Rotlichtverstöße
Urteil 1
Der Tatrichter ist daher gehalten, sowohl das Passieren der Haltelinie als auch das Einfahren in den geschützten Bereich in den Urteilsgründen darzulegen.
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 435/06
Beschluss vom 07.07.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 4. April 2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 07. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß 80 a Abs. 1 OWiG n.F. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen (fahrlässigen ) Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage gemäß 24 StVG i.V.m. 37 Abs. 2 Ziffer 1, 49 Abs. 3 Ziffer 2 StVO zu einer Geldbuße von 125,- Euro und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung materiellen Rechts näher begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld mit den Feststellungen aufzuheben.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Bielfeld.
Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der Sachrüge der Aufhebung, weil dem Senat nicht die Möglichkeit eröffnet ist zu überprüfen, ob das Amtsgericht die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit materiellrechtlich fehlerfrei festgestellt hat.
Auch wenn die Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keinen hohen Anforderungen unterliegt, muss die Beweiswürdigung so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ermöglicht wird. Grundlage dieser revisionsgerichtlichen Beweiswürdigung ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweismittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (vgl. BGH, NStZ 1985, 184). Dabei muss die im Urteil mitgeteilte Beweiswürdigung in sich logisch, geschlossen, klar und insbesondere lückenfrei sein. Sie muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen, ausdrücklich erörtert werden (Grundlegend hierzu Göhler, OWiG 14. Aufl. 71 Rn 43 m.w.N.).
Diesen in Rechtsprechung und Literatur seit langem gefestigten Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Nach den Urteilsfeststellungen passierte der Betroffene 1,42 Sekunden nachdem die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, die Haltelinie der LZA.
Bereits diese Feststellung ist unzureichend.
Ein Fahrzeugführer, der bei Rotlicht die Haltelinie überfährt, verstößt lediglich gegen 41 Abs. 3 Nr.2, 49 Abs. 3 Nr.4 StPO, wenn er noch vor dem geschützten Kreuzungsbereich anhält.
Erst wenn er - die Feststellungen des Urteils geben insoweit nichts her - in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt, tritt der vorgenannte Verstoß hinter dem Verstoß gegen 37 Abs. 2 Nr.1 S.67, 49 Abs.3 Nr.2 StVO zurück (BGH NStZ 1999, 512, BayObLGSt 1994, 13, OLG Stuttgart VRS 94, 141). Der Tatrichter ist daher gehalten, sowohl das Passieren der Haltelinie als auch das Einfahren in den geschützten Bereich in den Urteilsgründen darzulegen.
Die Beweiswürdigung des Urteils ist aber noch in einem weiteren Punkt unzureichend.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfolgte die Messung der Rotlichtdauer mit einer ordnungsgemäß geeichten Rotlichtüberwachungsanlage der Marke Traffiphot III. Der Einsatz eines solchen Gerätes stellt ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtssprechung des BGH und der Obergerichte (BGHSt 46,358; Hanseatisches OLG Bremen, DAR 2002, 225,226, OLG Hamm NZV 2000, 426, OLG Stuttgart VRs 99, 286) dar. Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des 37 Abs. 2 Nr. 1 S.7 StVO genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz standardisierter Messverfahren, die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses, sowie eines etwaigen zu beachtenden Toleranzwertes (BGH aaO). Der Tatrichter ist zur weiteren Darlegungen hinsichtlich des Messverfahrens und -ablaufes in den Urteilsgründen nicht verpflichtet (BayObLG NJW 2003, 1752).
Allerdings bedarf es bei der automatischen Rotlichtüberwachung - darüber hinaus seitens des Tatrichters der Mitteilung der Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie, ggf. - soweit vorhanden - sogar die Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten und der jeweils auf den 2 Messfotos eingeblendeten Messzeiten. Dies ergibt sich aus der Funktionsweise der automatischen Rotlichtüberwachung: Jedes Rotlichtüberwachungsgerät basiert auf der Auswertung von im Straßenbelag eingelassener Sensoren, die beim Überfahren durch Fahrzeuge einen elektromagnetischen Impuls an die Rechnereinheit des Messgerät geben . In den Lichtbildern der Rotlichtüberwachungsgeräte wird daher der Sensor angezeigt, der die Lichtbildfertigung ausgelöst hat. Diese Sensoren befinden sich in aller Regel nicht in der Haltelinie, die für die Rotlichtüberwachung relevant ist, was durch einfache Inaugenscheinnahme des ersten Messfotos ersichtlich wird. Denn dort wo die Vorderreifen des gemessenen Fahrzeuges sich auf dem Lichtbild befinden, liegt die Sensorschleife im Straßenbelag. Da die Induktionsschleife in der Regel mit Abstand nach der Haltelinie angebracht ist, muss die Fahrzeit des Fahrzeuges mit einer rekonstruierten Geschwindigkeit bis zum Erreichen der ersten Lichtbildposition detailliert berechnet werden und damit die Passagezeit der Haltelinie korrigiert werden. Dabei wird die mittlere Geschwindigkeit aus der Zeitdifferenz zwischen Messimpuls aus erster und zweiter Induktionsschleife errechnet, wofür die Angabe des Abstandes der beiden Messschleifen erforderlich ist ( zur Funktionsweise der Rotlichtüberwachung vgl. Löhle, DAR 2000, S.1 ff). Beim hier angewandten Messsystem Traffiphot III werden alle Fahrzeuge, die während der Rotphase die Sensorschleife überfahren durch 2 Fotos registriert. Dabei kann der Abstand der beiden Fotos einstellbar zeitabhängig zwischen 0,5 und 5 Sekunden erfolgen oder durch eine 2. Induktionsschleife ein 2. Foto ausgelöst werden. Nur im letzteren Fall lässt sich die mittlere Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges errechnen.
Zur - für das Rechtsbeschwerdegericht - nachvollziehbaren Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie - die in der Regel mit der auf dem ersten Foto angegebenen Messzeit nicht identisch ist - bedarf es folglich der Darlegung im Urteil, in welcher Entfernung sich die Induktionsschleife/n von der Haltelinie befinden sowie die "Rotlichtzeiten" beim Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife. Diese Angaben sind nicht aufgrund des standardisierten Messverfahrens überflüssig, sondern dienen gerade der Berechnung der tatsächlichen Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie ( so im Ergebnis auch OLG Dresden DAR 2002, 82)
Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass die Induktionsschleife in der Haltelinie selbst angebracht wäre. Dann wäre Messzeit und der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie identisch. Aber auch in diesem Falle wäre der Tatrichter gehalten, sowohl die Messzeit als auch den Lageort der Sensorschleife im Urteil darzulegen.
Der Senat hatte danach das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird sich im Rahmen der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache mit den vorstehenden Erwägungen auseinander setzen müssen. Es hat gemäß 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 473 StPO auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Urteil 2
Festzustellende Tatsachen bei Verurteilung wegen Rotlichtverstoß, der durch eine automatische Überwachungskamera festgehalten wurde.
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 435/06
Beschluss vom 07.07.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 4. April 2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 07. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß 80 a Abs. 1 OWiG n.F. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen (fahrlässigen ) Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage gemäß 24 StVG i.V.m. 37 Abs. 2 Ziffer 1, 49 Abs. 3 Ziffer 2 StVO zu einer Geldbuße von 125,- Euro und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung materiellen Rechts näher begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld mit den Feststellungen aufzuheben.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Bielfeld.
Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der Sachrüge der Aufhebung, weil dem Senat nicht die Möglichkeit eröffnet ist zu überprüfen, ob das Amtsgericht die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit materiellrechtlich fehlerfrei festgestellt hat.
Auch wenn die Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keinen hohen Anforderungen unterliegt, muss die Beweiswürdigung so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ermöglicht wird. Grundlage dieser revisionsgerichtlichen Beweiswürdigung ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweismittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (vgl. BGH, NStZ 1985, 184). Dabei muss die im Urteil mitgeteilte Beweiswürdigung in sich logisch, geschlossen, klar und insbesondere lückenfrei sein. Sie muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen, ausdrücklich erörtert werden (Grundlegend hierzu Göhler, OWiG 14. Aufl. 71 Rn 43 m.w.N.).
Diesen in Rechtsprechung und Literatur seit langem gefestigten Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Nach den Urteilsfeststellungen passierte der Betroffene 1,42 Sekunden nachdem die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, die Haltelinie der LZA.
Bereits diese Feststellung ist unzureichend.
Ein Fahrzeugführer, der bei Rotlicht die Haltelinie überfährt verstößt lediglich gegen 41 Abs. 3 Nr.2, 49 Abs. 3 Nr.4 StPO, wenn er noch vor dem geschützten Kreuzungsbereich anhält.
Erst wenn er - die Feststellungen des Urteils geben insoweit nichts her - in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt, tritt der vorgenannte Verstoß hinter dem Verstoß gegen 37 Abs. 2 Nr.1 S.67, 49 Abs.3 Nr.2 StVO zurück (BGH NStZ 1999, 512, BayObLGSt 1994, 13, OLG Stuttgart VRS 94, 141). Der Tatrichter ist daher gehalten, sowohl das Passieren der Haltelinie als auch das Einfahren in den geschützten Bereich in den Urteilsgründen darzulegen.
Die Beweiswürdigung des Urteils ist aber noch in einem weiteren Punkt unzureichend.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfolgte die Messung der Rotlichtdauer mit einer ordnungsgemäß geeichten Rotlichtüberwachungsanlage der Marke Traffiphot III. Der Einsatz eines solchen Gerätes stellt ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtssprechung des BGH und der Obergerichte (BGHSt 46,358; Hanseatisches OLG Bremen, DAR 2002, 225,226, OLG Hamm NZV 2000, 426, OLG Stuttgart VRs 99, 286) dar. Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des 37 Abs. 2 Nr. 1 S.7 StVO genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz standardisierter Messverfahren, die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses, sowie eines etwaigen zu beachtenden Toleranzwertes (BGH aaO). Der Tatrichter ist zur weiteren Darlegungen hinsichtlich des Messverfahrens und -ablaufes in den Urteilsgründen nicht verpflichtet (BayObLG NJW 2003, 1752).
Allerdings bedarf es bei der automatischen Rotlichtüberwachung - darüber hinaus seitens des Tatrichters der Mitteilung der Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie, ggf. - soweit vorhanden - sogar die Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten und der jeweils auf den 2 Messfotos eingeblendeten Messzeiten. Dies ergibt sich aus der Funktionsweise der automatischen Rotlichtüberwachung: Jedes Rotlichtüberwachungsgerät basiert auf der Auswertung von im Straßenbelag eingelassener Sensoren, die beim Überfahren durch Fahrzeuge einen elektromagnetischen Impuls an die Rechnereinheit des Messgerät geben . In den Lichtbildern der Rotlichtüberwachungsgeräte wird daher der Sensor angezeigt, der die Lichtbildfertigung ausgelöst hat. Diese Sensoren befinden sich in aller Regel nicht in der Haltelinie, die für die Rotlichtüberwachung relevant ist, was durch einfache Inaugenscheinnahme des ersten Messfotos ersichtlich wird. Denn dort wo die Vorderreifen des gemessenen Fahrzeuges sich auf dem Lichtbild befinden, liegt die Sensorschleife im Straßenbelag. Da die Induktionsschleife in der Regel mit Abstand nach der Haltelinie angebracht ist, muss die Fahrzeit des Fahrzeuges mit einer rekonstruierten Geschwindigkeit bis zum Erreichen der ersten Lichtbildposition detailliert berechnet werden und damit die Passagezeit der Haltelinie korrigiert werden. Dabei wird die mittlere Geschwindigkeit aus der Zeitdifferenz zwischen Messimpuls aus erster und zweiter Induktionsschleife errechnet, wofür die Angabe des Abstandes der beiden Messschleifen erforderlich ist ( zur Funktionsweise der Rotlichtüberwachung vgl. Löhle, DAR 2000, S.1 ff). Beim hier angewandten Messsystem Traffiphot III werden alle Fahrzeuge, die während der Rotphase die Sensorschleife überfahren durch 2 Fotos registriert. Dabei kann der Abstand der beiden Fotos einstellbar zeitabhängig zwischen 0,5 und 5 Sekunden erfolgen oder durch eine 2. Induktionsschleife ein 2. Foto ausgelöst werden. Nur im letzteren Fall lässt sich die mittlere Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges errechnen.
Zur - für das Rechtsbeschwerdegericht - nachvollziehbaren Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie - die in der Regel mit der auf dem ersten Foto angegebenen Messzeit nicht identisch ist - bedarf es folglich der Darlegung im Urteil, in welcher Entfernung sich die Induktionsschleife/n von der Haltelinie befinden sowie die "Rotlichtzeiten" beim Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife. Diese Angaben sind nicht aufgrund des standardisierten Messverfahrens überflüssig, sondern dienen gerade der Berechnung der tatsächlichen Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie ( so im Ergebnis auch OLG Dresden DAR 2002, 82)
Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass die Induktionsschleife in der Haltelinie selbst angebracht wäre. Dann wäre Messzeit und der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie identisch. Aber auch in diesem Falle wäre der Tatrichter gehalten, sowohl die Messzeit als auch den Lageort der Sensorschleife im Urteil darzulegen.
Der Senat hatte danach das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird sich im Rahmen der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache mit den vorstehenden Erwägungen auseinander setzen müssen. Es hat gemäß 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 473 StPO auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Urteil 3
Bei unterschiedlichen Begehungsformen bei Rotlichtverstoss muß kein richterlicher Hinweis erfolgen.
OLG Zweibrücken
Az: 1 Ss 214/02
Beschluss vom: 21.01.2003
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 21. Januar 2003 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 2. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße von 125 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil hält sowohl im Schuldspruch als auch in der Rechtsfolgenbestimmung rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Formalrüge, mit der ein Verstoß gegen 265 StPO geltend gemacht wird, ist unbegründet. Eines rechtlichen Hinweises der behaupteten Art bedurfte es nicht. Die lfd.Nrn. 132.1 und 132.2 BKatV, die dieselbe Ahndung vorsehen, stehen unter der gemeinsamen Überschrift der lfd.Nr. 132 des Nichtbefolgens eines roten Wechsellichtzeichens. Dabei ist Nr. 1 die allgemeinere Umschreibung mit Gefährdung, die auch Nr. 2 mitumfasst; denn die Annahme von Nr. 1 beschränkt sich begrifflich nicht auf Verstöße mit weniger als 1 sec Rotlicht, d.h. Nr. 1 kommt auch in Betracht bei einem Verstoß mit mehr als 1 sec Rotlichtdauer. Entscheidend sind die zugrundeliegenden Normen der StVO; dabei ist Nr. 2 nicht weitergehend als Nr. 1. Somit handelt es sich in beiden Fällen nicht um verschiedene Tatbestände, sondern um gleichartige Begehungsformen des Rotlichtverstoßes. In diesen Fällen bedarf es bei einer Abweichung gegenüber dem Bußgeldbescheid keines rechtlichen Hinweises (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. 265 Rn. 13).
