Punkte, Führerschein und Fahrverbot Teil 2
Urteil 12
Zur Frage, wann vom Fahrverbot bei einer Rechtsanwältin abgesehen werden kann.
OLG Hamm
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 325/06
Beschluss:
Bußgeldsache
gegen P.E.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 3. Februar 2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 07. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung der Betroffenen bzw. ihres Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Ent scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Essen hat die Betroffene durch Urteil vom 3. Februar 2006 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach 24 StVG in Verbindung mit 3 Abs. 3 Ziffer 1, 49 Abs. 1 Ziffer 3 StVO) zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt.
Zum Tatvorwurf hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:
"Am 07.09.2005 gegen 23.10 Uhr befuhr die Betroffene mit dem Pkw mit dem amt lichen Kennzeichen XXXXXX die Bredeneyer Straße in Essen. In Höhe "Löwental" fuhr sie mit einer Geschwindigkeit von zumindest 92 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 60 km/h betrug. Zumindest aus grober Nachlässigkeit heraus ist der Betroffenen entgangen, dass sie aufgrund der Geschwindigkeits regelung nur 60 km/h hätte fahren dürfen.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Geständnisses der Betroffenen, des ver lesenen Eichscheins und Messprotokolls sowie der in Augenscheinnahme des Licht bildes Blatt 5 der Akten.
Die Betroffene hat sowohl ihre Fahrereigenschaft als auch die Geschwindigkeits übertretung eingeräumt. Insoweit sieht sich das Gericht auch bestätigt durch das in Augenschein genommene Lichtbild, das für das Gericht unzweifelhaft die Betroffene wiedergab. Ausweislich des Messprotokolls wurde im Wege des Radarmessverfah rens mittels eines gültig geeichten Bedienungsgerätes eine Geschwindigkeit von 95 km/h gemessen. Unter Berücksichtigung einer Messtoleranz ergibt sich eine vor werf bare Geschwindigkeit von 92 km/h. Die Betroffene hat sich dahin gehend ein gelas sen, dass sie davon ausgegangen sei, dass an der Örtlichkeit eine Geschwin digkeit von 70 km/h erlaubt sei. Es sei nachts und dunkel gewesen, sie habe Gas gegeben und auf die Geschwindigkeit nicht geachtet. Die Einlassung der Betroffenen ist nicht zu widerlegen, so dass der Betroffenen lediglich eine fahrlässige Geschwin digkeits überschreitung vorgeworfen werden kann."
Von der Verhängung eines Fahrverbotes nach 4 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung hat das Gericht unter Verdoppelung der Regelgeldbuße auf 200,00 Euro abgesehen. Hierzu hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
"Von der Verhängung des Regelfahrverbotes kann abgesehen werden, wenn ent weder die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschrift des Regelfahrverbotes darauf nicht zugeschnitten ist, oder aber die Anordnungfür den Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 25 StVG Randnummer 18). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme würde ein Fahrverbot für die Betroffene eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung der Betroffenen, die durch deren Verteidiger und Sozius Rechtsanwalt Dr. Guyenz bestätigt wurde. Danach habe die Betroffene im Umkreis von 250 bis 300 km zur Berufsausübung überregionale und auswärtige Bespre chungs- und Gerichtstermine wahrzunehmen. Auf diese Mandate sei die Betroffene, alleinerziehende Mutter, dringend angewiesen. Die Beschäftigung eines Chauffeurs sowie die Inanspruchnahme von Urlaub in den nächsten 4 Monaten sei wirtschaftlich nicht machbar. Bei dieser Sachlage hält das Gericht angesichts der geringfügigen Überschreitung der für das Fahrverbot relevanten Geschwindigkeitsgrenze ein Fahr verbot für unverhältnismäßig."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sie ist ausweislich der Rechts beschwerdebegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die General staatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der örtlichen Staatsanwaltschaft mit näheren Ausführungen beigetreten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die Rechts beschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und im Umfang der Aufhebung zu einer Zurückverwei sung der Sache an das Amtsgericht Essen.
1.
Soweit das Amtsgericht die Betroffene lediglich wegen fahrlässiger Geschwindig keitsüberschreitung verurteilt hat, begegnet dies angesichts ihrer Einlassung bereits erheblichen Bedenken. Da die Betroffene sich nach den Feststellungen des Gerichts dahingehend eingelassen hat, sie sei davon ausgegangen, dass an der Örtlichkeit eine Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt sei, es sei nachts dunkel gewesen, sie habe Gas gegeben und auf die Geschwindigkeit nicht geachtet, hätte sich das Gericht auch damit auseinander setzen müssen, ob die Betroffene nicht mit beding tem Vorsatz die Geschwindigkeit überschritten hat. Bedingt vorsätzliches Handeln kommt hier insbesondere deshalb in Betracht, weil die Betroffene nach eigenen Angaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die örtlichen Gegebenheiten bestens kennt.
