrechtsverletzung. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Da die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob mit ihnen auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen wurde, indem die behördliche Praxis beim bloßen Verdacht auf Haschischkonsum Ermittlungsmaßnahmen nach § 15 b Abs. 2 StVZO ergreift, bei Verdacht auf Alkoholkonsum hingegen von solchen Maßnahmen regelmäßig absieht.
Mit Blick auf die noch zu treffende Kostenentscheidung ist das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück zu verweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Urteil 4
1. Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings ist unverhältnismäßig und rechtfertigt im Falle einer Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, wenn der Betreffende lediglich einmal im Besitz einer geringen Menge Haschisch sowie ein weiteres Mal mit einem leeren Plastiktütchen angetroffen wurde, diese Vorfälle ein halbes Jahr auseinander lagen und ein Bezug zum Führen eines Fahrzeugs nicht ersichtlich ist.
2. Der Streitwert beläuft sich im Hauptsacheverfahren bei einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE auf 6.000,00 Euro, bei C1 oder C1E auf 5.000,00 Euro, bei B oder BE auf 4.000,00 Euro, bei A auf 4000,00 Euro und bei A1 auf 3.000,00 Euro, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf den halben Wert.
Beim Besitz mehrerer Fahrerlaubnisklassen wird, ausgehend von der Klasse mit dem höchsten Wert, dieser Wert um 50 v. H der weiteren Klassen erhöht, soweit diese Berechtigungen nicht von der Ausgangsklasse umfasst werden. Bei einer überwiegend beruflichen Nutzung erfolgt ein Aufschlag von 50 v. H. des Auffangwertes (2.000,00 Euro).
VG Braunschweig
Az.: 6 B 91/04
Beschluss vom 10.02.2004
Leitsatz/-sätze:
1. Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings ist unverhältnismäßig und rechtfertigt im Falle einer Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, wenn der Betreffende lediglich einmal im Besitz einer geringen Menge Haschisch sowie ein weiteres Mal mit einem leeren Plastiktütchen angetroffen wurde, diese Vorfälle ein halbes Jahr auseinander lagen und ein Bezug zum Führen eines Fahrzeugs nicht ersichtlich ist.
2. Der Streitwert beläuft sich im Hauptsacheverfahren bei einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE auf 6.000,00 Euro, bei C1 oder C1E auf 5.000,00 Euro, bei B oder BE auf 4.000,00 Euro, bei A auf 4000,00 Euro und bei A1 auf 3.000,00 Euro, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf den halben Wert.
Beim Besitz mehrerer Fahrerlaubnisklassen wird, ausgehend von der Klasse mit dem höchsten Wert, dieser Wert um 50 v. H der weiteren Klassen erhöht, soweit diese Berechtigungen nicht von der Ausgangsklasse umfasst werden. Bei einer überwiegend beruflichen Nutzung erfolgt ein Aufschlag von 50 v. H. des Auffangwertes (2.000,00 Euro).
Aus dem Entscheidungstext:
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
II.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wird wiederhergestellt.
Dem Antragsgegner wird gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufgegeben, den bereits eingezogenen Führerschein dem Antragsteller unverzüglich wieder auszuhändigen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller erhielt im August 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, C1E und L, die er in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter eines Express-Kurierdienstes beruflich nutzt. Mit Verfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wurde ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen.
Der Antragsteller war im Oktober 2002 nach seiner Einreise aus den Niederlanden bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft worden. Dabei waren im Kofferraum seines Fahrzeugs in einer Sporttasche 5 g Haschisch aufgefunden worden. Am 7. März 2003 wurde der Antragsteller auf der Bundesautobahn A 27 in der Gemarkung Langwedel erneut verkehrspolizeilich überprüft. Im Verlauf der Verkehrskontrolle wurde in seinem Schuh ein leeres Tütchen mit Anhaftungen von Marihuana aufgefunden. Auf eine Nachfrage gab der Antragsteller an, zuletzt am 3. März 2003 Haschisch konsumiert zu haben. Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Verden das zunächst wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Verfahren gemäß § 31a BtMG ein und gab dem Antragsgegner hiervon Kenntnis.
Der Antragsgegner ordnete nach einer Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten mit Verfügung vom 31. Juli 2003 an, dass sich der Antragsteller zur Klärung der an seiner Fahreignung bestehenden Bedenken beim Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn bis zum 30. Januar 2004 vier Drogenscreenings zu unterziehen habe. Als der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 9. Januar 2004 die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller am 26. Januar 2004 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.
Am 26. Januar 2004 hat der Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor:
Bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Zudem halte die angefochtene Verfügung auch in der Sache einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, sodass sein Interesse an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahme überwiege. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stütze sich lediglich auf Vermutungen und sei rechtswidrig. Eine Fahrerlaubnis könne nur dann entzogen werden, wenn die fehlende Fahreignung erwiesen sei. Er sei im Zusammenhang mit dem Besitz von Marihuana nur einmal am 16. Oktober 2002 aufgefallen, aber weder strafrechtlich verurteilt noch sonst im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung getreten. Am 7. März 2003 habe lediglich ein leeres Tütchen mir irgendeiner Substanz, das er beim Anziehen in der Bundeswehrkaserne vor dem Antritt der Heimfahrt nicht bemerkt habe, an seinem Strumpf geklebt. Es sei weder danach geforscht worden, ob das Tütchen ihm gehört habe, noch sei festgestellt worden, ob er unmittelbar vor Fahrtantritt Betäubungsmittel konsumiert habe. Selbst dazu, in welcher Menge er überhaupt schon einmal Marihuana geraucht habe, seien Feststellungen nicht getroffen worden. Im Hinblick darauf, dass er bei der Anfertigung des Polizeiberichts vom 7. März 2003 nicht über seine Rechte als Beschuldigter aufgeklärt worden sei, unterliege der Vorgang überdies einem Beweisverwertungsverbot. Allein ein gelegentlicher Haschischkonsum oder das Mitführen geringer Mengen Marihuana genügten nicht für die Annahme einer fehlenden Fahreignung. Es hätten außerdem Feststellungen dazu getroffen werden müssen, dass er weder willens noch in der Lage sei, den lediglich vermuteten Haschischkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. An derartigen Feststellungen fehle es hier. Bei dieser Sachlage sei die Aufforderung, sich vier Drogenscreenings zu unterziehen, rechtswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) entschieden habe. Infolgedessen könne an seine Weigerung, sich diesen Drogenscreenings zu unterziehen, nicht die von der Verkehrsbehörde gewählte Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung geknüpft werden.
Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wiederherzustellen sowie ihm für die Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bertram aus Gifhorn zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er entgegnet:
Die Fahrerlaubnis habe mit sofortiger Vollziehung entzogen werden müssen, weil der Antragsteller das mit Schreiben vom 31. Juli 2003 geforderte Drogenscreening nicht beigebracht habe. Ein solches Drogenscreening sei zur Aufklärung angeordnet worden, ob der Antragsteller nur gelegentlich Cannabis konsumiere und einen solchen Konsum und das Fahren voneinander trennen könne. Die Tatsache, dass er innerhalb eines halben Jahres zweimal im Besitz von Betäubungsmitteln angetroffen worden sei, sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass er nicht nur gelegentlich mit Betäubungsmitteln in Berührung komme. Das Auffinden eines Tütchens mit Anhaftungen von Marihuana im Schuh weise auf einen Konsum unmittelbar vor der Fahrt hin. Es liege nahe, dass das Tütchen erst kurz zuvor benutzt und dann versteckt worden sei. Die gegenteiligen Behauptungen des Antragstellers könnten nur als Schutzbehauptung verstanden werden. Wegen der überragenden Bedeutung der Verkehrssicherheit sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung geboten gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage wäre, die Kosten der Prozessführung mit vier Monatsraten zu bestreiten (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO). Nach Abzug der in § 115 Abs. 1 und 2 ZPO bezeichneten Absetzungsbeträge verbleibt dem Antragsteller noch ein monatliches Einkommen von 544,62 Euro, das eine monatliche Ratenzahlung von 175,00 Euro auf die voraussichtlich in diesem Verfahren entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt ca. 400,00 Euro zulässt.