Auch die vom Amtsgericht zur Beweiswürdigung angestellten Überlegungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Das Rechtsbeschwerdegericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters dementsprechend nicht durch seine eigene ersetzen, sondern hat sie nur auf rechtliche Fehler zu überprüfen (BGHSt 10, 209; 29, 19). Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (BGH StV 1986, 421; NStZ 1986, 373; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. 337 Rdn.26 ff, 261 Rn. 38). Derartige Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Das gilt sowohl hinsichtlich der Fahreridentifizierung als auch der Feststellung der Dauer des Rotlichts. Die insoweit angestellten Überlegungen, die an den Ampelschaltplan und die Zeugenaussagen anknüpfen, sind in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Die Rechtsfolgenbestimmung, die mit der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich angegriffen wird, hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Sie entspricht dem nach der BKatV vorgesehenen Regelsatz, wobei sich das Gericht auch der Möglichkeit des Abweichens (insbes. Absehen vom Fahrverbot) bewusst war.
Urteil 4
Zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Urteil wegen einem Rotlichtverstoß.
OLG Bremen
Az.: Ss (B) 64/01
Beschluss vom 24.01.2002
Rechtskräftig!
Auf die am 10. Oktober 2001 eingegangene Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 08. Oktober 2001 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05. Oktober 2001 hat der Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 24. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Amtsgerichts - Verkehrsgericht - Bremen vom 05. Oktober 2001 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Bremen hat dem Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach 24 StVG, 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO eine Geldbuße von DM 380,- auferlegt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Antragsschrift vom 02. Januar 2002 dazu ausgeführt:
"Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), form- und fristgerecht eingelegt ( 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. 341 StPO) und begründet ( 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. 344, 345 StPO) und damit zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
Das angefochtene Urteil enthält zum Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes keine ausreichenden Feststellungen und genügt damit nicht den gesetzlichen Anforderungen nach 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 267 StPO. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen muss.
Für den Inhalt der Urteilsgründe im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Nach 267 Abs. 1 StPO, dessen Anwendung auch im Bußgeldverfahren außer Zweifel steht, müssen die Urteilsgründe, falls der Betroffene verurteilt wird, die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der angenommenen Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Zwar sind an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen, weil das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung in Massenverfahren des täglichen Lebens dient (BGHSt 39, 291, 299 f. = NJW 1993, 3081). Sie müssen aber so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die von ihm nach 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. 337 StPO vorzunehmende Kontrolle der zutreffenden Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt ermöglichen. Zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung muss das Rechtsbeschwerdegericht den Urteilsgründen deshalb entnehmen können, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 15.08.1996 - Ss (B) 55/96 -, 13.03.1997 - Ss (B) 13/97 - und 25.02.2000 - Ss (B) 3/2000 -).
Zunächst tragen die Urteilsfeststellungen schon die grundsätzliche Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nach 24 StVG, 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nicht. Eine solche setzt nicht nur voraus, dass der Betroffene bei Rotlicht die Haltelinie überfahren hat, sondern - wie sich aus 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO ergibt - zusätzlich, dass er in den durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren und damit eine (zumindest abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist (BGH NZV 1998, 119, 120; Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 15.08.1996 - Ss 55/96 -; 13.03.1997 - Ss (B) 13/97 - und 25.02.2000 - Ss (B) 3/2000 -; BayObLG NZV 1994, 200, 201; OLG Köln NZV 1994, 330, 331; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., 37 StVO Rn. 61). Überfährt ein Fahrzeugführer hingegen zwar bei Rotlicht die Haltelinie, hält aber vor dem geschützten Bereich an, so liegt nur ein ansonsten gegenüber einem Rotlichtverstoß subsidiärer Verstoß gegen 41 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO vor (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 11.05.1995 - Ss 121/94 - ; BayObLG NZV 1994, 200, 201).
Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob der Betroffene in den von der Lichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren ist. Es enthält lediglich die Feststellung, dass er nach Beginn der Rotphase die Haltelinie passierte. Da der Betroffene nach den weiteren Urteilsfeststellungen unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit und der Entfernung von der Ampel bei deren Umspringen auf Rot noch rechtzeitig vor der Haltelinie hätte anhalten können, ist auch nicht offensichtlich, dass er in den Kreuzungsbereich eingefahren sein muss.
Des weiteren tragen die Feststellungen nicht die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 34.2 der Anlage zu 1 Abs. 1 BKatV, weil nicht erkennbar ist, ob die Dauer der Rotlichtzeit zutreffend bestimmt wurde. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Betroffene die Haltelinie bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens überfährt. Das Urteil gibt an, dass die Dauer der Rotphase beim Passieren der Haltelinie 1,04 Sekunden betragen habe.
Erst aus der Beweiswürdigung, wonach die Überzeugung des Gerichts von dem festgestellten Sachverhalt "auf den Angaben des Betroffenen, im übrigen auf dem nicht angegriffenen Auswerteprotokoll sowie dem Eichschein der Rotlichtüberwachungseinrichtung" beruht, ergibt sich zum Messverfahren, dass der Verstoß offenbar durch eine an der Lichtzeichenanlage installierte automatische Rotlichtüberwachungskamera aufgezeichnet wurde. Zusätzlich ist bei einem standardisierten Messverfahren, wie es dann vorlag, jedoch grundsätzlich mitzuteilen, ob ein etwa erforderlicher Sicherheitsabschlag zum Ausgleich von Messungenauigkeiten (Toleranzwert) berücksichtigt wurde (BGHSt 39, 291, 303 = NJW 1993, 3081; Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 11.05.1995 - Ss 121/94 -; 13.08.1995 - Ss (B) 61/95 - und 25.02.2001 - Ss (B) 3/2000 -; BayObLG NZV 1994, 331, 332 = DAR 1994, 123; KK-Senge, OWiG, 2. Aufl., 71 Rn. 108 g; Göhler, OWiG, 12. Aufl., 71 Rn. 43 g). Bei einer automatischen Rotlichtüberwachungskamera wären Angaben zu einem ggf. zu berücksichtigenden Toleranzwert nur dann entbehrlich, wenn die Rotlichtzeit auch nach Abzug des für den Betroffenen günstigsten Toleranzwertes von 0,4 Sekunden wenigstens eine Sekunde gedauert hätte (Hans. OLG Bremen, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.). Da die Rotlichtzeit bei Überfahren der Haltelinie nach den Urteilsfeststellungen lediglich 1,04 Sekunden gedauert haben soll, reicht deren Feststellung allein nicht aus, um nachvollziehbar den Beweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes führen zu können. Denn die möglicherweise erforderliche Vornahme eines nur ganz geringfügigen Sicherheitsabschlages würde jenen Vorwurf schon entfallen lassen."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Das angefochtene Urteil war danach mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben ( 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. 353 Abs. 1 StPO) und die Sache zurückzuverweisen ( 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. 354 Abs. II StPO). Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Sache gemäß 79 Abs. 6 OWiG an einen anderen Richter des Amtsgerichts Bremerhaven zurückzuverweisen.
Urteil 5
Wenn Polizisten einen Rotlichtverstoß mit der Stoppuhr messen, müssen sie mehr als 0,3 Sekunden Toleranz einräumen.
eine Toleranzzeit einräumen:
OLG Düsseldorf
Az.: 2b Ss OWi 132/00
Leitsatz: Wenn Polizisten einen Rotlichtverstoß mit der Stoppuhr messen, müssen sie mehr als 0,3 Sekunden Toleranz einräumen.
Urteil 6
Zu der Frage wann bei einem Rotlichtverstoß vom Fahrverbot abgesehen werden kann.
OLG Hamm
Az: 1 Ss OWi 362/01
Beschluss vom: 08.05.2001
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 12. Februar 2001 gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 8. Februar 2001 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08.05.2001 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen 37 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße in Höhe von 800,00 DM verurteilt. Es hat dazu unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 19.10.2000, einem Donnerstag, mit seinem Pkw der Marke Daimler Benz Vito mit dem amtlichen Kennzeichen SI-XX in Siegen die Berliner Straße aus Richtung Bahnhof kommend in Richtung HTS, Abfahrt City. Um 06.54 Uhr wollte er an der Einmündung der Berliner Straße in die Berliner Straße/Abfahrt City-Galerie zunächst an der dort befindlichen Ampelanlage nach rechts zur HTS-Auffahrt abbiegen. Er ordnete sich an der Ampelanlage, die zwei Lichtzeichenanlagen für den rechten abbiegenden und für den links abbiegenden Verkehr hat, auf der rechten Fahrspur ein, um rechts abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die Ampelanlage Grünlicht für den rechts abbiegenden Verkehr und Rotlicht für den links abbiegenden Verkehr. Der Betroffene wechselte unmittelbar vor der Ampelanlage auf die linke Fahrspur und fuhr in den Einmündungsbereich ein, um nach links in Richtung Berliner Straße/Kochs-Ecke abzubiegen. Dabei beachtete der Betroffene das für den links abbiegenden Verkehr anzeigende Rotlicht der Lichtzeichenanlage nicht. Die Ampelanlage hatte bereits einige Sekunden Rotlicht für den Betroffenen gezeigt, als dieser mit seinem Pkw die Haltelinie vor der Ampelanlage überquerte. Als der Betroffene in den Einmündungsbereich einfuhr, waren gerade die Fahrzeuge des Querverkehrs angefahren und mussten abrupt anhalten, um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Betroffenen zu vermeiden."
Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als qualifizierten Rotlichtverstoß mit Straßenverkehrsgefährdung gemäß 1 Abs. 2, 37 Abs. 2 StVO gewertet und dazu ausgeführt, dass der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog "für ein Rotlichtverstoß, bei dem die Rotphase bereits länger als eine Sekunde angezeigt war und mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer" verbunden sei eine Regelgeldbuße von 400,00 DM und einen Monat Fahrverbot vorsehe. Das Amtsgericht hat sodann mit folgenden Erwägungen von der Verhängung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Regelgeldbuße auf 800,00 DM abgesehen und dazu folgendes ausgeführt:
"Von diesem indizierten Fahrverbot kann jedoch dann abgesehen werden, wenn in der Tat oder in der Person des Täters Besonderheiten vorliegen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht ergibt, dass das Gesamtbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot eine unverhältnismäßige Reaktion wäre. So liegt es hier vor. Der Betroffene hat sich unwiderlegt dahingehend eingelassen, dass er aus Verwirrung die für ihn maßgeblich Rotlicht zeigende Ampelanlage übersehen habe. Gemäß OLG Hamm, NZV 1995, 82, ist dann von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn der Betroffen grundsätzlich gewillt war, sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten und der Rotlichtverstoß auf eine Augenblickversagen zurückzuführen ist. Der Betroffene hat das Rotlicht der Lichtzeichenanlage nur deshalb missachtet, weil er die für den rechts abbiegenden Straßenverkehr maßgebliche Ampelanlage mit der Ampelanlage verwechselte, die für den links abbiegenden Verkehr galt."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er unter näheren Ausführungen beantragt, auf "eine Geldbuße von nicht mehr als 400,00 DM" zu erkennen.
Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, sowie zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Erhöhung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße nicht. Haben nämlich die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Fahrverbotes nicht vorgelegen, weil dem Betroffenen gegebenenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, so kommt auch eine Erhöhung der Geldbuße zum Ausgleich für das Unterbleiben der Nebenfolge nicht in Betracht.
Auch nach dem Inkrafttreten der Bußgeldkatalogverordnung vom 4. Juli 1989 (Bundesgesetz Bl. I Seite 1305 i.V.m. Seite 1447) ist 25 StVG die alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (BGHSt 38, 125, 127). Nach dieser Vorschrift kann ein Fahrverbot unter anderem dann verhängt werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach 24 StVG unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers begangen hat. Die Annahme einer groben Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt. Hinzu kommen muss aber auch, dass der Täter in subjektiver Hinsicht besonders Verantwortungslos handelt. Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm deshalb nur dann vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegendere Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurück geht (BVerfG DAR 96, 196). Diese Einschränkung folgt schon aus dem Begriff der groben Pflichtverletzung, der verglichen mit dem der Fahrlässigkeit - die für die Verhängung eines Bußgeldes ausreicht - ein gesteigertes Maß an Verantwortlichkeit auch in subjektiver Hinsicht enthält. Nur dann bedarf es auch des Fahrverbots als in "eindringliches Erziehungsmittel" und "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme". Das ist nicht der Fall, wenn ein Verkehrsteilnehmer infolge eines Augenblickversagens fahrlässig eine - objektiv schwerwiegende - Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft. In diesem Fall sind weitere "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahmen" nicht angezeigt. In diesem Fall gebietet es das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und der Schuldgrundsatz, den Begriff der groben Fahrlässigkeit nur auf solche Verhaltensweisen zu erstrecken, die auch subjektiv als besonders verantwortungslos gewertet werden können.
Liegen aber danach die gemäß 25 StVG erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes nicht vor, so kommt auch eine Erhöhung der Geldbuße nicht in Betracht, auch wenn die Zuwiderhandlung objektiv schwerwiegend war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 1998 - 1 Ss OWi 754/98 OLG Hamm; OLG Jena, DAR 95, 209; Hentschel, NZV 97, 527). Das Amtsgericht hätte deshalb - wenn es eine grobe Pflichtverletzung in subjektiver Hinsicht nicht gegeben ansieht. Von einer Erhöhung der in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Geldbuße von 400,00 DM absehen müssen. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben.
Dem Senat war eine eigene Entscheidung in der Sache indes verwehrt, da die Feststellungen des Amtsgerichts die Annahme von leichter Fahrlässigkeit (Augenblicksversagen) bislang nicht hinreichend tragen.