Die Entscheidung des Amtsgerichts über das Absehen von der Ver hängung des Regelfahrverbots hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tat richter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein recht lich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermes sensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tat richter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar ins besondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03; 04.07.2002 - 3 Ss OWi 339/02; 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00, 20.03.1997 - 3 Ss OWi 52/97).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Betroffene berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03; 11.05.2004 - 3 Ss OWi 239/04; 26.02.2002
- 3 Ss OWi 1065/01; 14.02.2005 - 3 Ss OWi 604/04, BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt a.M. NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 25 StVG Rz. 25 m.w.N.).
Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem ein gehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl. Senats beschlüsse vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03; OLG Hamm NZV 1996, 118). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf der positiven Feststellung durch den Tatrichter, der die entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen muss. Er hat Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Senatsbeschlüsse vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 und 11.05.2004
- 3 Ss OWi 239/04; Hentschel, a.a.O., 25 StVG, Rz. 26).
Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Die Angaben des angefochtenen Urteils, dass die Betroffene - die nach den Ausführungen des Rubrums von Beruf Rechtsanwältin ist - im Umkreis von 250 bis 300 km über regionale und auswärtige Besprechungs- und Gerichtstermine wahrzunehmen habe, ist hierzu nicht ausreichend. Insoweit fehlt es an detailierten Feststellungen dazu, wie sich diese Mandatswahrnehmungen im Einzelnen darstellen, an wie vielenTagen wöchentlich bzw. im Monat sie zu erwarten stehen und ob nicht bei überregionalen Terminen die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel - wenn auch unter Inkaufnahme erheblicher Zeitverluste - möglich ist. Soweit das angefochtene Urteil im Übrigen ausführt, dass die Beschäftigung eines Chauffeurs sowie die Inanspruch nahme von Urlaub in den nächsten vier Monaten wirtschaftlich nicht machbar sei, genügt dies ebenfalls nicht den dargelegten Anforderungen. Die Möglichkeiten einer zumindest teilweisen Überbrückung der Dauer des Fahrverbots durch die Inan spruchnahme von Urlaub sowie die Benutzung von Taxen im Übrigen oder die Be schäftigung eines Aushilfsfahrers während unabdinglicher Fahrten mit größeren Entfernungen insbesondere in der Kombination dieser Maßnahmen ist weder erörtert noch erwogen worden. Dass die beiden zuletzt genannten Maßnahmen unter Be rücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Betroffenen hier ausscheiden, lässt sich dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht hinreichend entnehmen. Grundsätzlich sind die beruflichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Folge des angeordneten Fahrverbotes, wie z.B. die Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffent lichen Verkehrsmitteln oder Taxen, und die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers mit den hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen zumutbar. Insoweit muss not falls ein Kredit aufgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002, 143; KG Beschluss vom 10.12.2003 - 2 Ss 210/03 - 3 Ws (B) 500/03, www.strafverteidiger-berlin.de; OLG Hamm Beschluss vom 21.10.2005 - 3 Ss OWi 517/05). Derartige Belastungen durch einen Kredit, der in kleineren für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann, und die sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots von nur einem Monat in überschaubaren Grenzen bewegen, sind hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.04.2004 - 3 Ss OWi 679/04). Maßnahmen der vorgenann ten Art unter Einschluss einer Kreditaufnahme sind, wenn der Betroffene, wie es hier durch das Amtsgericht festgestellt worden ist, über ein geregeltes Einkommen ver fügt, auch regelmäßig als zumutbar anzusehen.
Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot ist der Rechts folgenausspruch aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da noch weitere tatsächliche Feststellun gen getroffen werden müssen. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen.
Urteil 13
Zur Begründung der Entscheidung, vom Fahrverbot abzusehen.
OLG Hamm
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 486/06
Beschluss:
Bußgeldsache
gegen W.O
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 10.03.2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 09. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin ( 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 10.03.2006 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft gemäß 24 StVG i.V.m. den 3, 41, 49 StVO zu einer Geldbuße von 160,- € verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 31.05.2005 gegen 11.44 Uhr mit dem auf den Namen seiner Firma zugelassenen PKW BMW auf der BAB A 42 in Fahrtrichtung Dortmund außerhalb geschlossener Ortschaft die im Bereich der Messstelle durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 28 km/h. Der Messstelle ging ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter voraus.