2.) Dagegen ist der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig und begründet.
Zwar hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet und in noch ausreichender Weise schriftlich begründet, weshalb das besondere Interesse an dem Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2004 als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung vom 9. Januar 2004 ist jedoch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil der Widerspruch in einem solchen Maße Aussicht auf Erfolg bietet, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Antragsteller weiterhin vorläufig von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese Berechtigung zu entziehen, wenn er sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Bei einer solchen Entscheidung darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden, wenn dieser sich weigert, sich einer nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Untersuchung zu unterziehen, oder er ein von der Behörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Schlussfolgerung einer fehlenden Fahreignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage des Gutachtens rechtmäßig war und für die Weigerung, der behördlichen Aufforderung nachzukommen, kein ausreichender Grund vorliegt (BVerwG, Urt. vom 05.07.2001, DAR 2001, 522 m.w.N.).
Der Antragsteller stellt die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners vom 31. Juli 2003, ein ärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises Gifhorn auf der Grundlage von vier Drogenscreenings darüber vorzulegen, ob er Betäubungsmittel einnimmt, zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Frage (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 08.07.2002, NJW 2002, 2381; Beschl. vom 20. 06.2002, NJW 2002, 2378; Beschl. vom 01.08.2002, 1 BvR 11043/98 <juris>). Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient dazu, den Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, weiter nachzugehen und die Eignungszweifel zu klären (§§ 2 Abs. 8, 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV). Mit Rücksicht auf die für den Betroffenen mit der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verbundenen belastenden Folgen ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allerdings nicht in das freie Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt, wann sie von einem Anfangsverdacht als Grundlage für eine solche Maßnahme ausgehen darf. Die Anordnung zur Beibringung eines (fach-)ärztlichen Gutachtens ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. vom 20.06.2002 und 01.08.2002, aaO.; Beschl. vom 30.01.2003, 1 BvR 866/00 <juris>; VGH Mannheim, Beschl. vom 04.07.2003, 10 S 2270/02 <juris>).
In Bezug auf Eignungsbedenken, die sich aus einer Erkrankung des Fahrerlaubnisinhabers oder aus sonstigen Einflussfaktoren auf die Fahreignung ergeben, kommt den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis findet sich in Nr. 9.2 der Anlage 4 die Regelung, dass bei einem nur gelegentlichen Cannabiskonsum die Fahreignung gegeben ist, wenn der Betreffende zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt und nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert sowie außerdem keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust verliegt (Nr. 9. 2.2 der Anlage 4 zur FeV). Wird dagegen Cannabis regelmäßig im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV konsumiert, ist allein wegen der Häufigkeit des Konsums von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen, weil ein solcher regelmäßiger Konsum zu einer nicht mehr hinnehmbaren Herabsetzung der verkehrsbezogenen Fähigkeiten führt. Hiernach ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV rechtmäßig, wenn hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis konsumieren könnte; liegen dagegen – wie hier – lediglich Anhaltspunkte für einen nur gelegentlichen Cannabiskonsum vor, bedarf es weiterer Verdachtsmomente dafür, dass ein unzureichendes Trennungsvermögen von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs gegeben ist, zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe aufgenommen werden oder eine Störung der Persönlichkeit bzw. ein Kontrollverlust anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall lassen sich konkrete Verdachtsmomente, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, nicht feststellen, sodass sich die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings als rechtswidrig erweist. Insbesondere sind Indizien, dass der Antragsteller regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert, ebenso wenig gegeben, wie Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei einem nur gelegentlichen Konsum den Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausreichend zu trennen vermag. Selbst wenn die Erklärungsversuche des Antragstellers hinsichtlich der bei der Verkehrskontrolle vom 7. März 2003 aufgefundenen leeren Klemmtüte mit Cannabisanhaftungen wenig nachvollziehbar sind, lassen die zu den Ermittlungsakten der Polizei gelangten Erkenntnisse über den Umgang des Antragstellers mit Drogen lediglich den Schluss darauf zu, dass er bisher allenfalls gelegentlich und nicht in großen Mengen Cannabis konsumiert hat. Ein Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich daraus ebenfalls nicht herleiten. Dem Antragsteller ist jeweils im Anschluss an die Verkehrskontrollen vom Oktober 2002 und März 2003 die Weiterfahrt mit seinem Pkw gewährt worden. Die Polizeibeamten hatten offenbar keinen Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Verkehrskontrollen und haben dem Antragsteller am 7. März 2003 die Erklärung abgenommen, dass der letzte Cannabiskonsum bereits mehrere Tage zurückgelegen habe.
Ein Bezug zum Straßenverkehr lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass im Oktober 2002 im Fahrzeug des Antragstellers 5 g Marihuana aufgefunden worden waren und am 7. März 2003 ein leeres Klemmtütchen mit Cannabisrückständen im Schuh des Antragstellers gefunden worden war. Der bloße Besitz von Cannabis während des Fahrens reicht dafür nicht aus. Hierzu wären vielmehr Indizien erforderlich, aus denen die Annahme abgeleitet werden könnte, dass der Fahrzeugführer während oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt Drogen konsumiert (z.B. Reste eines Haschisch-Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs).
Infolgedessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wiederherzustellen und der bereits eingezogene Führerschein des Antragstellers wieder auszuhändigen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der vom Antragsteller außerdem beantragten Prozesskostenhilfe auf den §§ 1 Abs. 1 GKG, 166 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Der Streitwert beläuft sich in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes. Hierbei geht das Gericht in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen C1E und BE von der Klasse mit der am weitesten reichenden Berechtigung aus und legt für die Klasse C1E einen Wert von 5.000,00 Euro zu Grunde (bei Klasse C oder CE wären dies 6.000,00 Euro, bei Klasse B oder BE wären es 4.000,00 Euro) und erhöht diesen Wert um 50 v.H. des für die Klasse A1 anzunehmenden Wertes (3.000,00 Euro; bei Klasse A wären dies 4.000,00 Euro). Schließlich ist wegen der überwiegend beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis noch ein Wert von 50 v.H. des Auffangwertes hinzuzurechnen (2.000,00 Euro). Insgesamt ist hiernach von einem Streitwert von 8.500,00 Euro im Hauptsacheverfahren und von 4.250,00 Euro im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszugehen (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Zur Rechtmäßigkeit eines Fahrerlaubnisentzugs und eines Drogenscreenings mit Haaranalyse
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
Az.: 2 EO 421/02
Beschluss vom 28.08.2002
Vorinstanz: VG Weimar - 2. Kammer - 2 E 701/02.We
In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen, hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts am 28. August 2002 b e s c h l o s s e n :
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Juni 2002 - 2 E 701/02.We - abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Mai 2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2002 (Az. 32-04-4401 E 41/02) wird wieder hergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EURO festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Begehren abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis wieder herzustellen.