Auch hinsichtlich des subjektiven Elements der groben Pflichtverletzung enthalten die Regelbeispiele der Bußgeldkatalogverordnung durchweg eine gewichtige - nur ausnahmsweise auszuräumende - Indizwirkung. Der Amtsrichter darf deshalb nur dann eine grobe Pflichtverletzung verneinen, wenn er aufgrund besonderer Umstände diese Indizwirkung als erschüttert angesehen hat. In der Regel ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäß aufgestellte Lichtzeichenanlage von dem Betroffenen Verkehrsteilnehmern auch wahrgenommen wird. Das gilt ersichtlich auch für die Anlage, deren Rotlicht der Betroffene missachtet hat. Wenn aber ein ortsunkundig Betroffener erst kurz vor dem Einmündungsbereich erkennt, dass er sich fehlerhaft eingeordnet hat, so ergeben sich daraus auch besondere Sorgfaltspflichten, die der Betroffene im Falle einer spontanen Änderung der Fahrtrichtung zu beachten hat. Keinesfalls ergibt sich daraus eine Berechtigung, ohne weitere Beachtung verkehrsregelnder Lichtzeichen in den Kreuzungsbereich einzufahren. Nach alledem bedarf es hier weiterer Feststellungen, um die Annahme eines "Augenblicksversagens" zu rechtfertigen. Zwar kommt die Anordnung eines Fahrverbotes aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht mehr in Betracht, verneint das Amtsgericht jedoch das Vorliegen nur leichter Fahrlässigkeit, so sind grundsätzlich die Voraussetzungen des 25 StVG erfüllt, so dass auch dann eine Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommt. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Urteil 7
Rote Ampel "überfahren" aufgrund eines nicht vertrauten Autos rechtfertigt Absehen vom Fahrverbot regelmäßig nicht.
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az.: 1 ObOWi 501/00
Beschluss vom 27.10.2000
BESCHLUSS
Der 1.Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach Anhörung des Betroffenen am 27.Oktober 2000 b e s c h l o s s e n:
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.April 2000 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Am 17.4.2000 hat das Amtsgericht München den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt, nachdem der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 29.10.1999, in dem wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 250 DM sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt worden waren, in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte. Das Amtsgericht hat ausgeführt, durch die wirksame Einspruchsbeschränkung stehe rechtskräftig fest, daß der Betroffene "am 24.9.1999 gegen 17.30 Uhr als Führer des Pkw's BMW mit dem amtlichen Kennzeichen fahrlässig ein Rotlicht übersehen und gleichzeitig einen anderen geschädigt hat."
Das Absehen von einem Fahrverbot hat das Amtsgericht wie folgt begründet: "Der Betroffene wendet sich insbesondere gegen das Fahrverbot. Er habe bei Rotlicht angehalten. Sein Pkw sei mit einer Automatikschaltung ausgestattet gewesen. Er sei ganz langsam über die Haltelinie gerollt und habe diese zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes etwa einen Meter bis 1,50 Meter überfahren gehabt. Es habe sich um einen Pkw von der Mietwagenfirma S gehandelt, der ihm nicht so vertraut gewesen sei.
Die Zeugin L bestätigte die Angaben des Betroffenen. Sie sei von der linken Spur nach links abgebogen und habe ihr Fahrzeug nach links hinübergelenkt. Der Pkw des Betroffenen sei nicht sehr weit über die Haltelinie hin übergefahren gewesen. Sie sei nicht so wie auf der Skizze, Blatt 15 der Akten eingezeichnet, gefahren.
Der Zeuge S , der als Polizeibeamter am Unfallort war, konnte zur Zusammenstoßstelle keine Angaben machen. Die Fahrzeuge seien bereits entfernt gewesen. Bei dieser Sachlage kann das Verschulden des Betroffenen als geringfügiger angesehen werden. Grundsätzlich hat er das Rotlicht beachten wollen. Zur Einwirkung auf den Betroffenen ist deshalb die Verhängung eines Fahrverbots nicht erforderlich. Die Verdoppelung der Geldbuße auf einen Betrag von 500 DM reicht hier aus."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Nichtanordnung eines Fahrverbots beanstandet.
II.
Das statthafte ( 79 Abs.1 Satz 1 Nr.3 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist, wie die vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44.Aufl., 352 Rn.4). Den Feststellungen zufolge hat der Betroffene geltend gemacht, daß er mit dem von ihm gesteuerten Mietwagen nicht so vertraut gewesen sei, was bedeutet, daß der Betroffene auch die Schuld und den Schuldumfang angegriffen hat. In einem solchen Fall darf eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung nicht angenommen werden (BGHSt 29, 359/365; 33, 59; BGH NStZ 1994, 130).
Infolge der unwirksamen Einspruchsbeschränkung hätte das Amtsgericht auch den Schuldspruch im vollem Umfang nachprüfen und eindeutige Feststellungen insbesondere dazu treffen müssen, mit welchen Fahrzeugen der Betroffene vertraut ist und aus welchem Grund der Betroffene mit dem von ihm gesteuerten Mietwagen trotz Rotlicht über die Haltlinie rollte. Das hat das Amtsgericht versäumt.
2. Aber auch der Rechtsfolgenausspruch konnte nicht bestehen bleiben, weil gegen die Annahme des Amtsgerichts, das Verschulden des Betroffenen sei unter den geschilderten Umständen "als geringfügiger" anzusehen, weshalb zur Einwirkung auf den Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbots nicht erforderlich sei, durchgreifende Bedenken bestehen.
Die Verhängung eines Fahrverbots als Regelfolge nach 2 Abs.1 Satz 1 Nr.4 BKatV war, wie auch das Amtsgericht zutreffend gesehen hat, hier in Betracht zu ziehen. Die Erfüllung eines der Tatbestände des 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 4 BKatV indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinn von 25 Abs.1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38, 125/134). Nur in Einzelfällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, daß der Einzelfall als Ausnahmefall zu werten ist. Zwar steht dabei dem Tatrichter ein gewisser, der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogener Wertungsspielraum zu, jedoch sind diesem wegen der erforderlichen Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit enge Grenzen gesetzt (zum Ganzen BayObLGSt 1994, 56/58).
Bei einem Rotlichtverstoß ist deshalb stets zu prüfen, ob der konkrete Fall Besonderheiten in objektiver oder subjektiver Hinsicht aufweist, die ihn gemessen an den vom Verordnungsgeber ins Auge gefaßten typischen Begehungsweisen als Ausnahme erscheinen lassen, so daß es nicht angezeigt ist, mit einem Fahrverbot auf den Fahrzeugführer einzuwirken (BayObLGSt 1998, 194/195).
Soweit das Amtsgericht von einem solchen Ausnahmefall in subjektiver Hinsicht ausgeht, der ein Abweichen vom Regelfahrverbot rechtfertige, fehlt es dafür an ausreichend geeigneten Feststellungen, die das Verhalten des Betroffenen als erhebliche Abweichung vom Normalfall kennzeichnen. Weder daß der Betroffene mit einem Mietwagen unterwegs war, noch daß der Betroffene nur langsam in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Haltlinie etwa ein bis 1,5 Meter überfahren hatte, rechtfertigen es von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen.
Maßgeblich für das Vorliegen eines Ausnahmefalls in subjektiver Hinsicht ist, in welchem Umfang dem Betroffenen das Mißachten des Rotlichts zum Vorwurf gemacht werden kann. Zwar hat der Betroffene durch das Anhalten seinen Willen dokumentiert, dem Rotlicht Folge zu leisten. Allerdings war er nicht in der Lage, den von ihm gesteuerten Pkw sofort zum Stillstand abzubremsen, als er sich langsam über die Haltlinie in Bewegung setzte. Dies aber war eine Folge der groben Pflichtwidrigkeit, die vorlag, als sich der Betroffene entschloß, im Großstadtverkehr von München mit seinen erhöhten Anforderungen - gerade auch mit Blick auf die Beherrschung des gesteuerten Fahrzeugs - einen Pkw zu führen, der ihm "nicht vertraut" war (grundlegend zur fahrlässigen Tätigkeitsübernahme - LK-Schroeder, 11.Aufl., 16 Rn.140 ff.). Zu welchen Folgen es bei mangelnder Beherrschung des geführten Pkw's kommen kann, zeigt der vom Betroffenen verursachte Unfall mit nicht unerheblichen Sachschaden.
3. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht selbst über den Rechtsfolgenausspruch entscheiden. Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, daß weitere Feststellungen getroffen werden können, die ein Fahrverbot als außergewöhnliche Härte erscheinen ließen, welche auch nicht durch zumutbare Maßnahmen des Betroffenen, z.B. durch Inanspruchnahme von Urlaub, vermindert werden könnte. Solche weitere Feststellungen hat das Amtsgericht ersichtlich deshalb unterlassen, weil es nicht von einem Regelfahrverbot ausgegangen ist und damit auch nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis.
III.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist hiernach das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben ( 79 Abs.3 Satz 1 OWiG, 353 StPO).
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht München zurückverwiesen ( 79 Abs.6 OWiG).
Urteil 8
Ein Rotlichtverstoß liegt auch beim Umfahren einer Ampelanlage vor.
OLG Hamm
Az.: 2 Ss OWi 222/02
Urteil vom 25.04.2002
Vorinstanz: AG Lüdenscheid - Az.: 11 OWi 867 Js 762/01 (661/01)
Bußgeldsache w e g e n fahrlässigen Rotlichtverstoßes:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 3. Dezember 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. April 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. 79 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 2 OWiG i.V.m. 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Betroffene auch wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigen Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird allerdings zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
''Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Nichtbefolgens eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit unzulässigem Befahren eines Gehwegs zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Dieses Verbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
37 Abs. 2, 2 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24, 25 StVG"
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 80 DM und wegen fahrlässigen Nichtbefolgens eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit unzulässigem Befahren eines Gehwegs zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt sowie außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt worden ist. Sie sieht die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet an.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Senat hat allerdings das Verfahren entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäss 47 Abs. 2 OWiG insoweit eingestellt, als der Betroffene auch wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigen Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis verurteilt worden ist. Dahinstehen kann, ob die insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ausreichend gewesen wären. Jedenfalls fällt die für den Verstoß gegen 5 Abs. 1 StVO in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis zu erwartende Geldbuße gegenüber der wegen des Rotlichtverstoßes verhängten nicht wesentlich ins Gewicht, da diese Delikte - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - tateinheitlich begangen worden sind. Dabei kann dahinstehen, ob das Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis als Dauerdelikt die Ordnungswidrigkeiten klammert oder die einheitliche Fahrt, auf der die Delikte begangen worden sind.
Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen gemäss 79 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung verweist der Senat auf die eingehende, dem Verteidiger und dem Betroffenen bekannte, Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft.
Es ist lediglich erforderlich, zu zwei Punkten zusätzlich ergänzend Stellung zu nehmen.
Zutreffend ist das Amtsgericht von einem Verstoß gegen 37 Abs. 2 OWiG ausgegangen. Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen diese Verurteilung. Danach hat sich der Betroffene mit seinem Fahrrad mit Hilfsmotor, an dem der Motor eingeschaltet war, der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung straße/ straße auf der straße genähert, um von dieser nach rechts in die Xstraße einzubiegen. Die Lichtzeichenanlage zeigte Rotlicht. Der Betroffene hielt vor der Lichtzeichenanlage aber nicht an, sondern fuhr über den abgesenkten Bordstein auf den Gehweg und fuhr auf diesem rechts an der weiterhin Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbei, um dann nach rechts in die straße abzubiegen. Auf dieser fuhr er zunächst noch auf dem Gehweg weiter , um dann wieder auf die Xstraße aufzufahren.
Bei dem vom Amtsgericht damit festgestellten Verkehrsverhalten des Betroffenen handelt es sich um das typische "Umfahren einer Lichtzeichenanlage unter Benutzung eines Gehwegs". Dies ist aber in der Rechtsprechung der Obergerichte weitgehend übereinstimmend als sog. Rotlichtverstoß angesehen worden (vgl. OLG Düsseldorf VRS 63, 75; OLG Hamm VRS 65, 158; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., 37 StVO, 37 Rn. 61). Lediglich das Umfahren außerhalb des durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereichs stellt keinen Rotlichtverstoß, sondern ggf. nur einen Verstoß gegen 2 Abs. 1 StVO dar. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört aber nicht nur die eigentliche Fahrbahn, sondern auch der Gehweg, wenn der Fahrzeugführer nach Umfahren der Lichtzeichenanlage auf die Fahrbahn zurückkehrt (vgl. die o.a. Nachweise und Hentschel, a.a.O., 37 Rn. 50 mit weiteren Nachweisen), was der Betroffene vorliegend nach den getroffenen Feststellungen getan hat.
Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere nach dem Inhalt der vom Amtsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung, ist der Betroffene auch in unmittelbarer Nähe des Kreuzungsbereichs wieder auf die Halverstraße aufgefahren. Anders lässt sich die Feststellung des Amtsgerichts, der Betroffene habe nicht vor dem etwa 10 - 15 m von der Kreuzung entfernt liegenden Haus des Heizungsmonteurs gehalten, sondern sei auf der Xstraße weiter gefahren, nicht verstehen.
Damit steht der Rechtsauffassung des Amtsgerichts und des Senats auch nicht die vom Betroffenen zur Begründung der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (DAR 1994, 247) entgegen. Dahinstehen kann, ob diese hinsichtlich des Umfahrens einer Lichtzeichenanlage eine grundsätzlich andere Auffassung vertritt als die übrige obergerichtliche Rechtsprechung. Denn jedenfalls ist auch nach dieser Entscheidung beim Umfahren einer Lichtzeichenanlage ein Rotlichtverstoß dann anzunehmen, wenn ''der Betroffene in den geschützten Kreuzungsbereich hineingefahren ist". Das ist vorliegend aber der Fall gewesen, da bei der Entfernung von 10-15 m hinter der Lichtzeichenanlage, nach der der Betroffene auf die Xstraße aufgefahren ist, noch vom von 37 StVO geschützten Kreuzungsbereich auszugehen ist. Zumindest in diesem Bereich müssen Verkehrsteilnehmer auf der straße nicht mit von der Xstraße unter Umgehung der Lichtzeichenanlage auffahrenden Verkehrsteilnehmern rechnen.