Nach den weiteren Feststellungen ist der Betroffene bereits straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Gegen ihn wurde durch die Bußgeldbehörde der Stadt Bremen vom 11.06.2004, rechtskräftig seit dem 09.02.2005, wegen einer am 17.01.2004 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h eine Geldbuße in Höhe von 50,- € und durch die Bußgeldbehörde des Kreises Wesel am 03.05.2004, rechtskräftig seit dem 23.01.2005, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h ebenfalls eine Geldbuße in Höhe von 50,- € verhängt.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt, dass dieser als Bereichsleiter bei der Firma N. GmbH tätig ist und dass seine Einkommensverhältnisse geregelt sind.
Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Der Bußgeldkatalog sieht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft zunächst nur eine Geldbuße in Höhe von 50,- Euro vor. Allerdings ist gem. 4 Abs. 2 BKatV in der Regel auf ein Fahrverbot verwirkt, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges - wie hier - vgl. Ziff. 1 + 2 der Vorbelastungen - wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit der Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Die Verhängung eines Fahrverbotes wäre eine Härte ganz außergewöhnlicher Art. Der Betroffene ist als Bereichsleiter in verantwortlicher Position bei der Firma N. tätig und in dieser Eigenschaft dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Der Betroffene ist lediglich einmal in der Woche in seinem Büro am Sitz der Firma in Rees tätig. Darüberhinaus nimmt er Aufgaben im Außendienst wahr. Mindestens einmal in der Woche sucht er die 100%ige Tochter der Firma N., die Firma MTT in Celle auf sowie die Produktionsstätte der Firma N. in Siegen-Kreuztal. Hier trägt der Betroffene die direkte Verantwortung gegenüber der Geschäftsleitung.
Im übrigen koordiniert der Betroffene den Einkauf der Rohmaterialien europaweit, unter anderem für die beiden Produktionsstätten in den Niederlanden und für die beiden Produktionsstätten in Frankreich. Hier muss sich der Betroffene häufig vor Ort einfinden, um die Einkaufsgespräche zu führen. An Urlaub stehen dem Betroffenen maximal zwei Wochen zusammenhängend zur Verfügung. Der Betroffene ist mittlerweile seit mehr als 36 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis.
Es ist daher von der Verhängung eines Fahrverbotes unter gleichzeitiger Heraufsetzung der Geldbuße abgesehen worden."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird und die sich insbesondere gegen das Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes richtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde unter Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch und unter ergänzenden Ausführungen beigetreten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils im Rechtsfolgenausspruch.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von
der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 12.04.2006 - 3 Ss OWi 140/06 -; vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 -; vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 -).
Nach der obergerichtlichen Rechtssprechung hat der Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.04.2006 - 3 Ss OWi 140/06 OLG Hamm -; vom 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05 -; vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 m.w.N.; OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366; BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt a.M. NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 25 StVG Rdz. 25 m.w.N.).
Die Annahme eines drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage infolge eines Fahrverbotes ist erst gerechtfertigt, wenn die ernsthafte Gefahr des Eintritts dieser Folge auch für den Fall besteht, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Auswirkungen des Fahrverbotes gering zu halten (vgl. BVerfG NJW 1995, 1541; Senatsbeschluss vom 16.02.2006 - 3 Ss OWi 852/05 -). Um das Bestehen einer ernsthaften Gefahr im vorgenannten Sinne zu bejahen, bedarf es der Feststellung hinreichend konkreter Tatsachen, die einen entsprechenden Rückschluss zulassen. Dabei darf der Tatrichter seine Überzeugung nicht ausschließlich auf die Angaben des Betroffenen stützen, ohne sie einer kritischen Bewertung zu unterziehen. Vielmehr müssen - ggf. unter Vorladung von Zeugen - die näheren Auswirkungen des Fahrverbotes ermittelt und in die Erwägungen einbezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11.01.2005 - 3 Ss OWi 699/04 - m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Dieses erschöpft sich vielmehr in einer bloßen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen, ohne dass diese überprüft oder kritisch hinterfragt wird. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2006 zutreffend ausgeführt hat, belegen die Urteilsgründe nicht etwa eine drohende Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen, sondern bloße Lästigkeiten bei der Berufsausübung, die indes zwangsläufige Folge jeden Fahrverbotes sind.