Der Antragsteller wurde am 23. Juni 2001 bei einem Musikfest in Würzburg von Polizeibeamten beobachtet, wie er zusammen mit anderen Personen eine Marihuana-Zigarette rauchte. Das daraufhin gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ein amtsärztliches Gutachten in Form eines Drogenscreenings mit Haaranalyse über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Klasse A und C 1E bis zum 20. September 2001 vorzulegen. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin konnte die Haaranalyse nicht durchführen, da die Haarlänge des Antragstellers hierfür nicht ausreichte. Die durchgeführte Kontrolle einer Urinprobe ergab ein negatives Ergebnis.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 forderte die Antragsgegnerin daraufhin den Antragsteller auf, eine Haaranalyse bis zum 28. März 2002 vorzulegen; bis dahin sei der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Haarlänge von mindestens 4 bis 6 Zentimeter vorhanden sei. Der Antragsteller verwahrte sich hiergegen. Dies sei ein unangemessener Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte. Darüber hinaus stehe einem längeren Haarwuchs entgegen, dass er wegen eines Kopfhautekzems behandelt würde. Er sei jedoch zu anderen Untersuchungen im Rahmen eines Drogenscreenings bereit.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller in seinem Besitz befindlichen Klassen und ordnete den Sofortvollzug an. Die Ungeeignetheit des Antragstellers zur Führung von Kraftfahrzeugen sei anzunehmen, da er seiner Verpflichtung zur Klärung von Eignungsbedenken nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen ihm am 10. Mai 2002 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller am 17. Mai 2002 Widerspruch ein.
Gleichzeitig hat er bei dem Verwaltungsgericht Weimar das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass der Entzug der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten und einer darauf gestützten Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen könne nicht festgestellt werden. Bei dem Vorfall in Würzburg habe es sich um einen einmaligen Vorfall des bloßen Mitrauchens ohne jeden konkreten Bezug zum Straßenverkehr gehandelt. Die Anordnung der Vorlage des Gutachtens als einschneidende und belastende Maßnahme in seine Rechte sei vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt gewesen. Weiterhin sei die Anordnung, sich die Haare auf eine Länge von 4 bis 6 Zentimetern wachsen zu lassen, grundrechtswidrig und unverhältnismäßig. Dem geforderten Haarwachstum stehe im Übrigen die Behandlung seiner Kopfhauterkrankung entgegen.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2002 wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen die Gründe des angefochtenen Bescheides wiederholt.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2002 - 2 E 701/02.We - hat das Verwaltungsgericht Weimar den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Fahruntauglichkeit habe festgestellt werden können, da der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht, nämlich der Vorlage eines Drogenscreenings, nicht nachgekommen sei. Eine solche Anordnung sei bei Konsum von Betäubungsmitteln, hierzu gehöre auch Cannabis, gerechtfertigt. Der Anordnung stehe nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht entgegen. Die Angaben des Antragstellers seien im Übrigen nicht glaubhaft. Ausweislich des Lichtbildes in seinem 1994 ausgestellten Führerschein habe er schulterlanges Haar getragen. Des Weiteren sei es ihm unbenommen, eine Schamhaaranalyse vornehmen zu lassen.
Am 26. Juni 2002 hat der Antragsteller gegen diesen ihm am 13. Juni 2002 zugestellten Beschluss beim Verwaltungsgericht Weimar Beschwerde erhoben und am 12. Juli 2002 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens in Fällen der vorliegenden Art bestehen, nicht genügend gewürdigt. Die Anordnung eines Drogenscreenings bei nur einmaligem Gebrauch von Cannabis sei unverhältnismäßig, wie dies auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts deutlich mache. Unverhältnismäßig sei insbesondere die Forderung, das Haar auf eine bestimmte Länge wachsen zu lassen. Das Bild im Führerschein datiere aus den Jahren vor 1994. Die Durchführung einer Schamhaaranalyse scheitere bereits daran, dass die Antragsgegnerin kein geeignetes Institut hierfür benennen könne.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Juni 2002 - 2 E 701/02.We - abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2002 wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei zur alten Rechtslage ergangen und nicht ohne Weiteres übertragbar.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akte des Verwaltungsgerichts Weimar und ein Hefter Behördenakte liegen dem Gericht vor. Sie waren Gegenstand der Beratung.
Die Beschwerde ist zulässig (vgl. §§ 147, 146 Abs. 4 VwGO).
Sie ist auch begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 6. Mai 2002 wiederherzustellen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers liegen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht vor.
Gegenstand der Prüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch den Senat sind nach neuem Recht nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO n. F.). Der Antragsteller hat in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mit seiner Weigerung, sich einer Haaranalyse zu unterziehen, begründet werden könne. Damit hat er nicht nur die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses, sondern auch des angefochtenen Verwaltungsaktes substantiiert angegriffen.
Sowohl Widerspruch als auch Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Behörde kann jedoch ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, dass sie die sofortige Vollziehung einer Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Behörde vor Erlass der jeweiligen Anordnung die Interessen der Öffentlichkeit gegen die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen abwägt und nicht nur formelhaft, sondern auf den konkreten Fall bezogen begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend im Schreiben vom 6. Mai 2002 getan. Sie hat nicht nur ein besonderes Vollzugsinteresse dargetan, sondern die öffentlichen Interessen auch mit dem privaten Interesse des Antragstellers, weiterhin von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, abgewogen.
Eine ähnliche Interessenabwägung wie die Verwaltungsbehörde hat das Gericht anzustellen, wenn es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung angerufen wird (§ 80 Abs. 5 VwGO). Einem solchen (vorläufigen) Rechtsschutzantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt gegen den Widerspruch erhoben wurde, offensichtlich rechtswidrig ist. In einem solchen Fall kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Dagegen ist der Rechtsschutzantrag grundsätzlich abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten dagegen offen, hat das Gericht eine eigenständige, sorgsame Abwägung aller in Streit stehender Interessen vorzunehmen und zu prüfen, welchem Interesse für die Dauer der Hauptsacheverfahren der Vorrang gebührt.
Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt hier zunächst - anders als das Verwaltungsgericht meint - zu der Feststellung, dass die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Antragsgegnerin wie auch das Verwaltungsgericht sind generell zu Recht davon ausgegangen, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, dann angenommen werden kann, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (§ 3 Abs. 1 StVG, §§ 46 Abs. 1; 11 Abs. 2 und 8; 14 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).
Dies setzt aber voraus, dass die Behörde eine entsprechende Anordnung zu Recht erlassen konnte. Die Voraussetzungen zur Einholung eines Gutachtens sind im vorliegenden Fall aber wohl nicht erfüllt. Grundsätzlich gilt, dass die Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen kann, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes vorliegt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV). Dazu gehört auch ein sog. Drogenscreening. Zwar hat der Antragsteller Marihuana - ein Cannabis-Produkt, das zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gehört - in Form des Rauchens einer Zigarette konsumiert. Es spricht aber viel dafür, dass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens mit den damit verbundenen grundrechtlichen Eingriffen in Fällen eines nur einmalig nachgewiesenen Konsums von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen wegen des Eingriffs in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wird.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) unter umfassender Auswertung und Würdigung von aktuellen Stellungnahmen (Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen namens der Bundesregierung, mehrere Landesregierungen, Stadt Freiburg i.Br. sowie Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof, ferner die Bundesanstalt für Straßenwesen, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, der Deutsche Verkehrssicherheitsrat, die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin, die Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren, die Gesellschaft gegen Alkoholund Drogengefahren und der Fachverband Drogen und Rauschmittel als sachkundige Dritte) und Gutachten (Prof. Dr. B Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln – und Prof. Dr. K- Interdisziplinäres Zentrum für Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg -) zu den fahrerlaubnisrelevanten Auswirkungen des Cannabis-Konsums auf die Leistungsfähigkeit des Konsumenten im Ergebnis festgestellt:
„ ... dass aus dem Konsum von Cannabis zwar erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs hervorgehen können, dass aber je nach der Art und Intensität des Konsums zu unterscheiden ist, so dass weder ein pauschaler Gefährdungsausschluss noch eine pauschale Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Die Gefahren sind in früheren Jahren zum Teil überschätzt worden.