Auch der Rechtsfolgenausspruch der amtsgerichtlichen Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Wegen des verhängten Fahrverbots verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 17. Februar 1998 (2 Ss OWi 11/98 in MDR 1998, 650 = VRS 95, 134). Die dort für Leichtkrafträder aufgestellten Grundsätze gelten für das vorliegend vom Betroffenen benutzte Fahrrad mit Hilfsmotor entsprechend.
Urteil 9
Leistungsfreiheit der Versicherung bei Unfall aufgrund Rotlichtverstoßes. Hier aber nicht, weil besondere Umstände vorlagen.
OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 20 U 66/00
Verkündet am 25.10.2000
Vorinstanz: LG Bielefeld - Az.: 2 O 361/99
In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2000 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am.24. Februar 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten.auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat am 09.11.1998 gegen 11.48 Uhr in X im Kreuzungsbereich C-Straße mit seinem Pkw Alfa-Romeo, amtl. Kennzeichen XX-XX-123 einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Er unterhält bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung, der die AKB zugrunde liegen..Er verlangt von der Beklagten Entschädigung i.H.v. rechnerisch unstreitigen 18.500,00 DM. Die Beklagte verweigert die Versicherungsleistung. Sie hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren und den Verkehrsunfall deshalb grob fahrlässig verursacht habe. Auf die entsprechende Klage des Klägers ist die Bekl'agte antragsgemäß zur Zahlung von 18.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.11.1998 verurteilt worden. Dagegen richtet sich die'Berufung der Beklagten, mit welcher sie abändernd Klageabweisung erstrebt.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Die Klage ist begründet.
Der Anspruch des Klägers gem. 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 e AKB ist nicht nach 61 VVG ausgeschlossen.
Es ist zwar zutreffend und entspricht auch weiterhin der Auffassung des Senats, daß Rotlichtverstöße wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit, die offensichtlich ist, in der Regel als grob fahrlässig zu qualifizieren sind. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und wer das unbeachtet gelassen hat, was im ggf. jedem hätte.einleuchten müssen (BGH VersR 1989, 582 (583)). Das Überfahren einer Kreuzung birgt hohe Gefahren, insbesondere, wenn sie für den Verkehrsteilnehmer durch rotes Ampellicht gesperrt ist. Deshalb sind auch besonders hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer zu stellen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muß deshalb verlangt werden, daß er an die Kreuzung jedenfalls mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, das es ihm ermöglicht, die Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu b.eachten. Er darf sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken lassen (BGH VersR 1992, 1085; Senat, VersR 1988, 1260; 95, 92).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Senats gilt für den Begriff der groben Fahrlässigkeit aber nicht ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGH VersR 92, 1085 m.w.N.). Subjektive Besonderheiten können im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Dabei reicht allerdings die Feststellung eines sogenannten "Augenblicksversagens" allein zur Entlastung nicht, wenn dies auch durchaus ein entlastendes Moment sein kann (BGH VersR 92, 1085; Senat, NVersZ 2000, 386).
Ausgangspunkt ist dabei regelmäßig der Sachvortrag des Versicherungsnehmers; die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Verdikt der groben Fahrlässigkeit begründen, trifft nämlich den Versicherer, der sich auf Leistungsfreiheit gem. 61 VVG beruft.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger schriftsätzlich sowie auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat Tatsachen dargelegt, die im Zusammenhang mit dem übrigen Akteninhalt, namentlich den von den Parteien eingereichten Auszügen aus dem Stadtplan, den Lichtbildern und der vorliegenden maßstabsgetreuen Skizze der Unfallörtlichkeiten Umstände ergeben, die das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine durch das konkrete Verkehrsgeschehen veranlaßte, unvorhergesehene Ablenkung dargelegt und vor dem Hintergrund der vorliegenden Skizzen plausibel und einfühlbar geschildert.
Der Kläger hat dargelegt, daß er - selbst nicht ortskundig - sich am Unfalltag der Kreuzung, deren Verlauf nicht einfach und bei der Annäherung kaum erkennbar ist, näherte und dabei hinter einem Gelenkbus herfuhr, der seine Aufmerksamkeit in Anspruch nahm. Dieser fuhr bei zwei vorhandenen Fahrspuren nicht am rechten Straßenrand, sondern benutzte teilweise auch die linke Fahrspur mit. Der Kläger sah deshalb davon ab, den Linienbus zu überholen und blieb, dessen Fahrweise beobachtend, dahinter. Als sich die beiden Fahrzeuge dem Einmündungsbereich näherten, nahm der Kläger wahr, daß der vor ihm fahrende Bus den rechten Fahrtrichtungsanzeiger setzte und dabei gleichzeitig weiter auf die linke Fahrspur hinüberfuhr. Er habe sich deshalb entschlossen, auch weiterhin hinter dem Bus zu bleiben. Die Fahrweise des Busses und sein Bemühen, seine eigene Fahrweise damit zu koordinieren, hätten seine Aufmerksamkeit in Anspruch genommen. Er habe auf die Ampeln nicht geachtet und sie auch tatsächlich nicht gesehen. Diese seien durch die massige Karosserie des vor ihm fahrenden Busses verdeckt gewesen, ebenso wie der sich aus der C Straße nähernde spätere Unfallgegner.
Dieses Verhalten rechtfertigt den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Das Verdikt der groben Fahrlässigkeit ist aber noch nicht angemessen. Der Kläger hat sich durch ein konkretes für ihn gefahrträchtiges Verkehrsgeschehen, das sich unmittelbar vor ihm abspielte und das ihm unerwartet höhere Konzentration abverlangte, um einen andernfalls drohenden Unfall zu vermeiden, von der ebenfalls gebotenen und von ihm beim Herannahen an eine Kreuzung grundsätzlich zu erwartenden Beöbachtung der Lichtzeichenanlage ablenken lassen. Das belegt zwar, daß der Kläger von der Verkehrssituation überfordert war, möglicherweise auch, weil er bereits vorher die Anzeichen einer derartigen Entwicklung nicht erkannt und deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat.'In besonders grobem Maße hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aber dabei nicht außer acht gelassen. Er hat sich insbesondere nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken oder überhaupt die gebotene Konzentration vermissen lassen. Sein Fehlverhalten stellt sich hier letztlich als ein Fehler in der Gewichtung zweier gleichermaßen gebotenen Handlungen dar, nämlich der Beobachtung der Ampeln und Befolgung ihrer Gebote einerseits und der Beobachtung des Verkehrsgeschehens und der angemessenen Reaktion darauf andererseits. Weil sich diese Situation für den Kläger unerwartet einstellte, läßt dies sein Fehlverhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen.
Die Berufung der Beklagten war nach alledem mit den sich aus 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO ergebenden Nebenfolgen zurückzuweisen.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Urteil 10
Überfahren einer roten Ampel ist regelmäßig als grob fahrlässig einzustufen und führt regelmäßig zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung.
OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 9 U 173/00
Verkündet am 20.02.2001
Vorinstanz: LG Aachen - Az.: 9 O 72/00
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2001 f ü r R e c h t e r k a n n t:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.07.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 72/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach 12 Abs. 1 11 e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 05.10.1999 in W., Kreuzung B., K.Straße/ B. Straße, auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.
Die Beklagte ist nach 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und ist ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersP, 1992, 1085; Senat, r+s 1997, 234 mit weiteren Nachweisen; Knappmann in Prolss/Martin, VVG, 26 Aufl., 12 AKB, Rn 82). Der Versicherungsnehmer hat, um sich von dem Vorwurf zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den Verkehrsverstoß im milderen Licht erscheinen lassen. Der grundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen.
Besondere Umstände in der Örtlichkeit des Kreuzungsbereichs oder in der Person des Klägers, der nicht weit entfernt in H. wohnt, liegen nicht vor.
Die Ampelanlage ist in der vorliegenden Form rechtlich nicht zu beanstanden. Lichtzeichen für markierte Fahrstreifen sind zulässig, wenn die vorgeschriebenen Streifen eindeutig markiert sind. Das Lichtzeichen des entsprechenden Fahrstreifens ist dann jeweils zu beachten ( vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl, 37 StVO, Rz. 55). So liegt es hier. Eine eindeutige Zuordnung der Ampeln zu den Spuren ist gegeben. Der Grünpfeil für die Rechtsabbiegersprur ist klar erkennbar abgesetzt. Die Lichtzeichen für den Geradeausverkehr sind in zuzuordnender Weise montiert. Eine Verwechslungsgefahr besteht ausweislich der Farbfotos in der beigezogenen Ermittlungsakte (dort B1.17) nicht. Wenn man sich von Ferne der Kreuzung nähert, ist die Zuordnung genau zu erkennen.
Dass der Kläger sich zunächst verkehrsrichtig verhalten und angehalten hat, führt hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Ist er stehengeblieben, kann er sich genau auf die für ihn maßgebliche Ampelphase konzentrieren. Selbst wenn bei Annäherung an die Kreuzung unmittelbar vorher eine Sichtbehinderung durch die A-Säule geben war, entlastet dies den Kläger demnach nicht.
Es handelte sich auch nicht um eine überhastete und unüberlegte Reaktion auf ein ihn bedrängendes fremdes Fahrzeug (vgl. den anders gelagerten Fall OLG Hamm, r+s 2000, 232).
Auch die etwaige Ablenkung durch lärmende Kinder im Wagen, lässt das Verschulden - jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt - nicht im milderen Licht erscheinen. Das Fahrzeug war vor der Kreuzung an der Haltelinie zum Stillstand gekommen. Es stand genügend Zeit für den Kläger zur Verfügung, die Kinder zur Ordnung zu rufen und sich dann auf die Ampel zu konzentrieren.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 12.463,50 DM.
Urteil 11
Ein Autofahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt. Das Nichtbeachten eines Rotlichts wird dann i. d. R. als vorsätzlich begangen bewertet, was zur Erhöhung der Geldbuße und evtl. zur Verhängung eines Fahrverbots führt.
OLG Gelle
Az.: 333 Ss 38101 (OWi) 685 Js 25017/00 StA
Beschluss vom 30. Mai 2001
Leitsatz
Ein Autofahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt. Das Nichtbeachten eines Rotlichts wird dann i. d. R. als vorsätzlich begangen bewertet, was zur Erhöhung der Geldbuße und evtl. zur Verhängung eines Fahrverbots führt.
Beschluss
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts ####### vom 29. Januar 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch am 30. Mai 2001 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass gemäß 25 Abs. 2 a StVG bestimmt wird, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft (30. Mai 2001), spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten, am 30. September 2001, in amtliche Verwahrung gegeben wird.
Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.
Gründe
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2001 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 300 DM verhängt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
Der Betroffene befuhr am 20. Oktober 1999 um 10:25 Uhr mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ####### in ####### die #######. An der Kreuzung #######/####### übersah er das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage und überfuhr die Haltelinie bei einer gemessenen Rotlichtzeit von 1,47 Sekunden. Der Betroffene telefonierte während der Fahrt. Von ihm wurde in Frontansicht beim Überfahren der Haltelinie ein Foto gefertigt. Die Fahrereigenschaft des Betroffenen hat das Amtsgericht aus einem Vergleich mit der Inaugenscheinnahme der gefertigten Fotos mit dem Erscheinungsbild des Betroffenen sowie den überzeugenden Ausführungen eines anthropologischen Sachverständigen gewonnen. Den Vorsatz hat es aus der Höhe der überschrittenen Rotlichtzeit hergeleitet. Das Fahrverbot hat das Amtsgericht damit begründet, dass das Verhalten des Betroffenen eine grobe Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers darstelle. Ein Ausnahmefall liege nicht vor.
Mit der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Im Einzelnen wird ausgeführt, dass die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen fehlerhaft seien, weil die gefertigten Fotos zu unscharf seien, um mit ihrer Hilfe den Betroffenen als Fahrer zu identifizieren. Die Ausführungen zum Vorsatz seien nicht haltbar, weil allein die Dauer des Rotlichts von hier 1,47 Sekunden noch nicht vorsätzliches Handeln ergäbe; vielmehr liege hier Fahrlässigkeit nahe, weil der Fahrer telefoniert habe und daher abgelenkt gewesen sei. Schließlich handele es sich nicht um eine grobe Pflichtverletzung, sondern nur um eine leichte Unaufmerksamkeit infolge des Telefonierens, sodass ein Ausnahmefall gegeben sei, der zum Wegfall des Fahrverbots führen müsse.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Verfahrensrüge überhaupt in zulässiger Weise ausgeführt worden ist.
Der Senat stimmt mit der Generalstaatsanwaltschaft darin überein, dass die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten und vom Amtsgericht in Augenschein genommenen Lichtbilder von völlig ausreichender Qualität sind und die im Urteil wiedergegebenen Identifizierungsmerkmale klar erkennen lassen. Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen sind daher unbegründet, das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden.
Die Annahme des Amtsgericht, der Betroffene habe mit Vorsatz gehandelt, trifft im Ergebnis zu.
Zwar lässt sich der Vorsatz nicht allein aus der Dauer des Rotlichts herleiten.
Aber hier begründet sich vorsätzliches Handeln aus einem anderen Gesichtspunkt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene während der Fahrt und der dabei erfolgten Missachtung des Rotlichtgebots mit einem Funktelefon ohne Freisprechanlage telefoniert hat. Diese Tatsache rechtfertigt die Annahme des Vorsatzes. Es bestand bereits zum Vorfallszeitpunkt -wie allgemeinkundig ist- in den Medien und in der Öffentlichkeit eine erhebliche Diskussion darüber, ob das Benutzen eines Funktelefons ohne entsprechende Freisprechanlage zu verbieten sei, weil es beinahe zwangsläufig zu Unaufmerksamkeit und damit zu Verkehrsverstößen führe. Dem zufolge stellt mittlerweile ein solches Verhalten eine Pflichtverletzung dar, die zu einer Bußgeldsanktion führt. Der hier gegebene Rotlichtverstoß ist den eigenen Ausführungen der Rechtsbeschwerde zufolge gerade wegen der mit dem Telefonieren einher gehenden Unaufmerksamkeit des Betroffenen geschehen. Wenn während einer Fahrt - noch dazu in der Innenstadt einer Großstadt mit dichtem Verkehr und vielen unterschiedlichen Verkehrsvorschriften - telefoniert wird, liegt eine derartige Pflichtverletzung bekanntermaßen nahe. Dieser Zusammenhang war dem Betroffenen auch als möglich und nicht fernliegend bekannt, der Verkehrsverstoß vorhersehbar. Der Betroffene hat sich demzufolge aus Bedenkenlosigkeit oder Gleichgültigkeit mit einem möglichen Verkehrsverstoß, wie geschehen, abgefunden.