Darüber hinaus lässt das angefochtene Urteil auch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob und in welchem Umfang dem Betroffenen ggf. zumutbare Maßnahmen zur Verfügung stehen, um etwaige nachteilige berufliche Auswirkungen eines Fahrverbotes abzumildern oder auszuschließen. So hätte die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Überbrückung der Dauer des Fahrverbotes durch die Inanspruchnahme von Urlaub sowie die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, von Taxen oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers während der Vollstreckung des Fahrverbotes oder eine Kombination dieser Maßnahmen erörtert werden müssen. Die Heranziehung derartiger Maßnahmen ist dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss er notfalls einen Kredit aufnehmen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002, 143; KG, Beschluss vom 04.10.2003 - 2 Ss 210/03 -;
3 Ws (B) 500/03, www.strafverteidiger-berlin.de). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen als Bereichsleiter eine verantwortliche Position bei der Firma N. einnimmt und er in dieser Position nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung nicht ohne weiteres ersetzbar ist, liegt die Annahme nahe, dass der Betroffene für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält, die es ihm ermöglicht, einen Aushilfsfahrer mindestens für eine Zeit von 14 Tagen einzustellen.
Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht Betracht, da hier noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bottrop zurückzuverweisen. Der Senat hat für eine Zurückverweisung der Sache an ein anderes Amtsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, wie von der Generalstaatsanwaltschaft angeregt, noch keinen Anlass gesehen. Zwar hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11.05.2006 - 3 Ss OWi 112/06 - und 12.04.2006 - 3 Ss OWi 140/06 -, denen ebenfalls Beschlüsse des erkennenden Richters im vorliegenden Verfahren zugrunde lagen, wie im vorliegenden Beschluss im Einzelnen ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen nach der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats für Bußgeldsachen von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen werden kann. Diese Senatsentscheidungen waren dem Tatrichter aber zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch nicht bekannt.
Urteil 14
Bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug"art" muss es sich um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat. Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig.
OLG Hamm
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 536/06
Beschluss:
Bußgeldsache
gegen S.J.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 3. März 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 09. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung des Betroffenen beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Menden zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 3. März 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 30 km/h zu einer Geldbuße von 110,- € verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Von diesem Fahrverbot ausgenommen hat das Amtsgericht Fahrten mit Kunden- oder Firmenfahrzeugen während der betrieblichen Geschäftszeiten, die zur Abnahme von Reparaturen durchgeführt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist und die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels steht fest, dass der Betroffene am 12. Juni 2005 gegen 13.43 Uhr mit seinem Kraftrad (amtliches Kennzeichen XXXXXXX) die Arnsberger Straße in Balve-Beckum in Fahrtrichtung Hövel befuhr und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritt.
II.
Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Beschränkung des Fahrverbotes erfolgte nicht rechtsfehlerfrei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Einschränkung des Fahrverbots Folgendes ausgeführt:
"Das Amtsgericht durfte von dem Fahrverbot nicht - wie geschehen - bestimmte Fahrten ausnehmen. Nach 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann dem Täter für eine bestimmte Zeit verboten werden "Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art zu führen". Die mithin zulässige Ausnahme bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot beschränkt sich zwar nicht auf Fahrzeuggruppen, für die jeweils eine "Klasse" der Fahrerlaubnis erteilt wird (vgl. 6 Abs. 1 S. 1 FeV). Auch innerhalb dieser "Klassen" können einzelne Fahrzeugarten von der Ausnahme betroffen sein. Das ergibt sich bereits daraus, dass auch umgekehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis, falls dies notwendig ist, innerhalb einer "Klasse" auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden kann ( 6 Abs. 1 S. 2 FeV). Jedoch muss es sich bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug"art" um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat (zu vgl. VRS 96, 233-236 m.w.N.). Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., 44 Rdnr. 15). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich außer aus dem Wortlaut von 25 Abs. 1 S. 1 StVG auch aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften sowie aus praktischen Erwägungen. Auch 69 a Abs. 2 StGB verwendet den Begriff "bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen" in dem Sinne, daß sie von dem Verbot, eine Fahrerlaubnis zu erteilen, ausgenommen werden können. Die Bedeutung des Begriffes ist hier eindeutig. Diese Ausnahme ist nur sinnvoll, wenn die Verwaltungsbehörde von der Ausnahme auch durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis Gebrauch machen kann. Es entspricht der überkommenden Vorstellung davon, was Inhalt einer Fahrerlaubnis sein kann, dass die "einzelne Fahrzeugart", auf die die Erlaubnis beschränkt werden kann, nach Verwendungszweck und Bauart definierbar sein muss. Das ist schon deshalb nötig, weil sonst die Kontrolle - beispielsweise durch die Polizei -, ob sich das Führen eines Fahrzeuges im konkreten Fall innerhalb der Grenzen der Fahrerlaubnis hält, nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit und Eindeutigkeit möglich ist. Hieraus folgt, dass auch die Ausnahme im Sinne von 69 a Abs. 2 StGB nach Zweck und Bauart der ausgenommenen Fahrzeuge zu bemessen ist (vgl. OLG Hamm NJW 1971, 1193; OLG Saarbrücken NJW 1970, 1052; VRS 43, 22; OLG Frankfurt VM 77, 30; BayObLG VRS 66, 445). Hinzu kommt folgendes: Das Fahrverbot wird vollstreckt, indem der Führerschein amtlich verwahrt wird ( 25 Abs. 2 S. 2 StVG). Das gilt auch, wenn eine Fahrzeugart von dem Fahrverbot ausge nommen ist. In diesem Fall stellt die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen einen Ersatzführerschein für die ausgenommene Fahrzeugart aus (Tröndle/Fischer, a.a.O., 44 Rdnr. 19). Das ist erforderlich, weil der Betroffene seiner Pflicht, den Führerschein bei den nach wie vor erlaubten Fahrten mitzuführen, sonst nicht nachkommen kann. Hieraus wiederum ergibt sich, dass von dem Fahrverbot nur solche Fahrzeugarten ausgenommen werden können, für die die Verwaltungsbehörde einen Führerschein ausstellen kann. Das Fahrverbot kann deshalb in seiner bisherigen Form bereits aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben.
Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch. Eine Entscheidung des Senats gem. 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, weil - etwa zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen - weitere Feststellungen zu treffen sind.
Es erscheint notwendig, das Amtsgericht im Hinblick auf die erneute Ver handlung und Entscheidung auf Folgendes hinzuweisen:
Die Bußgeldkatalogverordnung sieht für die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit gem. 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bei einem Verstoß gegen 25 Abs. 1 Satz 1 StVG regelmäßig ein Fahrverbot von einem Monat vor. Die Einschlägigkeit dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne des 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 124, 134/135), sofern nicht besondere Umstände diese Anordnung als unangemessen erscheinen lassen und ergeben, dass der mit ihr bezweckte Erfolg auch durch eine erhöhte Geldbuße erreicht werden könnte. Dies bedeutet, dass nur dann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich vom Regelfall abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, die Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkatalogs unangemessen sein kann (KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2001 - 3 Ws (B) 348/01). Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch insoweit enge Grenzen gesetzt und die Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (Senatsbeschlüsse vom 07.05.1998 - 4 Ss OWi 426/98 - und vom 18.02.2003 - 4 Ss OWi 73/03 -; KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2001 - 3 Ws (B) 348/01). Zwar kann auch nach Abwägung aller Umstände - bei der grundsätzlichen Verhängung eines Fahrverbots - eine einschränkende Bemessung der angeordneten Rechtsfolge angezeigt sein, wenn ein eingeschränktes Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausreicht und andererseits unbeschränktes Fahrverbot eine unverhältnis mäßige Belastung des Betroffenen mit sich bringen würde (zu vgl. VRS 96, 233 - 236). Doch auch in diesem Fall muss der Tatrichter eine dahingehende Entscheidung so mit tatsächlichen Feststellungen belegen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist (zu vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1994, 407; 1996, 247). Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht. Einen Ausnahmefall für ein eingeschränktes Fahrverbot können zwar Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z.B. der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (zu vgl. OLG Hamm, VRS 1990, 210) begründen. Allein die Feststellung, der Betroffene sei aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, Fahrten mit Kundenfahrzeugen zur Abnahme von Reparaturen durchzuführen und nicht in der Lage, das Fahrverbot mit seinem Urlaub zu überbrücken, rechtfertigt die Beschränkung des Fahrverbots indes nicht. Das Amtsgericht hat insofern nicht positiv festgestellt, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bei einem unbeschränkten Fahrverbot gefährdet wäre, insbesondere hat es nicht geprüft, welche konkreten Auswirkungen
das Fahrverbot nach sich ziehen würde. Es hat weder die Häufigkeit und Notwendigkeit der Fahrten noch die Möglichkeit von Alternativen geprüft. Die pauschale Behauptung, ein unbeschränktes Fahrverbot könne weder durch Urlaub noch durch andere Maßnahmen ersetzt werden, reicht zur Begründung des eingeschränkten Fahrverbots jedenfalls nicht."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.