Nach aktuellem Erkenntnisstand ist es bei einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. In der einschlägigen Fachliteratur wird zwar darauf hingewiesen, dass der Verlauf eines Haschischrauschs und die Dauer seines Abklingens von zahlreichen Faktoren bestimmt werden, weshalb sie vom Konsumenten im Vorhinein kaum zuverlässig abgeschätzt werden können. Es gibt allerdings keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsument im Regelfall drogenkonsumbedingt außerstande ist, die seine Fahrtüchtigkeit ausschließenden Wirkungen des Haschischkonsums als solche zu erkennen oder besserer Erkenntnis zuwider eine Teilnahme am Straßenverkehr zu unterlassen."
Aus diesen Erkenntnissen hat das Bundesverfassungsgericht für die Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der dieser vorgelagerten Anordnung eines ärztlichen Gutachtens im Falle des einmaligen Konsums von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr gefolgert:
„b) Dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht das private Interesse eines Bürgers am Erwerb und Bestand einer Fahrerlaubnis gegenüber. Ihr Wegfall kann die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie nachhaltig beeinflussen. Die Fahrerlaubnis hat für den Bürger nicht selten existenzsichernde Bedeutung (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78 <79>). Ihre Entziehung kann insbesondere dazu führen, dass die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben werden muss.
c) Diese absehbaren Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung muss der Betroffene hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist.
Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine darauf bezogene präventive Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in § 4 Abs. 1 StVG, § 15b Abs. 2 StVZO vorgesehen war, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 89, 69 <85>). Auch darf der Fortbestand der Voraussetzungen einer einmal erteilten Erlaubnis überprüft werden. Setzt die Überprüfung belastende, in Grundrechte eingreifende Maßnahmen voraus, ist bei der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit das Spannungsverhältnis zu berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers andererseits besteht, von Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind (zu den Belastungen vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78 <79>).
Mit Blick auf dieses Spannungsverhältnis kann auf das Erfordernis eines hinreichenden Verdachts fehlender Fahreignung nicht schon allein deshalb verzichtet werden, weil es für die zuständigen Behörden schwer ist, verdachtsauslösende Momente zu entdecken, noch bevor es zu einem drogenkonsumbedingten Verkehrsunfall oder einer Verkehrsgefährdung gekommen ist. Vorangegangener Cannabiskonsum lässt sich am Verhalten des Konsumenten zwar regelhaft schwerer erkennen als Alkoholkonsum. Polizeibeamten ist es jedoch bei entsprechender Schulung in der Regel möglich, Anzeichen des Cannabiskonsums - etwa bei einer Fahrzeugkontrolle - anhand des Aussehens und Verhaltens des Konsumenten festzustellen und dies dann zum Anlass weiterer Aufklärungsmaßnahmen zu nehmen. Die entsprechenden Verdachtsmomente sind zwar andere als beim Alkoholkonsum und die Anforderungen an deren Feststellung dürfen auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Erkennbarkeit von Mängeln der Fahrtüchtigkeit und -eignung festgelegt werden. Ein gänzlicher Verzicht auf hinreichende Verdachtsindikatoren ist in einem Rechtsstaat jedenfalls bei einem für die persönliche Lebensführung gewichtigen Eingriff ausgeschlossen. Besteht ein hinreichender Verdacht und können mögliche Eignungsmängel nur unter aktiver Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers aufgeklärt werden, ist es unbedenklich, diese Mitwirkung einzufordern und bei ihrer Verweigerung die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung zum Nachteil des Betroffenen zu würdigen.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Art und Intensität des Verdachts, der solche Folgen auslösen kann, müssen allgemein und ihre Rechtsanwendung muss im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Die Beschränkungen sind nur angemessen, wenn die Behörde im Zuge der Ausübung der gesetzlichen Ermächtigung zur Fahreignungsüberprüfung hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 89, 69 <85 f.>). Es trägt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme im Verhältnis zum Anlass des Einschreitens Rechnung, wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung davon ausgeht, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten ist (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78 <80>)."
Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar zu der vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung ergangenen Rechtslage ergangen (§ 4 Abs. 1 StVG a. F., § 15b Abs. 2 StVZO a. F.). Sie ist jedoch auch auf die hier dem Streit zugrunde liegende neue Rechtslage zu übertragen. Das Verfassungsgericht hat mit seinen Erwägungen gerade nicht an das nach der alten Rechtslage den Behörden eingeräumte Ermessen angeknüpft, sondern allgemeine verfassungsrechtliche Anforderungen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an Anordnungen der vorliegenden Art gestellt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und der dieser vorgelagerten Maßnahmen, wie die Anordnung eines medizinischen Gutachtens, muss verhältnismäßig zu dem Eingriff in die Grundrechtspositionen des Betroffenen, also dessen Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und möglicherweise des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sein. Diese Anforderung ist unabhängig davon zu stellen, ob der Eingriff auf einer Ermessensentscheidung der Behörde oder auf einer vom Verordnungsgeber getroffenen Entscheidung beruht.
Es bedarf im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keiner abschließenden Klärung, ob diese verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Drogenscreenings in den Fällen, in denen nur ein einmaliger oder nur gelegentlicher Cannabis-Konsum ohne Bezug zum Straßenverkehr vorliegt, sprechen, zu einer teilweisen Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FeV führen, oder ob diese Norm verfassungskonform ausgelegt werden kann.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken greifen auch im vorliegenden Fall. Bei dem Antragsteller wurde nur ein einmaliger Cannabis-Konsum festgestellt; Anhaltspunkte für einen weitergehenden Cannabis-Konsum bestehen nicht, insbesondere fehlen einschlägige Ermittlungen. Ein Bezug zwischen dem Cannabis-Konsum und dem Straßenverkehr ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Antragsteller hat Marihuana in keinem nachgewiesenen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr konsumiert. Nach seinen unwiderlegten Angaben ist er zu dem Musikfestival, in dessen Zusammenhang der Cannabis-Konsum festgestellt wurde, mit der Bahn gereist.