Der Betroffene handelte daher mit bedingtem Vorsatz, als er das Rotlicht missachtete.
Infolge dessen besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der den Verkehrsverstoß nicht als "grobe Pflichtverletzung" erscheinen ließe. Es muss daher auch bei der Anordnung des Fahrverbots bleiben.
Die Rechtsbeschwerde erweist sich deshalb als unbegründet gemäß 79 Abs. 3 OWiG, 349 StPO. Lediglich hinsichtlich der Wirksamkeit des Fahrverbots hat der Senat der neuen Rechtslage des 25 Abs. 2 a StVG Rechnung getragen, weil die Voraussetzungen dafür gegeben sind und der Tenor der angefochtenen Entscheidung sich dazu nicht verhält.
Diese Änderung des angefochtenen Urteils stellt keinen Erfolg der Rechtsbeschwerde in der Sache dar, sodass der Betroffene die Kosten gemäß 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO zu tragen hat.
Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Dies muss spätestens bis zum 30. September 2001 geschehen sein. In jedem Falle wird die Verbotsfrist erst vom Tage der Ablieferung des Führerscheins bei der Staatsanwaltschaft ####### an gerechnet ( 25 Abs. 2 a S. 1 StVG). Ist der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben worden und führt der Betroffene dennoch ein Kraftfahrzeug, so macht er sich nach 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar. Dasselbe gilt, wenn der Führerschein nicht innerhalb der Frist von 4 Monaten, d.h. bis zum 30. September 2001, abgeliefert wird.
Urteil 12
Ohne das Einverständnis des Betroffenen darf das digitalisierte Lichtbild zu einem Vergleich mit dem Messfoto der Bußgeldbehörde zum Zwecke der Identifizierung im gegen den Betroffenen gerichteten Bußgeldverfahren nicht herangezogen werden, wenn es entgegen den zwingenden, dem Schutz von Bürgerdaten dienenden Rechtsvorschriften erhoben wurde.
Amtsgericht Stuttgart
Az.:. 8 OWi 71 Js 98447/01
Urteil vom 14.02.2002
Das Amtsgericht Stuttgart - Strafrichter - hat in der Sitzung vom 14.02.2002 für Recht erkannt:
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e :
I.
Im form- und fristgerecht angefochtenen Bußgeldbescheid des Ordnungsamts der Landeshauptstadt Stuttgart vom 27.09.2001 wird dem in Stuttgart wohnhaften Betroffenen eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit 37 Abs. 2, 49 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Last gelegt.
Ihm wird vorgeworfen, er habe als Lenker eines Pkw, der nicht auf ihn, sondern auf eine in Stuttgart ansässige GmbH zugelassen war, am 15.06.2001, um 16:19 Uhr in Stuttgart an der Kreuzung Cannstatter Straße / Schillerstraße Richtung Arnulf-Klett-Platz fahrend, das Rotlicht der dort angebrachten Lichtzeichenanlage nicht befolgt.
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit, deren rechtskräftige Feststellung die Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge hat, wurden dem Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 100.- DM und Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von 36.- DM auferlegt.
II.
Das Gericht konnte in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen treffen:
1. Neben anderen stationären und ambulanten Verkehrsüberwachungsanlagen, betreibt das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Stuttgart an der in der Stadtmitte in der Nähe des Hauptbahnhofs gelegenen Kreuzung Cannstatter Straße / Schillerstraße eine Rotlichtüberwachungsanlage.
Mit dieser Anlage wurden im Zeitraum 15.06.2001 bis 22.06.2001 Messungen durchgeführt.
Hierbei wurden insgesamt 34 641 Fahrzeuge angemessen. Verfahrensmäßig unter den Buchungszeichen von 505.21.862114.1 bis 505.21.862196.6 erfasst sind 825 Vorgänge.
Beanstandet aus diesem Kontrollintervall wurden letztendlich 83 Fahrzeuge.
2. Die Auswertung der am 15.06.2001 um 16:19 Uhr aufgenommenen Messbilder führte zur Beanstandung des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxx.
Die gleichfalls dem Ordnungsamt der Landeshauptstadt Stuttgart angegliederte Bußgeldstelle ermittelte nach Erhalt der ausgewerteten Unterlagen den Halter dieses Fahrzeugs, ohne dass dieser Ermittlungsvorgang in den Akten allerdings dokumentiert ist.
Für Außenstehende kann nicht nachvollzogen werden, wann und wo (Zentrales Fahrzeugregister des KBA oder örtliches Fahrzeugregister der Zulassungsstelle) mit welcher (inhaltlichen) Anfrage und mit welchem Ergebnis diese Ermittlungsmaßnahme durchgeführt worden ist.
3. Am 13.07.2001 wurde ein Schreiben, betitelt als "Anhörung / Zeugenfragebogen" erstellt, das an eine in Stuttgart ansässige GmbH & Co wohl in ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin gerichtet ist.
Diese Firma wird gebeten, den Namen und die Anschrift der Person anzugeben, die als "Führerin/Führer des PKW, XXXXXXXX am 15.06.2001 um 16.19 Uhr eine Ordnungswidrigkeit nach 24 StVG begangen" habe.
Angaben zum Tatort und zur näheren Konkretisierung der Ordnungswidrigkeit fehlen.
4. Von einer namentlich nicht bekannten Person wurde mit diesem Fragebogen die auf der Rückseite vorformulierte Frage, wem das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen worden war, mit den Personaldaten (Vorname/Familienname/Anschrift/Geburtsdatum/Geburtsort) des Betroffenen am 27.07.2001 beantwortet, unterschrieben und mit dem Stempel der angeschriebenen Firma versehen an die Bußgeldstelle zurückgeschickt, wo er am 01.08.2001 eingegangen ist.
5. Bereits am 02.08.2001 wurde die an den Betroffenen gerichtete Anhörung mit der vorgeschriebenen Unterrichtung über den tatsächlichen Vorwurf erstellt. In der Anhörung wird diesem mitgeteilt, er sei, was tatsächlich nicht zutraf, "vom Fahrzeughalter als Fahrer benannt" worden und als Beweismittel stünden zum Nachweis der Ordnungswidrigkeit ein "Foto", ein "Meß-/Frontfoto" einer Überwachungsanlage und das Zeugnis einer nicht benannten Person der Verkehrsüberwachung des Ordnungsamts der Stadt Stuttgart zur Verfügung.
Verbunden damit wurde der Hinweis: "Wenn Sie sich nicht äußern wollen, kann das Foto mit ihrem im Paß- oder Personalausweisregister hinterlegten Foto verglichen werden".
6. Der mit den angefragten Personaldaten des Betroffenen ausgefüllte Anhörungsbogen wurde der Bußgeldstelle von der Verteidigerin mit Schreiben vom 13.08.2001 zurückgereicht. Dabei wurde die Frage der Bußgeldstelle, ob der Verstoß zugegeben wird, verbunden mit dem Zusatz, die Angelegenheit einem Verteidiger anvertraut zu haben, mit einem "Nein" beantwortet.
7. Der ausgefüllte Anhörungsbogen war am 15.08.2001 bei der Verwaltungsbehörde eingegangen. Am 13. September erreichte die Bußgeldstelle ein Fragenkatalog der Verteidigung zur Funktionsweise, -tauglichkeit und -genauigkeit der Messanlage.
Noch bevor diese Fragen beantwortet wurden, verfügte die Sachbearbeiterin am 26.09.2001 den Erlass des Bußgeldbescheids, der dem Betroffenen 04.10.01 zugestellt wurde.
8. Auf den zulässigen Einspruch des Betroffenen gab die Bußgeldbehörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft am 10.12.2001 ab. Diese veranlasste ihrerseits am 19. 12.2001 die Vorlage der Akte an das Gericht.
9. Mit der Terminsverfügung vom 24.01.2002 erbat das Gericht bei der Bußgeldstelle um Aufklärung, woher das in die Akte ohne Herkunftshinweis und Aufnahmedatum einblattierte Lichtbild herrührt, das mit der Angabe des Vornamens, des Familiennamens und des Geburtsdatums des Betroffenen versehen ist.
Dem Lichtbild selbst wie auch der Akte insgesamt ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt dieses gefertigt worden ist.
Mit Schreiben vom 07.02.2002 erklärte die Bußgeldstelle, die zuständige Sachbearbeiterin habe am 24.08.2002 das Lichtbild des Betroffenen, das beim Passregister der Landeshauptstadt Stuttgart in digitalisierter Form hinterlegt sei, dort über ihren mit diesem vernetzten PC von ihrem Arbeitsplatz abgerufen, um dieses mit dem Messfoto zu vergleichen.
Gleichzeitig wurde, was bis dahin in den Akten ebenfalls nicht registriert war, eine Ermächtigung des Leiters des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt Stuttgart vom 19.07.1996 gemäß 22 Abs. 3 Passgesetz und 2 b Abs. 3 Personalausweisgesetz vorgelegt, wonach diese Sachbearbeiterin befugt ist, "Auskunftsersuchen an andere Pass- bzw. Personalausweisbehörden zu richten".
Auf der Rückseite dieser Ermächtigung sind die in Bezug genommenen Vorschriften im vollen Wortlaut abgedruckt. Die Sachbearbeiterin hat unterschriftlich bestätigt, "die für eine Datenübermittlung gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen ( 22 Abs. 2 PaßG sowie 2 b Abs. 2 PAuswG)" zu kennen.
III.
Der Nachweis, der auf dem Meßfoto abgebildete Fahrzeuglenker sei mit dem Betroffenen identisch, konnte durch einen Vergleich mit dem in den Akten befindlichen Lichtbild aus rechtlichen Gründen nicht geführt werden.
Der Betroffene hat der Verwendung seines aus dem Paß- oder Personalausweisregister der bei der Passbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart an die Bußgeldverfolgungsbehörde übermittelten Lichtbildes widersprochen.
Ohne das Einverständnis des Betroffenen darf das digitalisierte Lichtbild zu einem Vergleich mit dem Messfoto der Bußgeldbehörde zum Zwecke der Identifizierung im gegen den Betroffenen gerichteten Bußgeldverfahren nicht herangezogen werden, da es entgegen den zwingenden, dem Schutz von Bürgerdaten dienenden Rechtsvorschriften erhoben wurde.
1. Die Datenübermittlung aus dem Personalausweis- und dem Passregister ist in 2 b Personalausweisgesetz (PAuswG) und 22 Paßgesetz (PaßG) geregelt. Beide Vorschriften stimmen weitgehend überein.
Da von der Verwaltungsbehörde mitgeteilt wurde, das in den Ermittlungsakten befindliche Lichtbild sei aus dem Paßregister der Stuttgarter Passbehörde entnommen worden, wird bei den nachfolgenden Ausführungen lediglich auf die Vorschriften des Passgesetzes abgehoben.
Nach der gesetzgeberischen Vorgabe, die in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Paßgesetzes (PaßVwV) ihren Niederschlag gefunden hat, ist "das Paßregister kein Auskunftsregister" (Nr. 22.1 PaßVwV zu 22 PaßG).
Es soll "deshalb für Datenübermittlungen nur in äußerst begrenztem Umfang zur Verfügung stehen" (Medert/Süßmuth, Paß- und Personalausweisrecht, Band 2, Erl. 22 PaßG, Rdnr. 8)
Ein deutscher Passbewerber hat bei Antragstellung auf seine Kosten ein Lichtbild vorzulegen, das bestimmten Anforderungen zu genügen hat.
Dieses Lichtbild verkörpert personenbezogene Daten über das Aussehen des Antragstellers und wird in das Passregister der für die Ausweisausstellung zuständigen Behörde aufgenommen. Es dient damit den in 21 Abs. 3 PaßG aufgeführten Zwecken, die vorrangig auf die Ausstellung der Pässe und die Identitätsfeststellung der Ausweisbesitzer gerichtet sind.
Nach Nr. 22.7 PaßVwV gehört auch das im Passregister hinterlegte Lichtbild eines Passinhabers zu den übermittlungsfähigen Informationen.
Für die Datenübermittlung bestimmt 22 Abs. 1 PaßG: "Personenbezogene Daten dürfen die Paßbehörden nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen".
Da eine besondere Reglung für die Übermittlung von Daten und Informationen aus dem Paßregister an für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörden in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen fehlt, ist die Weitergabe des Lichtbildes in welcher Form auch immer nur zulässig, sofern die in 22 Abs.2 und Abs. 3 PaßG normierten materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen.
An zwingenden Voraussetzungen verlangt Absatz 2 dieser Vorschrift:
" Die Passbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Paßregister übermitteln. Voraussetzung ist, dassdie ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten, die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und
3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss."
Die vorliegend wesentlichen Regelungen in 22 Abs. 3 PaßG lauten:
"Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen."
a. Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen wurde von der Verwaltungsbehörde zwischenzeitlich zwar dargelegt, dass die zuständige Bußgeldsachbearbeiterin ermächtig war, Datenübermittlungsersuchen nach 22 Abs. 2 Paßgesetz zu stellen, auch wenn die Formulierung in der Ermächtigung ("an andere Paß- oder Personalausweisbehörden") Zweifel erwecken könnte, diese Befugnis erstrecke sich nur auf Passbehörden außerhalb des Ordnungsamts der Landeshauptstadt Stuttgart.
Der Aufzeichnungspflicht ist die Verfolgungsbehörde als an der personenbezogenen Information interessierten Stelle bis zur gerichtlichen Anfrage jedenfalls nicht nachgekommen.
In 22 Abs. 3 PaßG wird nicht vorgeschrieben, wo diese Aufzeichnungen anzubringen sind. In Betracht kommen sachgerechter Weise jedoch nur die den konkreten Fall betreffende Akte.
Mit Sicherheit war die Aufzeichnung nicht in der Ermittlungsakte erfolgt.