Kann daher nicht ohne weiteres von der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Drogenscreenings und der darauf aufbauenden Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ausgegangen werden, spricht dies bereits für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dies entspricht auch dem Ergebnis einer allgemeinen Interessensabwägung. Zwar kann für den Entzug der Fahrerlaubnis grundsätzlich die ansonsten bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere der Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter, streiten. Jedoch lassen sich solche Gefahren im vorliegenden Fall gerade nicht feststellen. Zwar ist der Drogenkonsum des Antragstellers nachgewiesen, es fehlen aber vor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsgericht ausgewerteten Stellungnahmen und Gutachten Anhaltspunkte dafür, aus der einmaligen Feststellung des Konsums einer kleinen Menge Marihuana auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite zu schließen. Die Feststellung rechtfertigt auch nicht den Schluss, dass der Antragsteller entweder nicht in der Lage oder nicht willens ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Ergänzende Anhaltspunkte etwa derart, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt oder über einen längeren Zeitraum erheblichen Drogenmissbrauch geübt hat oder eine der besonders gefährdeten Personengruppen angehört, sind von der Antragsgegnerin nicht ermittelt worden. Es gibt auch keine Anzeichen für den Konsum „harter Drogen" durch den Antragsteller und darauf aufbauender Zweifel an der Fahreignung. Der bloße Verdacht auf Haschisch-Konsum rechtfertigt für sich allein nicht den Schluss auf bereits erfolgten oder absehbaren Konsum „harter Drogen" (vgl. hierzu BVerfG a. a. O.).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu wird Bezug genommen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Urteil 5
Anspruch auf Entfernung von Schriftstücken vor Abgabe der Führerscheinakte an den Gutachter zwecks Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
VERWALTUNGSGERICHT DARMSTADT
Az.: 6 G 935/03(1)
Beschluss vom 24.06.2003
In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfungen hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt am 24. Juni 2003 beschlossen:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, vor Abgabe der Führerscheinakte an den Gutachter zwecks Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über den Antragsteller die gesamte schriftliche Korrespondenz mit dem Antragsteller-Bevollmächtigten zu entfernen, betreffend die Verwertung des Urteils des Amtsgerichts Dieburg vom 11.05.1992 sowie des Obergutachtens vom 03.02.1993 (Bl. 29 bis 34,36 bis 42 der Führerscheinakte).
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt
Der mit Schriftsatz vom 24.04.2003 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, vor Abgabe der Führerscheinakte an den Gutachter zwecks Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die gesamte Korrespondenz mit dem Antragsteller-Bevollmächtigten, betreffend die Verwertung des Urteils des Amtsgerichts Dieburg vom 11.05.1992 und des Obergutachtens vom 03.02.1993, aus der Führerscheinakte zu entfernen, ist zulässig und in der Sache auch begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Anordnung gegeben sind (§ 123 Abs. l VwGO). Nachdem der Antragsteller die Bescheinigung über den noch ausstehenden Sehtest und seine Einverständniserklärung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als Alkohol-Ersttäter erteilt hat, dürfte der erforderliche Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben sein; denn der nunmehr bevorstehende nächste Schritt im Verfahren auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis ist die Übersendung der Führerscheinakte an den Gutachter zwecks Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über den Antragsteller. Auch wenn die damit verbundene Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde darauf gerichtet ist, dass der Antragsteller nicht als (Alkohol-)Wiederholungstäter, sondern als Ersttäter zu begutachten ist, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch dahin glaubhaft gemacht, dass vor der Übersendung der Führerscheinakte an den Gutachter die gesamte schriftliche Vorkorrespondenz mit den Bevollmächtigten des Antragstellers über die Verwertung des Urteils des Amtsgerichts Dieburg vom 11.05.1992 und des Obergutachtens vom 03.02.1993 zu entfernen ist. Dies ergibt sich aus dem gesetzlichen Verwertungsverbot des § 2 Abs. 9 StVG. Nach § 2 Abs. 9 StVG sind Registerauskünfte, Führungs- und Gesundheitszeugnisse sowie Gutachten spätestens nach 10 Jahren von Amts wegen zu vernichten. Dies hat die Fahrerlaubnisbehörde m Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 11.05.1992 und später - nach Ablauf der 10-Jahres-Frist - auch in Bezug auf das Obergutachten vom 03.02.1993 getan. In gleicher Weise ist aber auch die in der Führerscheinakte befindliche Korrespondenz - beginnend mit dem Schriftsatz des Antragsteller-Bevollmächtigten vom 02.12.2002 und endend mit dem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 24.04.2003 - zu entfernen, weil, sie Hinweise auf eine Vorverurteilung des Antragstellers und auf eine daraufhin erforderliche Begutachtung des Antragstellers als Alkohol-Ersttäter enthält. Darauf deuten schon die Ausführungen in dem ersten Schriftsatz des Antragsteller-Bevollmächtigten vom 02.12.2002 (Seite 2) hin, dass bei einem Auftrag zur Erteilung eines neuen medizinisch-psychologischen Gutachtens dem Gutachter weder die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Dieburg vom 11.05.1992 "noch das hierauf beruhende Obergutachten des Dipl.-Psychologen K (Obergutachter im Land Rheinland-Pfalz) vom 03.02.1993 verfügbar zu machen" seien. Dabei ist die Erwähnung des Namens des Dipl.-Psychologen K in diesem Zusammenhang für jeden Gutachter schon ein Hinweis auf eine Alkohol-Vortat; denn Dipl.-Psychologe K ist in Fachkreisen gerade als Sachverständiger für Gutachten bei Fahrerlaubnisbewerbern bekannt, die im Straßenverkehr durch Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss aufgefallen sind. Würde diese Vorkorrespondenz nicht aus der Führerscheinakte entfernt, würde das Verwertungsverbot des § 2 Abs. 9 StVG in unzulässiger Weise unterlaufen werden. Der Grundsatz der Vollständigkeit der an den Gutachter zu übersendenden Führerscheinakte findet dort seine Grenze, wo er zu einer Umgehung des gesetzlichen Verwertungsverbotes fuhren würde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die mit dem Schriftsatz vom 02.12.2002 begonnene Vorkorrespondenz um die Verwertbarkeit der Verurteilung vom 11.05.1992 und des Obergutachtens vom 03.02.1993 überhaupt durch die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst war oder wer diese Korrespondenz letztlich - wie der Antragsgegner meint - zu vertreten hat. Der mit dem Verwertungsverbot des § 2 Abs. 9 StVG bezweckte Schutz des Fahrerlaubnisbewerbers vor einer Konfrontation mit vorausgegangenen Vorverurteilungen und Gutachten bedingt die Entfernung auch von darauf bezüglicher Vorkorrespondenz in der Führerscheinakte, ganz-gleich, aus welchem Grund der Bevollmächtigte des Antragstellers hierfür eine Veranlassung gesehen hat.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. l VwGO stattzugeben.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. l, 20 Abs. 3,25 GKG.
Urteil 6
Medizinisch-psychologisches Gutachten auch bei Alkoholauffälligkeit im Alltag
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Az.: 10 S 1164/02
Beschluss vom 29.07.2002
Vorinstanz: VG Freiburg - Az.: 4 K 1702/01
Leitsätze des Gerichts - amtlich:
1. Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: um 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der festgestellte Alkoholkonsum an einem Rosenmontag erfolgt ist.
2. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschl. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 ). Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Betroffene Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist (hier: Taxifahrer).
Sachverhalt: Der Antragsteller (Taxifahrer), war von der Polizei zweimal als Passant betrunken (jeweils um 2 Promille) aufgegriffen worden. Nach dem zweiten Vorfall gab die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen. Dieser Anordnung kam er jedoch nicht nach.
Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht abwarten, bis ein Fahrzeugführer im Straßenverkehr alkoholauffällig wird, um Maßnahmen ergreifen zu können. Angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol kann auch eine Trunkenheit außerhalb des Straßenverkehrs darauf schließen lassen, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Vor allem bei einem Berufskraftfahrer, wie dem Antragsteller.