Eine Dokumentation über den Anlass der Lichtbildabfrage und die Herkunft der Unterlage ist nach der Auskunft des Vertreters der Verwaltungsbehörde weder im Bereich der Bußgeldstelle an einem anderen Ort außerhalb der Ermittlungsakte (z.Bsp. einer Auskunftsliste oder Generalakte) noch bei einer anderen Stelle (z.Bsp. der Pass- oder Meldebehörde) erfolgt.
b. Weit gewichtiger erscheint, dass nach der seit langer Zeit gehandhabten Praxis innerhalb der Verwaltung der Landeshauptstadt Stuttgart die Bußgeldbehörde im automatisierten Online-Verfahren direkten Zugriff auf bestimmte Daten und Unterlagen aus dem Passregister der Passbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart hat, ohne dass es dazu des in 22 Abs. 2 Satz 1 PaßG zwingend vorgeschriebenen Ersuchens noch bedarf.
Für Datenübermittlungen, die nicht aufgrund materiell-gesetzlicher Vorschriften vorzunehmen sind, ist, wie oben dargelegt, eine ausdrückliche Anforderung der an den Registerdaten interessierten Behörde an das Passregister im Einzelfall vorgeschrieben.
Diese nicht abdingbare Übermittlungsvoraussetzung lässt ein automatisiertes Abrufverfahren, bei dem die nachfragende Behörde oder Stelle ohne vorherige Anforderung und Anmeldung direkten Zugriff auch auf nur bestimmte Informationen aus dem Bestand der Passbehörde hat, nicht zu.
"Schon wegen des späteren Nachweises, dass ein solches Ersuchen vorgelegen hat, wird es nach Möglichkeit in schriftlicher Form zu stellen sein. Das Ersuchen des Übermittlungsempfängers bildet eine formale Zulässigkeitsvoraussetzung der Datenübermittlung, die nur dann nicht zum Tragen kommt, wenn eine Übermittlung kraft Gesetzes vorzunehmen ist" (Medert/Süßmuth, a.a.O. Erl. 22 PaßG Rdnr. 10).
Der von der Bußgeldbehörde in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung, das förmlichen Ersuchen wie auch andere für die Datenübermittlung gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten seien dann überflüssig, wenn die anfragende Stelle zur selben Verwaltungseinheit gehört wie die Passbehörde, kann nicht beigetreten werden.
Dies ergibt sich bei grundgesetzkonformer Auslegung aus Sinn und Zweck der Datenschutzbestimmung. Danach ist der Übermittlungsvorschrift ein funktionaler Behördenbegriff zugrunde zu legen, die lediglich organisatorische Zusammenfassung in einer regelmäßig die gesamte Gemeinde umfassenden Verwaltungseinheit ist nicht maßgeblich.
Diese Auffassung wird auch in den amtlichen Durchführungsvorschriften vertreten. Nr. 22.4 PaßVwV enthält die ausdrückliche Klarstellung, dass die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach 22 Absatz 3 Satz 1 bis 3 PaßG für "die Weitergabe von Paßregisterdaten innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Passbehörde angehört" nicht suspendiert, sondern entsprechend anzuwenden sind.
Die an Informationen aus dem Passregister interessierte Stelle einer Verwaltungseinheit trägt demnach wie die organisatorisch getrennte Behörde die volle und alleinige Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen nach 22 Abs. 2 PaßG vorliegen.
Als formelle Voraussetzung einer Datenübermittlung ist in dieser Vorschrift an erster Stelle das an die Passbehörde zu richtende Ersuchen genannt, ohne das, von den im Gesetz selbst genannten, aber vorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, jegliche Weitergabe von personenbezogenen Daten unzulässig ist.
Auch bei gleichzeitiger Zugehörigkeit der Passbehörde und der an Passregisterdaten interessierten Stelle zu einer (organisatorischen) Verwaltungseinheit darf nur ein besonders ermächtigter Bediensteter, für den die gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungspflicht gleichfalls gilt, dieses Ersuchen stellen.
Es kann daher nicht die Rede davon sein, diese (förmlich und nachvollziehbar zu gestaltende) Einzelanforderung sei entbehrlich.
Von der Erforderlichkeit eines förmlichen Ersuchens gehen auch das für die Bußgeldstelle zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg und das Innenministerium Baden-Württemberg aus.
In seinem Erlass vom 17.02.1997 betreffend u.a. die Ermittlungen bei Kennzeichenanzeigen zur Fahrerfeststellung, der im Einvernehmen mit dem Innen- und Justizministerium ergangen ist, schreibt das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg zum Abgleich des Beweisfotos mit dem Lichtbild des Personalausweis- oder Passregisters für die Bußgeldstellen u.a. vor:"Das Ersuchen an die Ausweisbehörde darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter der Bußgeldstelle besonders dazu ermächtigt sind...... Die Bußgeldbehörde wird ihr Ersuchen in der Regel an die Meldebehörde richten. Aus den Meldeunterlagen kann die Ausweisbehörde ermittelt werden, die den Paß- und Personalausweis ausgestellt hat. Die Meldebehörde leitet das Ersuchen an die entsprechende Ausweisbehörde weiter".
Noch deutlicher verlangt das Innenministerium Baden-Württemberg in seinem Erlass vom 27.05.1997 betreffend den "Abgleich von Beweisfotos in OWi-Verfahren mit Lichtbildern der Ausweisbehörden" ein ausdrückliches Ersuchen an die Ausweisbehörde zur "Übermittlung entsprechender Daten - hier i.d.R. Kopien von Lichtbildern - aus dem Personalausweis- bzw. Paßregister", wenn es anordnet,
dass "die Prüfung der Ausweisbehörde insoweit darauf beschränkt bleibt, ob von der Bußgeldbehörde das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Datenübermittlung dargetan wurde."
Das von der Verwaltungsbehörde vorliegend praktizierte Abrufverfahren, bei dem noch nicht einmal der Zugriff auf das Paßregister dokumentiert wurde, lässt sich demnach weder mit den Vorgaben der ministeriellen Erlasse noch mit den zwingenden Datenschutzregelungen des Pass- oder Personalausweisgesetzes in Einklang bringen.
Faktisch bedeutet diese Handhabung der Datenbeschaffung nicht nur eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschten "höheren Zugangsbeschränkung" zu den Datensammlungen der Paß- und Personalausweisregister (zitiert nach Medert/Süßmuth, Paß- und Personalausweisrecht, Band 1, Erl. 2b PAuswG, Rdnr. 9), sondern die Einrichtung und Vorhaltung einer erkennungsdienstlichen Lichtbilddatei, in der alle Stuttgarter Bürger, die einen Paß (oder Personalausweis) in ihrer Heimatgemeinde beantragt haben, vorsorglich zur Verfolgung mehr oder weniger bedeutender Verkehrsordnungswidrigkeiten erfasst sind, unabhängig davon, ob sie verkehrsbußgeldrechtlich bereits einmal aufgefallen sind oder nicht.
Damit werden aber nicht nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Paßgesetzes und damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger verletzt, sondern auch die Vorschriften umgangen über die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die auch im Bußgeldverfahren, wenngleich nur unter erschwerten Voraussetzungen, gemäß 46 OWiG in Verbindung mit 81 a StPO möglich ist,
Die Daten werden zweckentfremdet. Das im Passregister verwahrte Lichtbild dient nicht, wie gesetzlich vorgesehen, der Identitätsfeststellung der Paßbesitzer, sondern vorwiegend der Identifizierung von einer Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtigen Bürgern.
Dabei ist diese Zweckentfremdung nicht auf wenige und vielleicht besonders bedeutende Ordnungswidrigkeiten beschränkt. Nach Berichten in der Tagespresse erfolgen solche Zugriffe in Stuttgart etwa 1600 Mal im Monat und selbst bei Ordnungswidrigkeiten, die lediglich mit 100.- DM Geldbuße zu ahnden sind.
c.
Aber auch die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Datenweitergabe aus dem Paßregister sind vorliegend nicht eingehalten.
In 22 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 PaßG schreibt das Gesetz vor, dass eine Datenübermittlung nur dann zulässig ist, wenn die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen, und wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder aus bestimmten Gründen von dieser Art der Datenerhebung abgesehen werden muss.
Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten der vorliegenden Art ist von vorrangiger Bedeutung das aktuelle Erscheinungsbild eines Verdächtigen und nicht sein Aussehen vor 2, 5, 10 oder noch mehr Jahren, wie es regelmäßig in den Ausweisbildern vermittelt wird.
In diesen Zeiträumen kann sich das Aussehen beträchtlich verändern.
Das Datum der Herstellung des Bildes ist nicht bekannt. Deshalb kann die Wahrscheinlichkeit, dass der Abgebildete im Zeitpunkt der Verfolgung noch gleich aussieht wie bei der Herstellung seines Passbildes nicht eingeschätzt werden. Daß im Zeitpunkt der Abfrage das aktuelle Erscheinungsbild registriert ist, erscheint höchst zufällig.
Da auf den Messbildern Individualmerkmale einer Person meistens nicht zu erkennen sind, ist eine Identifizierung durch einen Abgleich mit dem Ausweisbild, dessen Alter sich nicht bestimmen lässt, vielfach auch nicht möglich.
Ob die Daten beim Betroffenen faktisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Vorliegend wäre die Vorlage eines Abzugs des Meßfotos an den Fahrzeughalter bzw. Arbeitgeber des Betroffenen, dem man bei der durchgeführten Zeugenanhörung den Verdacht, dass mit seinem Fahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, ohnehin offenbart hat, naheliegend und ohne nennenswerten Mehraufwand möglich gewesen.
Darüber hinaus hat die Verfolgungsbehörde die rechtliche und auch erzwingbare Möglichkeit, den zwar nach seinen Namen bekannten, aber nach seinem Aussehen unbekannten Tatverdächtigen zu einer Vernehmung zu laden, um ihn in Augenschein zu nehmen und sein Aussehen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person zu vergleichen oder die Anfertigung von Lichtbildern, die sein aktuelles Aussehen dokumentieren, durch ihre Ermittlungsbeamten anzuordnen.
Die Behauptung, ohne Kenntnis der Bilder aus dem Paß- oder Personalausweisregister, müsste die Bußgeldbehörde das Ermittlungsverfahren vielfach einstellen oder eine den Betroffenen belastende Nachbarschaftsbefragung durchführen, lässt daher die zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten völlig außer Betracht
Weshalb solche vom Gesetz zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen und grundsätzlich zulässigen Ermittlungsmaßnahmen unverhältnismäßig, der aus verfassungs- und datenschutzrechtlich Gründen beschränkte Zugriff auf personenbezogene Daten, deren Brauchbarkeit zu dem vorgesehenen Zweck im Einzelfall und im vorhinein noch nicht einmal abzuschützen ist, aber verhältnismäßig sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Der automatisierte Abruf von personenbezogenen Daten des Betroffenen aus dem Paßregister durch die Bußgeldbehörde verstößt demnach gegen die datenschutzrechtlichen Übermittlungsvorschriften des Paßgesetzes. Die Zweckentfremdung dieser Informationen ohne das Einverständnis des Betroffenen und Ausschaltung jeglicher Kontrollmöglichkeit beinhaltet eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, die, da anerkennenswerte Gegeninteressen der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen, eine Verwertung im Bußgeldverfahren gegen den Willen des Betroffenen nicht zulässt.
2. Der Verwertbarkeit des aus dem Paßregister abgerufenen Lichtbildes des Betroffenen stehen aber auch die vom Bundesverfassungsgericht in der sog. Gemeinschuldnerentscheidung (BVerfG NJW 1981, 1431) entwickelten Verfassungsgrundsätze entgegen.
Das Bundesverfassungsgericht führt dort aus, dass die Verwertung erzwungener Aussagen gegen den Willen des Betroffenen unzulässig ist.
Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen Personalausweis oder einen gültigen Paß zu besitzen. Zur Ausstellung muss der Personalausweis- oder Passbewerber sein Lichtbild vorlegen, das in den Ausweis übernommen bzw. übertragen und danach im jeweiligen Register verwahrt wird.
Die Ausstellung eines Ausweises kann erzwungen werden. Verstöße gegen die Ausweispflicht sind mit Geldbuße bewehrt.
Könnten die vom Ausweispflichtigen gelieferten Informationen über sein Aussehen, deren Kosten er zudem zu tragen hat, ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen der Verwertung für eine Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zugeführt werden, so läge darin ein Zwang, an der eigenen Überführung und bußgeldrechtlichen Verurteilung mitzuwirken, der mit dem aus der Menschenwürde und den Persönlichkeitsrechten des Art. 2 GG fließenden Selbstbelastungsverbot nicht zu vereinbaren ist.
IV.
1.
Bedenken bestehen aber auch hinsichtlich der Verwertung der Messfotos, da diese aus einer polizeilichen Maßnahme stammen, für die eine ausreichende Zuständigkeitsnorm nicht vorliegt.
"Verkehrsüberwachung" als Gesamtheit aller Maßnahmen zur Beobachtung und Kontrolle des Straßenverkehrs, ohne dass der Verdacht einer polizeirechtlichen Gefahr oder einer Verkehrsordnungswidrigkeit besteht, erfordert eine sachliche Zuständigkeitszuweisung (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Abschnitt G, Rdnr. 63 ff), die für Baden-Württemberg nicht ersichtlich ist.
Der vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg im Erlass vom 17.02.1997 vertretenen Auffassung, "der Betrieb von Verkehrsüberwachungsanlagen durch Landratsämter, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften in ihrer Funktion als Bußgeldbehörde" sei "durch 47 OWiG gedeckt", kann nicht gefolgt werden.
47 OWiG begründet zwar die Zuständigkeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, aber keine Verkehrsüberwachungszuständigkeit (vgl. Lisken/Denninger, a.a.O., Rdnr. 65).
Jede Maßnahme und Tätigkeit zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit setzt immer den Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit voraus, der bei der präventiven Verkehrsüberwachung gerade nicht gegeben ist.
Das Aufstellen und Bedienen von Verkehrsüberwachungsgeräten, in der aus der Erfahrung begründeten Erwartung, damit auch Regelverletzer feststellen und bußgeldrechtlich verfolgen zu können, kann diesen Tatverdacht nicht ersetzen.
So wie "Verkehrsüberwachung nicht ausschließlich oder vorrangig dem Ziel der Ermittlung von Regelverletzungen dienen darf" (Lisken/Denninger, a.a.O., Rdnr. 65), so lässt sich umgekehrt eine "vorbeugende Verkehrsüberwachung nicht auf die Verfolgungskompetenz stützen" (Lisken/Denninger, a.a.O., Rdnr. 65).
Die "Verkehrsüberwachung" durch das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Stuttgart beinhaltet aber ausschließlich repressive Maßnahmen, nämlich die Feststellung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
2.
Auch wenn die rechtlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit des aus der rein repressiven Verkehrsüberwachung stammenden Messfotos nicht geteilt wird, war ein zu einer Verurteilung ausreichender Nachweis durch Vergleich der abgebildeten Person mit dem Aussehen des Betroffenen nicht zu führen.
Dieses Messfoto lässt keine zur Identifizierung ausreichenden Individualmerkmale erkennen. Selbst nach der Auffassung des Vertreters der Verwaltungsbehörde sind mit diesem Bild zwar Ähnlichkeiten festzustellen, aber nicht auszuschließen, dass die auf dem Messbild abgebildete Person ein Bruder des Betroffenen ist.
Da der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, Ermittlungen zu ähnlich aussehenden Angehörigen nicht durchgeführt wurden, dem Betroffenen aber, wie von der Verwaltungsbehörde verlangt, unter der Geltung der Mitwirkungsfreiheit im Bußgeldverfahren eine Last zur Darlegung, er habe zum Verwechseln ähnlich aussehende Verwandte, nicht aufgebürdet werden kann, und der Aussage des nicht namhaft gemachten Zeugen auch nicht zu entnehmen war, der Betroffene habe das beanstandete Fahrzeug zum Tatzeitpunkt auch gelenkt, wäre dieser auch bei seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung mit großer Wahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden.
V.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist gestützt auf 46, 71 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.
Urteil 13
Rotlichtverstoß bei mehr als einer Sekunde rot. Anforderungen an Feststellungen.
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 692/02
Beschluss vom 22.08.2002
Vorinstanz: AG Dorsten Urteil vom 17.05.2002
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 17. Mai 2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22.08.2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dorsten zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich Rotlichtverstoß, wobei die Rotphase bereits mehr als eine Sekunde andauerte, nach 37 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. 24 StVG" zu einer Geldbuße von 125 EUR verurteilt und gleichzeitig ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe verhängt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Das Amtsgericht hat zum Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen:
"Das Gericht geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Betroffene als Führer des Pkw DB, amtliches Kennzeichen, am 07. November 2001 gegen 12.15 Uhr in Dorsten, Bochumer Straße/Lindenfelder Straße das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage nicht beachtet hat, in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, obwohl die Ampel bereits auf Rotlicht umschaltete, als er von der Haltelinie noch ca. 18 m entfernt war und ihm ein rechtzeitiges und gefahrloses Anhalten ohne Gefährdung anderer noch innerhalb der Gelbphase möglich gewesen wäre.
Bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 50 km/h dauerte damit die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde."
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a. Folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene hat den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß bestritten und sich dahingehend eingelassen, daß die Ampel für ihn "grün" gewesen sei.
Der Betroffene ist jedoch überführt durch die Aussage des Zeugen PK.
Der Zeuge PK hat glaubhaft bekundet, daß beobachtet habe am Tattag zur Tatzeit eine gezielte Überwachung des Rotlichtes der dortigen Fußgängerlichtzeichenanlage durchgeführt zu haben. Der Betroffene habe die Bochumer Straße in Fahrtrichtung Norden befahren.
Die für den Betroffenen zunächst Grünlicht anzeigende Ampel sei vor Erreichen durch den Betroffenen auf Rot umgesprungen. Der Betroffene habe bei dem Umspringen auf Rot die Haltelinie nicht passiert gehabt. Der Betroffene sei noch ca.18 Meter von der Haltelinie entfernt gewesen, als die Ampel auf Rotlicht umgesprungen sei.
Das Gericht hatte keine Veranlassung an den Angaben des Zeugen PK zu zweifeln. Der Zeuge PK hatte noch eine gute Erinnerung an das Tatgeschehen, das er detailreich und widerspruchsfrei schildern konnte. Das Gericht hatte insbesondere keine Veranlassung, daran zu zweifeln, daß der Zeuge PK das Ampellicht der von dem Betroffenen zu beachtenden Ampel einsehen konnte. Der Zeuge K. hat auch in der Hauptverhandlung nachvollziehbar erklärt, wie er die dem Betroffenen zur Last gelegte Rotlichtstrecke von 18 Metern abgemessen hat. Da die hier in Rede stehende Lichtzeichenanlage dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist und auch sonst in gleicher Weise. Im übrigen ist die hier in Rede stehende Kreuzung dem Gericht gut bekannt.
Nach diesem Beweisergebnis geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene als Führer des Pkw DB, amtliches Kennzeichen, am 07. November 2001 gegen 12.15 Uhr in Dorsten, Kz. Bochumer Straße/Lindenfelder Straße das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage nicht beachtet hat und in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, obwohl die Ampel bereits auf Rotlicht umschaltete, als er von der Haltelinie noch ca. 18 Meter entfernt war und ihm ein rechtzeitiges und gefahrloses Anhalten ohne Gefährdung anderer noch innerhalb der Gelbphase möglich gewesen wäre. Bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 50 km/h dauerte damit die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde."
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlich begangenen Rotlichtverstoßes nicht. Der von dem Amtsgericht angenommene qualifizierte Rotlichtverstoß erfordert die Feststellung, dass der Fahrzeugführer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde missachtet hat. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche Überprüfung zu ermöglichen, setzt dies nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes voraus. Insbesondere wenn die Feststellungen zum Zeitablauf nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Messgerätes beruhen, sind wegen der damit verbundenen zahlreichen Fehlermöglichkeiten klare und erschöpfende Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zum Einmündungsbereich, zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen Haltelinie zu treffen (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 16. November 1995 - 4 Ss OWi 1281/95 -). Diesen Anforderungen werden die getroffenen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung in erster Linie aus der Aussage des Zeugen PK K. gewonnen. Dieser hat bekundet, dass er die "Rotlichtstrecke" mit 18 m abgemessen habe. Wie diese Abmessung erfolgt ist, wird in den Urteilsgründen nicht dargelegt. Die Qualifizierung des Rotlichtverstoßes, also die Feststellung einer bereits länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase, stützt das Amtsgericht zudem darauf, dass eine Geschwindigkeit von 50 km/h "zugrunde gelegt" wird. Das Amtsgericht legt in den Urteilsgründen nicht dar, woraus es die Überzeugung gewinnt, dass der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist. Eine Schätzung reicht ohne nähere Darlegung der Grundlagen ebenso wenig zur Geschwindigkeitsfeststellung aus wie die Tatsache, dass der Verkehrsverstoß innerorts begangen sein soll und die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort 50 km/h beträgt.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht auch nicht dargelegt, worauf es seine Überzeugung gründet, der Betroffene habe den Rotlichtverstoß vorsätzlich begangen.
Die angefochtene Entscheidung ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. Dem Senat ist es auf die allein erhobene Sachrüge hin verwehrt - was die Revision vorträgt - zu überprüfen, ob vom Amtsgericht ein weiterer Zeuge vernommen worden ist, dessen Aussage in den Entscheidungsgründen keine Berücksichtigung gefunden hat. Grundlagen der Prüfung der Verletzung sachlichen Rechts sind nur die Urteilsgründe und die Abbildungen, auf die nach 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen worden ist, alle anderen Erkenntnisquellen sind dem Rechtsbeschwerdegericht verschlossen. Widersprüche zwischen Urteil und Protokoll sind für die Sachrüge ohne Bedeutung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 337 Rdnr. 22 m.w.N.).
Urteil 14
Bei einem Wechsel auf einen Fahrstreifen der noch nicht Rot hat, kann vorsätzlichen Rotlichtverstoß rechtfertigen.
OLG Dresden
Az: Ss (OWi) 9054/01
Beschluss vom 03.04.2002
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 26. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dresden zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Mit Urteil vom 26. Juli 2001 hat das Amtsgericht Dresden den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, deren Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte" zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid der Stadt Dresden vorgesehenen Fahrverbotes abgesehen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 26. Juli 2001 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde dringt bereits mit der Sachrüge durch und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils.
1. Das Amtsgericht Dresden hat folgendes festgestellt: "Der Betroffene befuhr am 08.08.2000, gegen 17.02 Uhr, mit dem Kraftrad Honda, in Dresden die Carolabrücke Richtung Albertplatz. Auf dem Carolaplatz hielt er auf der Fahrspur für den Geradeausverkehr zunächst auf Grund des Rotlichts der Lichtzeichenanlage an, fuhr nach dem Umschalten auf Grünlicht an und wechselte nach dem Überfahren der Haltelinie auf die Linksabbiegerspur, um die Fahrt in Richtung Kstraße fortzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt dauerte das gesonderte Rotlicht der Lichtzeichenanlage für die Linksabbiegerspur seit mindestens 43 Sekunden an.
Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - insbesondere des Querverkehrs - war bei diesem Fahrmanöver auf Grund der Ampelschaltung am Carolaplatz ausgeschlossen. Der Betroffene hätte den Rotlichtverstoß bei Anwendung der von einem Kraftfahrer zu erwartenden Sorgfalt erkennen und vermeiden können."
Das Amtsgericht stützt diese Feststellungen auf das nicht näher ausgeführte Geständnis des Betroffenen sowie auf die dem Bußgeldrichter bekannten Verkehrsverhältnisse am Carolaplatz.
Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände gewürdigt worden sind, die Schlüsse auf die innere Tatseite des Betroffenen zulassen. Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, jede theoretisch denkbare, den im Urteil dargestellten Umständen nach fernliegende Möglichkeit einer Fallgestaltung in seine Erwägungen einzubeziehen und im Urteil abzuhandeln. Hat er jedoch, obwohl der festgestellte und im Urteil niedergelegte Sachverhalt Anlass gibt, eine naheliegende Möglichkeit des Tathergangs außer Betracht gelassen, gilt seine Beweiswürdigung als lückenhaft und das sachliche Recht als verletzt (OLG Dresden, Beschluss vom 19. Juli 2000 - Ss (OWi) 327/00 -; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 12. Aufl., 337 Rdnr. 156 m.w.N.).
Hiernach hätte dem Tatrichter die naheliegende Möglichkeit einer zumindest bedingt vorsätzlichen Handlungsweise des Betroffenen auffallen müssen. Das Amtsgericht geht auf Grund eines nicht näher ausgeführten Geständnisses des Betroffenen davon aus, dass dieser nach dem Umschalten auf Grünlicht zunächst auf der Fahrspur für den Geradeausverkehr anfuhr und sodann, obwohl das Rotlicht der Lichtzeichenanlage für die Linksabbiegerspur weiterhin und schon seit 43 Sekunden leuchtete, auf diese gewechselt ist. Es erscheint daher naheliegend, zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene die äußeren Tatumstände, insbesondere das Leuchten des Rotlichtes für die Linksabbieger in sein Wissen aufgenommen hatte und trotz der Kenntnis des Rotlichts auf die Linksabbiegerspur gewechselt ist. Die Verurteilung wegen nur fahrlässiger Begehungsweise hätte der Erörterung bedurft. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruches mit den Feststellungen, 353 Abs. 2 StPO.
2. Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:
a. Das Amtsgericht ging zu Recht davon aus, dass der festgestellte Sachverhalt einen Rotlichtverstoß gemäß den 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 StVO darstellt Zeigt die Wechsellichtzeichenanlage an einer Kreuzung Rotlicht, so bedeutet dies gemäß 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO: "Halt vor der Kreuzung!". Diese Regelung besagt, dass der dem Rotlicht nachfolgende Straßenbereich für den ankommenden Verkehr gesperrt ist. Die Weiterfahrt in den Kreuzungsbereich ist uneingeschränkt untersagt. Wird für mehrere abgegrenzte Fahrstreifen jeweils ein eigenes Lichtzeichen gemäß 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO gegeben, so gilt für jede Spur nur das dieser zugeordnete Signal; ein (auch pfeilförmiges) Rotlicht bedeutet: "Der nachfolgende Fahrstreifen ist gesperrt!" (vgl. BGHSt 43, S. 285).
Wer - wie hier - auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw. Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeilen markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, begeht - objektiv - einen Rotlichtverstoß (BayObLG, VersR 2001, S. 1394). Er verstößt nämlich gegen die durch das Rotlicht angeordnete Sperrung des betroffenen Fahrstreifens.
b. Strahlt die Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde Rotlicht ab, so liegt gemäß 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 34.2 BKat (ab 1.1.2002: 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 132.2 BKat) ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vor, mit der Folge, dass regelmäßig ein Fahrverbot in Betracht kommt. Grund hierfür ist die mit zunehmender Rotlichtdauer steigende abstrakte Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes. Lediglich dann, wenn ausnahmsweise jede abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann, liegt ein derartiger Regelfall nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kommt vorliegend eine solche Ausnahme nicht in Betracht. Soweit es "eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - insbesondere des Querverkehrs - ..." ausschließt, kann damit eine abstrakte Gefährdung nicht in ausreichender Weise verneint werden. Der Bereich qualifizierter Rotlichtverstöße ist nämlich nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das missachtete Lichtzeichen dem Schutz des Querverkehrs dient, vielmehr umfasst er auch sonstige Vorrangverletzungen wie überhaupt Beeinträchtigungen jeden Verkehrs (BayObLG VersR 2001 S. 1394; DAR 1997, S. 28). Das Rotlicht für einen einzelnen Fahrstreifen sperrt den von ihm betroffenen Kreuzungsbereich; bei der konkreten Situation am Carolaplatz soll unter anderem der zu Rückstau führende Aufenthalt von Fahrzeugen in diesem Bereich verhindert werden. Rückstau wirkt sich sowohl auf den auf den freigegebenen Geradeausspuren fließenden Verkehr als auch auf den wiedereinsetzenden Querverkehr gefahrerhöhend aus.