In der Verwaltungsrechtssache Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 29. Juli 2002 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. November 2001 - 4 K 1702/01 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die durch den Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2002 zugelassene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht und mit in allen wesentlichen Punkten zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, so dass es einer erneuten Darlegung aller erheblichen Gesichtspunkte nicht bedarf (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Vorbringen des Antragstellers im Zulassungs- und im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung:
1. Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung werde maßgeblich auf den Umstand gestützt, dass er sich geweigert habe, der Anordnung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2001 nachzukommen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Diese Anordnung sei aber rechtswidrig. Daher habe sich der Antragsteller zu Recht geweigert, ihr nachzukommen. In Folge dessen dürften aus dieser Weigerung keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Ein hinreichender Anlass, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben, bestehe nicht. Ein solcher Anlass ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller zweimal - am 7. September 1995 und am 26. Februar 2001 - in betrunkenem Zustand angetroffen worden sei. Denn bei keinem der beiden Vorfälle habe er in diesem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen. Auch im Übrigen trenne er strikt zwischen dem Konsum von Alkohol und der Verkehrsteilnahme. In seiner 33-jährigen Fahrpraxis sei er im Verkehr noch nie alkoholauffällig geworden. Hinzu komme, dass zwischen den beiden ihm zur Last gelegten Ereignissen ein Zeitabstand von annähernd sechs Jahren liege. Außerdem seien bei einer im Hinblick auf den Vorfall am 7. September 1995 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung vom 22. Januar 1997 keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch gefunden worden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sich der jüngste Vorfall an einem Rosenmontag ereignet habe. An einem Tag wie diesem sei es aber auch bei nicht alkoholgewöhnten Personen keineswegs ungewöhnlich, „zu tief ins Glas zu schauen". Im Übrigen stehe keineswegs fest, dass die beim Antragsteller gemessenen Alkoholwerte von 1,96 und 2,05 Promille den tatsächlichen Grad seiner Alkoholisierung zutreffend zum Ausdruck gebracht hätten. Denn Atemalkoholmessungen seien sehr unzuverlässig und ließen keine gesicherten Rückschlüsse auf die Blutalkoholkonzentration zu.
2. Auch angesichts dieses Sachvortrags bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung und der mit ihr verbundenen Sofortvollzugsanordnung. Damit überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch sofortige Vollziehung der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung das Interesse des Antragstellers, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung der von ihm angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben.
Die Gutachtensanordnung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2001 dürfte nicht zu beanstanden sein; in Folge dessen dürfte die Antragsgegnerin befugt gewesen sein, aus der Weigerung des Antragstellers, der Anordnung zu entsprechen, auf seine Fahrungeeignetheit zu schließen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall und § 11 Abs. 8 FeV):
Die in der Anordnung bezeichneten Tatsachen dürften die Annahme von Alkoholmissbrauch des Antragstellers begründen und daher der Antragsgegnerin berechtigten Anlass gegeben haben, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben (§ 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV). Denn den in der Anordnung bezeichneten Umständen dürften hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht zu entnehmen sein, dass der Antragsteller den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (vgl. in diesem Zusammenhang Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Angesichts der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten dürfte ein Eignungsmangel des Antragstellers nahe liegen. Bei dieser Sachlage überwiegt aber das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs (und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben) das Interesse des Antragstellers, von Gefahrerforschungseingriffen und den mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen insbesondere seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) einstweilen verschont zu bleiben (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1993, BVerfGE 89, 69; Beschl. v. 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -).
Es steht außer Frage, dass beim Antragsteller in zwei Fällen starke Alkoholisierungen festgestellt worden sind. Die grundsätzlichen Zweifel des Antragstellers an der Zuverlässigkeit des bei ihm angewandten Alcomat-Tests zur Bestimmung des Grades einer Alkoholisierung teilt der Senat nicht (vgl. hierzu bereits die Beschlüsse des Senats v. 11. Juli 1996, VBlBW 1996, 474, und v. 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -). Es dürfte danach davon auszugehen sein, dass beim Antragsteller in beiden Fällen Blutalkoholkonzentrationen von jedenfalls deutlich mehr als 1,6 Promille vorgelegen haben. Die Feststellung der schweren Alkoholisierungen des Antragstellers gibt Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Der Senat orientiert sich hierbei an der wissenschaftlich belegten (vgl. die Begründung zu Abschn. 3.11 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit vom Februar 2000; vgl. ferner Stephan/Bedacht/Haffner/Brenner-Hartmann/Eisenmenger/Schubert, in: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2002, S. 82 m.w.N.) Einschätzung, dass es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich ist, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen. Hierbei spielt es keine Rolle, an welchem Tag und zu welchem Anlass der Alkohol konsumiert wird. Dies wiederum begründet den konkreten Verdacht, dass der Antragsteller häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt (vgl. bereits Beschluss d. Senats v. 24. Juni 2002 - 10 S 985 -). Diese Annahme wird durch die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers vom Januar 1997 nicht widerlegt. Denn zum einen lassen sich aus dieser Untersuchung lediglich Rückschlüsse auf die Fahreignung des Antragstellers zu Beginn des Jahre 1997 ziehen. Zum anderen war die Untersuchung auf eine Befragung des Antragstellers zu seinen Alkoholtrinkgewohnheiten, auf eine körperliche Untersuchung, die Auswertung von Laborwerten (GGT, MCV, CD-Transferin) und die Durchführung einer psychologischen Testuntersuchung zur Feststellung hirnorganischer Störungen beschränkt. Es ist aber keineswegs zwangsläufig, dass eine vermutlich schon 1995 gegebene weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Antragstellers bei ihm bereits zu Beginn des Jahres 1997 zu körperlich-geistigen Störungen oder Auffälligkeiten geführt hätte. Auch die sonstigen Angaben des Antragstellers dürften kaum geeignet sein, den konkreten Verdacht einer überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung zu entkräften. Insbesondere hat der Antragsteller keine Umstände dargelegt, aus denen geschlossen werden könnte, dass er am 26. Februar 2001 ohne eigenes Zutun einen Blutalkoholwert von deutlich über 1,6 Promille erzielt hat. Sachverständige Feststellungen zum - hier vornehmlich interessierenden - Trennungsvermögen des Antragstellers sind bislang noch nie angestellt worden.
Die Annahme, dass der Antragsteller häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt, rechtfertigt zwar für sich allein in der Regel noch nicht die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. In Zusammenschau mit dem folgenden Umstand dürfte im vorliegenden Fall aber die Annahme von Alkoholmissbrauch i.S.d. § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV begründet sein: Der Antragsteller hat jedenfalls bis zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis den Beruf des Taxifahrers ausgeübt. Als solcher dürfte er gehalten gewesen sein, abgesehen von seinen arbeitsfreien Zeiten täglich am Straßenverkehr teilzunehmen. Angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol liegt hier ein Dauerkonflikt zwischen der beim Antragsteller wohl anzunehmenden Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, und seiner Verpflichtung, seinen Beruf in fahrtüchtigem Zustand auszuüben, besonders nahe. Allein durch „strikte Abstinenz im Dienst", wie sie vom Antragsteller wiederholt versichert worden ist, lässt sich dieser Dauerkonflikt aber nicht lösen.
Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschl. v. 18. September 2000, ZfSch 2001, 92) und derjenigen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 9. November 2001, HessVGRspr 2001, 93), wie auch den Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. Himmelreich, DAR 2002, 60), die davon ausgehen, dass eine Alkoholauffälligkeit nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV gibt, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (so bereits Beschl. v. 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -). Eine solche Interpretation ist durch den Wortlaut der Bestimmung, die ersichtlich als Auffangtatbestand konzipiert ist, nicht vorgegeben. Sie ist auch angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG (Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Fahrerlaubnisinhabers), der systematischen Stellung der Vorschrift in der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Materialien zur Einführung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. BR-Drs. 443/98) nicht zwingend. Gegen eine Interpretation, die die Anwendung von § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV auf Auffälligkeiten beschränkt, die anlässlich der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr zu Tage getreten sind, spricht aber die Auffangfunktion der Vorschrift. Mit ihr soll sicher gestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht „sehenden Auges" untätig bleiben und abwarten muss, bis Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufweisen. Es entspricht der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der erkannten Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen. Maßnahmen nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV werden daher nicht nur dann geboten sein, wenn ein alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Anlass zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung wird vielmehr auch dann bestehen, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Eine solche Annahme dürfte aber in der Regel gerechtfertigt sein, wenn ein weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Fahrerlaubnisinhaber Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist. Hier liegt es nahe, dass der Betroffene häufig und fortlaufend dem Konflikt ausgesetzt sein wird, entweder seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachzukommen (und damit die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden) oder aber in - auf Grund vorabendlichen Alkoholkonsums - noch fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. Befindet sich ein Fahrerlaubnisinhaber aber fortlaufend und häufig in einer solch greifbaren Konfliktsituation, dürfte berechtigter Anlass bestehen, eingehend zu prüfen, ob er Willens und in der Lage ist, sein privates Interesse am Konsum von Alkohol und an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes stets dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs unterzuordnen.
So dürfte es aber - wie gezeigt - im hier zu beurteilenden Fall liegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei Verwaltungsstreitverfahren um Fahrerlaubnisangelegenheiten in ständiger Rechtsprechung an den Empfehlungen in Abschn. I.7 und II.45 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung vom Januar 1996 (NVwZ 1996, 563; vgl. etwa Beschl. des Senats v. 15. Mai 2002 - 10 S 553/02 und 10 S 1058/02 -, v. 21. Mai 2002 - 10 S 1790/01 -, v. 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, v. 3. Juni 2002 - 10 S 1012/02 - und v. 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -). Danach wäre der Streitwert in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren mit dem doppelten Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, d.h. mit 8.000 EUR festzusetzen. Denn dem Antragsteller ist u.a. eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen worden (vgl. Abschn. II.45.5 des Streitwertkatalogs). Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert mit ½ des Hauptsachestreitwerts, also mit 4.000 EUR zu bemessen (vgl. Abschn. I.7 des Streitwertkatalogs).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Urteil 7
Anordnung einer MPU nach Straßenrennen zulässig.
VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG
Az.: 6 L 613/05
BESCHLUSS vom 23.08.2005
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein, Koblenzer Straße 73, 57072 Siegen, wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis; hier: Regelung der Vollziehung hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg am 23. August 2005 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. Juli 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2005 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den von ihm einbehaltenen Führerschein vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens an den Antragsteller herauszugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der im Jahre XX geborene Antragsteller ist seit dem 24. März 1987 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, CE, M und L.
Am Nachmittag des 8. Juni 2005 befuhr der Antragsteiler mit seinem Motorrad der Marke Kawasaki mit dem amtlichen Kennzeichen die Bundesstraße B 62 zwischen Afholderbach und Kronprinzeneiche. Wegen ihrer kurvigen Streckenführung wird die B 62 in diesem Bereich seit einigen Jahren - insbesondere an Wochenenden - von Autofahrern und Motorradfahrern aus der näheren und weiteren Umgebung als „Rennstrecke" benutzt. Im Internet finden sich hierzu einschlägige Webseiten mit Fotos und Anfahrtsskizzen. Die (inoffiziellen) Rennen ziehen auch zahlreiche Zuschauer an, die sich vor allem in der sog. „Applauskurve" aufhalten. Seit 2001 wurden auf dem genannten Streckenabschnitt drei Motorradfahrer getötet, 26 schwer verletzt und zehn leicht verletzt. Seit Ostern 2004 wird die Strecke von der Polizei ständig überwacht.
Auch am Nachmittag des 8. Juni 2005, als der Antragsteller die Strecke befuhr, waren Polizeibeamte vor Ort. Der Antragsteller fiel den Beamten auf, weil er — so der von ihnen unter dem 9. Juni 2005 gefertigte dienstliche Vermerk - „unter rennsportmäßigen Bedingungen die Strecke mehrfach in kurzen Abständen bergauf und bergab" befuhr. Als Uhrzeit hielten die Beamten „u.a. 15.52 Uhr, 16.39 Uhr, 16.41 Uhr, 16.46 Uhr, 16.47" fest. Sie bemerkten: „Kradfahrer steigerte sich von mal zu mal, fuhr extrem liegend in den Kurven und fast ausschließlich Vollgas." Die Beamten hielten den Antragsteller schließlich an und erteilten ihm für den Rest des Tages einen Platzverweis für den in Rede stehenden Straßenabschnitt.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter Berufung auf § 11 Abs. 3 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf, zum Nachweis seiner Kraftfahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller am 8. Juni 2005 erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und hierbei ein hohes Aggressionspotential gezeigt habe; dadurch seien Bedenken an seiner Kraftfahreignung aufgekommen, die nun aufgeklärt werden müssten.
Unter dem 29. Juni 2005 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht für rechtmäßig halte und deswegen die Teilnahme an einer solchen Untersuchung ablehne.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich abzugeben und drohte für die Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € an. Zur Begründung für die Fahrerlaubnisentziehung führte er an: Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es fehle ihm an der nötigen charakterlichen Eignung. Durch sein riskantes Fahrverhalten am 8. Juni 2005 auf der B 62 habe er sein eigenes Leben und auch Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in erheblichem Maße gefährdet. Der wegen dieses Vorfalls angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung habe er sich nicht gestellt. Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei damit erwiesen.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 erhob der Antragsteller gegen die Verfügung vom 30. Juni 2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Am 8. Juli 2005 hat er zudem den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Zur Begründung trägt er vor: Er habe am 8. Juni 2005 die fragliche Strecke mit normaler und zulässiger Geschwindigkeit befahren, ohne andere Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Weise zu gefährden. Gegen Verkehrsvorschriften habe er nicht verstoßen. Er sei dementsprechend von der Polizei auch nicht verwarnt oder mit einem Bußgeld belegt worden. Auch in der Vergangenheit sei er nie verkehrsauffällig geworden. Über ihn existierten keinerlei Eintragungen im Bundesverkehrszentralregister. Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unverhältnismäßig gewesen. Aus der Weigerung, an einer solchen Untersuchung teilzunehmen, könne daher nicht auf mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Juli 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2005 wiederzustellen und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, den Führerschein unverzüglich an ihn, den Antragsteller, herauszugeben.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und trägt ergänzend vor; Es könne nicht hingenommen werden, dass der in Rede stehende Streckenabschnitt der B 62 als Rennstrecke missbraucht werde. Seit Mai 2004 gebe es deshalb ein detailliertes polizeiliches Konzept zur Verkehrsüberwachung und Verkehrsunfallbekämpfung in diesem Bereich. Danach werde bei besonders waghalsigen Motorradfahrern wie dem Antragsteller, die durch lebensgefährliche Fahrmanöver die anderen Verkehrsteilnehmer gefährdeten und durch „Kunststücke", wie z.B. Fahren in extremer Kurvenlage („Knieschleifen"), bei Zuschauern einen Nachahmungs- und Multiplikationseffekt auslösten, zunächst ein Platzverweis erteilt und anschließend die Kraftfahreignung überprüft. Dies sei ein verhältnismäßiges Mittel, um Klarheit darüber zu erlangen, welche Motivation die Fahrer für ihre gefährliche und riskante Fahrweise hätten. Es müsse unterstellt werden, dass sich die auffälligen und risikofreudigen Fahrer nicht nur auf der in Rede stehenden Strecke, sondern auch im sonstigen Straßenverkehr entsprechend verhielten.
Mit Fax vom 28. Juli 2005 - Eingang bei Gericht um 7.26 Uhr - hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass er die angefochtene Verfügung aufhebe. Noch bevor von Seiten des Gerichts eine Kopie dieses Schreibens an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abgesandt worden war, teilte der Antragsgegner mit weiterem Fax vom 28. Juli 2005 - Eingang bei Gericht um 14.35 Uhr - mit, dass er sein vorheriges Fax für gegenstandslos erkläre; eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei nicht beabsichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der auf § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag hat Erfolg.
Er ist zunächst zulässig, insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht am nötigen Rechtsschutzbedürfnis. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2005 ist nach wie vor rechtswirksam. Sie ist durch das Fax des Antragsgegners vom 28. Juli 2005 nicht aufgehoben worden. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts ist ihrerseits ein Verwaltungsakt. Ein solcher Verwaltungsakt wird nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist (hier: dem Antragsteller), in dem Moment wirksam, in dem er ihm im Sinne des § 41 VwVfG bekannt gegeben wird. Bis zur Bekanntgabe kann die Behörde die beabsichtigte Regelung noch abändern oder auch gänzlich darauf verzichten.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, Rn. 4 zu § 43
Im vorliegenden Fall ist das Fax des Antragsgegners vom 28. Juli 2005, mit dem die angefochtene Verfügung aufgehoben werden sollte, vom beschließenden Gericht -normalem Geschäftsgang entsprechend - nicht mehr am gleichen Tag an den Antragsteller übermittelt worden. Durch sein nachträgliches, zweites Fax vom 28. Juli 2005 hat der Antragsgegner also rechtzeitig das Wirksamwerden des in dem ersten Fax vom 28. Juli 2005 enthaltenen Aufhebungsbescheides verhindert.
Der Antrag ist auch begründet.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung nach dem Sach- und Streitstand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bei der gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.
Als Rechtsgrundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt vorliegend allein § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Betracht. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Auf die Ungeeignetheit des Betroffenen darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Entsprechend den zu § 15b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a.F. aufgestellten Grundsätzen
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, in: Deutsches Autorecht (DAR) 2001, 522 m.w.N.
ist der Schluss auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, rechtmäßig war.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschiuss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -.
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung war im vorliegenden Fall jedoch rechtswidrig. Als Ermächtigungsgrundlage kam hier von vornherein nur § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in Betracht. Danach kann eine solche Untersuchung bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift waren hier indes nicht gegeben.
Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, dass er bis zum 8. Juni 2005 verkehrsrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten sei. Von daher kann von „wiederholten" Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht die Rede sein. In dem Verhalten des Antragstellers am 8. Juni 2005 kann auch „kein erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften" oder gar eine „Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht oder bei der ein Anhaltspunkt für ein hohes Aggressionspotential besteht", gesehen werden. Ein solcher Verstoß gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften muss nach Wortlaut und Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV tatsächlich vorliegen; der bloße Verdacht eines solchen Verstoßes reicht für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht aus. Mit der Prüfung, ob ein solcher Verstoß vorliegt, wird der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung auch nicht etwa vorgegriffen. Prüfungsgegenstand der medizinischpsychologischen Untersuchung ist die Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber auf Grund des (bereits festgestellten) Verstoßes gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen ist. Dementsprechend setzen verkehrsrechtliche Verstöße und Straftaten i. S. d. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV regelmäßig einen Sachverhalt voraus, dessen entscheidungserhebliche Tatsachen festgestellt worden sind. Erst eine solche hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage kann Eignungsbedenken hervorrufen, die eine medizinischpsychologische Begutachtung rechtfertigen können.
Es ist Sache der Fahrerlaubnisbehörde, einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV nachzuweisen.
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, ßeschluss vom 25. März 2003-19 B 186/03-
Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall zwar hinreichend dokumentiert, dass der in Rede stehende Straßenabschnitt zu gefährlichen Straßenrennen missbraucht wird. Dies ergibt sich insbesondere aus den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. Juli 2005 nachgereichten Unterlagen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsgegner hier im Interesse der Verkehrssicherheit tätig werden will. Einen konkreten Verstoß des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV hat der Antragsgegner jedoch nicht belegt. Unstreitig dürfte lediglich sein, dass der Antragsteller am 8. Juni 2005 innerhalb einer Stunde fünfmal die in Rede stehende Strecke auf und ab fuhr. Dass er dabei gegen irgendwelche Vorschriften verstoßen hätte bestreitet der Antragsteller. Der Antragsgegner hat zur Dokumentation des angeblichen gesetzwidrigen Verhaltens des Antragstellers lediglich einen Polizeivermerk vom 9. Juni 2005 vorgelegt (die nachgereichte Videokassette zeigt den Antragsteller nicht). Aus dem Polizeivermerk ergibt sich, dass der Antragsteller unter rennsportmäßigen Bedingungen (extreme Kurvenlage, fast ausschließlich Vollgas) gefahren sein soll. Selbst wenn dieses - vom Antragsteller bestrittene - Verhalten als durch den Polizeibericht erwiesen gelten könnte, ist nicht klar, gegen welche konkreten verkehrsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften der Antragsteller mit diesem Verhalten verstoßen haben sollte. Solche Vorschriften werden vom Antragsgegner nicht benannt. Es ist gegen den Antragsteller wegen seines Fahrverhaltens am 8. Juni 2005 auch kein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Auch von sich aus vermag die Kammer bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keinen Verstoß gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen zu erkennen - mit Ausnahme (möglicherweise) der Auffangvorschrift des § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift dürfte jedoch kaum als „erheblicher" Verstoß gegen eine verkehrsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV anzusehen sein.
Ist die angefochtene Verfügung somit offensichtlich rechtswidrig, gilt dies auch für die mit Zwangsgeldandrohung versehene Aufforderung an den Antragsteller, den Führerschein umgehend abzuliefern.
Der vom Antragsteller im Wege des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend gemachte Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ist begründet. Der Antragsgegner hat den einbehaltenen Führerschein zunächst an den Antragsteller herauszugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, CE, L und M geht die Kammer entsprechend der Streitwertpraxis des früher für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom zweifachen gesetzlichen Auffangstreitwert aus, den sie sodann wegen des vorläufigen Charakters der getroffenen Entscheidung halbiert. Die neue Rechtsprechung des nunmehr für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Streitwertfestsetzung
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 16 B 2615/04 -
ist aus der Sicht der Kammer nicht eindeutig. Während einerseits die Streitwertpraxis des 19. Senats - uneingeschränkt - übernommen worden ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2005 - 16 B 242/05 -sowie Beschluss vom 16. März 2005 - 16 B 368/05 -
hat der 16. Senat nunmehr „unter Aufgabe der Streitwertpraxis des früher für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen 19. Senats" (und damit auch seiner eigenen Streitwertpraxis) auf den Streitwertkatalog 2004
in. Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBI) 2005, IV abgestellt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005- 16 B 2615/04 -.