3. Allerdings begründet das besondere Gewicht des Verstoßes in objektiver Hinsicht allein noch nicht die Annahme einer groben Pflichtverletzung im Sinne des 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, 2 Abs. 1 BKatV; vielmehr muss hierbei dem Täter auch in subjektiver Hinsicht besondere Verantwortungslosigkeit vorgeworfen werden können. In der neuen Hauptverhandlung wird daher angesichts der komplexen Verkehrsführung und -Situation am Carolaplatz eingehend zu prüfen sein, ob auch das subjektive Element für einen groben Verkehrsverstoß gegeben ist.
III.
Die Sache wird an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Dresden zurückverwiesen, da keine Gründe ersichtlich sind, die Entscheidung einer anderen Abteilung oder einem anderen Amtsgericht zu übertragen ( 79 Abs. 6 OWiG).
Urteil 15
Rotlichtverstoß und Augenblicksversagen. Ein Absehen vomFahrverbot hier nicht gerechtfertigt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Az.: 2 Ws (B) 378/01 OwiG
Beschluss vom 22.10.2001
Inder Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Senat für Bußgeldsachen -auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Gießen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 22. August 2001 am 22. Oktober 2001 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 250,- DM verhängt. Ihm wird ferner untersagt, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechts-
kraft dieses Beschlusses (23. Oktober 2001).
Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Zusätzlich angewendete Vorschrift: 25 StVG.
Gründe
Das Amtsgericht Gießen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße von 500,- DM festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Gießen erhebt mit ihrer Rechtsbeschwerde die Sachrüge und wendet sich ausschließlich, gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbots. Das von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene als Führer des PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 28.Oktober 2000 gegen 16.15 Ohr an der Kreuzung ... in ... das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage nicht beachtet und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht. Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er sei in Gedanken gewesen, da er gerade von der Beerdigung einer ihm sehr nahe stehenden Person gekommen sei und infolge des gerade Erlebten nicht die nötige Aufmerksamkeit habe walten lassen. Zudem sei er zur Tatzeit mit den technischen Besonderheiten des PKW Smart, den er erst seit einer Woche fahre, nicht vertraut gewesen, was seine Aufmerksamkeit zusätzlich abgelenkt habe.
Das Amtsgericht hat die Nichtverhängung eines Fahrverbots wie folgt begründet:
"Im vorliegenden Fall stellte sich der Rotlichtverstoß des Betroffenen nach dessen Angaben als sog. Augenblicksversagen dar. Er hatte aufgrund mangelnder Sorgfalt den Wechsel der Lichtzeichen nicht wahrgenommen, weshalb der Vorwurf einer groben Pflichtwidrigkeit im Sinne des 25 StVG nicht anzunehmen war. Unter Berücksichtigung aller Tatumstände war im Rahmen einer Gesamtwürdigung von einem Fahrverbot abzusehen auch angesichts der Nichtvorbelastung des Betroffenen, seines Verhaltens nach dem Unfall dem Unfallgegner gegenüber und auch angesichts des Eindrucks, den der Betroffene im Rahmen der Hauptverhandlung machte. Ferner waren die vom Betroffenen geschilderten tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit dem Antritt eines einmonatigen Fahrverbots verbunden wären, nachvollziehbar. Nach alledem schien die Verdoppelung der Geldbuße auf 500,- DM gegen Wegfall des einmonatigen Fahrverbots noch angemessen, um der Tat Rechnung zu tragen."
Die nach 79 Abs. l S.1 Nr.3 OW1G statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist ihrer Begründung nach auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Da die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts als Grundlage für die Rechtsfolgenerwägungen ausreichen, ist die Beschränkung auch wirksam. Der Schuldspruch ist damit rechtskräftig.
Der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Amtsgerichts zunächst davon aus, daß die in 2 Abs. l Nr.4 BKatV i.V.m. Nr. 34.1 des Bußgeldkatalogs umschriebenen Voraussetzungen für die Anordnung eines sog. Regelfahrverbots gegeben sind. Die Erfüllung, dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von 25 Abs.1 S. l StVG,
der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGHSt 38,125,134). Die Regelungen des 2 Abs.1,2 BKatV sind verfasssungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 1996,1809).
2. Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall von dem Fahrverbot sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben.
a) Anhaltspunkte für eine Minderung des sog. Erfolgsunwerts bestehen nicht. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts entstand an beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen Sachschaden. Außerdem ist die Zeugin W. sogar leicht verletzt worden.
b) Der sog. Handlungsunwert ist ebenfalls nicht gemindert. Das Vorliegen einer Katalogtat -wie hier - begründet zunächst die Vermutung, daß auch subjektiv eine grobe Pflichtverletzung vorliegt (vgl. BGH, NZV 1997, 525,526). Ein Ausnahmefall ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht gegeben. Insbesondere handelt es sich nicht um ein sog. Augenblicksversagen, wie das Amtsgericht angenommen hat. Nach der Einlassung des Betroffenen beruhte der Rotlichtverstoß auf eingeschränkter Aufmerksamkeit wegen starker emotionaler Bewegung durch eine unmittelbar vorangegangene Beerdigung einer ihm sehr nahe stehenden Peson sowie mangelnder Vertrautheit mit den technischen Besonderheiten des erst seit einer Woche gefahrenen PKW. Diese U imstande sind jedoch nicht geeignet, nur leichte Fahrlässigkeit anzunehmen. Von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer ist nämlich zu verlangen, daß er an Kreuzungen mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, das es ihm ermöglicht, die Verkehrssignale wahrzunehmen und zu beachten (vgl. BGH, DAR 1992,369,370). Dem ist der Betroffene in gesteigertem Maße nicht gerecht geworden. Wenn er durch die Beerdigung emotional so beeinträchtigt war, daß er seinen PKW nicht mehr ordnungsgemäß im Straßenverkehr führen konnte, hätte er die Fahrt gar nicht erst antreten dürfen oder unterbrechen müssen. Ebenso wenig durfte er sich mit den technischen Besonderheiten seines PKW erst im Alltagsbetrieb des Straßenverkehrs vertraut machen (vgl. BayObLG, NZV 2001,135). Auch wenn der Betroffene nicht einschlägig vorbelastet ist und sich nach dem Zusammenstoß um die Unfallgegner gekümmert hat, trifft ihn doch
jenes gesteigerte Unwerturteil, das regelmäßig die Verhängung der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots erfordert.
c) Schließlich kann auch, nicht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das wäre möglich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde. Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Nach der Neuregelung in 25 Abs. 2a StVG, wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal 4 Monate aufgeschoben werden kann, ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen. Einem Betroffenen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 10. Januar 2001 2 Ws (B) 4/01 OWiG m.w.N.) grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffenen hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von einem Monat bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen.
Ein solcher Ausnahmefall ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts hier nicht gegeben. Anhaltspunkte für einen Existenzverlust aufgrund eines einmonatigen Fahrverbots bestehen nicht. Der Senat verkennt zwar, nicht, daß der Betroffene nach seinen Angaben grundsätzlich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Wenn er die Dauer des Fahrverbots nicht durch Urlaub überbrücken kann, muß er aber einen Fahrer anstellen oder sich eines Taxis bedienen. Die daraus resultierenden finanziellen Belastungen hat er hinzunehmen.
IV.
Auch in Ansehung der Stellungnahme des Betroffenen mit Schriftsatz vom 19. September 2001 ist nicht ersichtlich, daß weitere erhebliche Feststellungen zum Rechtste I-genausspruch getroffen werden könnten. Der Senat kann deshalb gemäß 79 Abs.6 OWIG in der Sache selbst entscheiden und die Regelsanktionen von einer Geldbuße in Höhe von 250,- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängen.
Der Betroffene hat die Kosten des für ihn nachteilig entschiedenen Rechtsmittels einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen ( 465 StPO).
Urteil 16
Ein Rotlichtverstoß bei über 1 Sekunde Rot führt regelmäßig zu einem Fahrverbot, von dem nur ausnahmsweise abgesehen werden kann.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 2Ws(B)316/00 WiG
Beschluss vom 30.03.2000
In der Bußgeldsache wegen Zuwiderhandlung gegen die StVO hat das Oberlandesgerichts - Senat für Bußgeldsachen - Frankfurt am Main auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach a.M. vom 30.3.2000 am 12.7.2000 gem. 79 f. OWiG beschlossen:
Das Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen -an das Amtsgericht Offenbach zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Offenbach verurteilte den Betroffenen wegen Nichtbeachtung eines roten Lichtzeichens trotz mindestens 1,63 Sekunden andauernden Rotlichts, begangen am 21.5.1999 gegen 21.58 Uhr in Heusenstamm an der Kreuzung ... zu einer Geldbuße von 400,-- DM. Von der Verhängung eines Fahrverbots sah es ab.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist auch wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Wegen der Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße und dem Fahrverbot wird der Rechtsfolgenausspruch von der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang erfaßt.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Urteil war auf die Sachrüge hin im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Aus den Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich, daß es sich bei dem von dem Betroffenen begangenen Rotlichtverstoß um einen Regelfall nach 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 34.2 BKat handelt, der eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von 25 Abs. 1 S. 1 StVG indiziert und unter gewöhnlichen Umständen die Verhängung eines Fahrverbots zur Folge hat. Denn der Verstoß erfolgte bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotlichtphase. Der Feststellung einer konkret verursachten Gefahr bedarf es nicht; vielmehr reicht die bei einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde erhöhte abstrakte Gefahr für die auf das Grünlicht für den Querverkehr vertrauenden Verkehrsteilnehmer (vgl. BGH, NZV 4, 430, 431).
Eine solche abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer war nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 16.7.1997 - 2 Ws (B) 337/97 ÖWIG). Das Urteil enthält hierzu keine Ausführungen.
Auch in subjektiver Hinsicht liegt kein Ausnahmefall vor. Die Regelbeispiele der Bußgeldkatalogverordnung enthalten auch hinsichtlich des subjektiven Elements der groben Pflichtverletzung eine Indizwirkung, die nur in Ausnahmefällen entfällt (vgl. BGH, NJW 1997, 3252 f.). Der gesteigerte Handlungsunwert und damit die Anwendbarkeit des Regelbeispiels kann entfallen, wenn ein nur in geringem Maße vorwerfbares Augenblicksversagen vorliegt. Das Amtsgericht hat ausgeführt, das Verschulden des Betroffenen sei im Vergleich zu den Regelfällen geringer. Er sei nicht ortskundig und durch die Suche nach dem richtigen Weg abgelenkt gewesen. Diese Umstände reichen jedoch für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht aus. Auch einen nicht Ortskundigen trifft die Pflicht, eine so hohe Aufmerksamkeit walten zu lassen, daß er sämtliche Verkehrssignale und -zeichen wahrnimmt. Anders als im Falle eines die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Zeichens ist das Übersehen einer Lichtzeichenanlage im Stadtverkehr grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen, zumal sich das Vorhandensein einer Lichtzeichenanlage an einer Kreuzung aufdrängt, da mit einer solchen Lichtzeichenanlage gerade die deutliche Erkennbarkeit farbiger Lichtsignale ausgenutzt wird. Wenn die Aufmerksamkeit des Betroffenen infolge der Suche nach dem richtigen Weg in einem solchen Maße beeinträchtigt war, daß er die Lichtzeichen Übersehen hat, so beruhte dies seinerseits auf grober Fahrlässigkeit mit der Folge, daß ein grober Pflichtenverstoß im Sinne des 25 Abs. 1 StVG vorlag. Den Umstand, daß der Betroffene wegen eines Rotlichtverstoßes noch nicht in Erscheinung getreten ist und auch im übrigen als nicht vorbelastet zu betrachten ist, kommt hierbei keine besondere Bedeutung zu, da die Bestimmungen der BKatVO stets von einem Ersttäter ausgehen.
Bei Vorliegen eines Regelfalls kann nur ausnahmsweise unter angemessener Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn der Sachverhalt im Einzelfall erhebliche Abweichungen zugunsten des Betroffenen vom Normalfall aufweist (OLG Frankfurt a.M. - 2 Ws (B) 839/94 OWiG - 2 Ws (B) 377/98 OWiG 2 Ws (B) 218/99 OWiG -; OLG Hamm, VRS 75, 312, 313; OLG Düsseldorf, NZV 1993, 446; BayObLG, VRS 76, 454, 455). Eine solche Ausnahme kann vorliegen, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, insbesondere zum Existenzverlust eines Selbständigen fuhren würde (OLG Frankfurt a.M. - 2 Ws (B) 377/98 OWIG - 2 Ws (B) 282799 OWiG - ; 2 Ws (B) 92/00 OWiG -; OLG Hamm, NJW 1975, 1983; VRS 75, 312 f.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts nicht. Die Annahme des Gerichts, die Existenz des Unternehmens des Betroffenen sei unter den gegebenen Umständen gefährdet, ist durch keine Tatsachen belegt. Zwar hält der Betroffene im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit des Handelns mit Topfblumen auf Märkten in der .ganzen Bundesrepublik zwei Lkw, die er selbst sowie sein einziger Mitarbeiter fahren. Für eine auch nur zeitweilige Beschäftigung eines weiteren Mitarbeiters werfe das Gewerbe nicht genügend ab. Eine Existenzgefährdung läßt sich hieraus nicht ableiten. Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus, da sie mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden sind. Dem Betroffenen ist es grundsätzlich zuzumuten, diese Nachteile beruflicher Art durch Inanspruchnahme von Urlaub oder die vorübergehende Beschäftigung eines. Fahrers, ggfls. durch eine Kombination dieser Maßnahmen zu überbrücken. Hierbei sind konkrete Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Betroffenen zu treffen. Die insbesondere bei Beschäftigung eines Fahrer auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen. Notfalls muß er zur Bestreitung der Kosten für die zeitlich begrenzte Einstellung eines Fahrers einen Kredit aufnehmen, der in kleineren für das Unternehmen bzw. den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann. Derartige Belastungen, die sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von einem Monat in überschaubaren Grenzen bewegen, sind ebenso wie berufliche Erschwernisse hinzunehmen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß die Neuregelung in 25 Abs. 2a StVG, nach der ein verhängtes Fahrverbot maximal vier Monate aufgeschoben werden kann, dazu geführt hat, daß bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen ist (vgl. BayObLG, DAR 1999, 559; OLG Frankfurt a.M., -2 Ws (B) 92/00 OwiG-).
Da weitere Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere beruflichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich sind, konnte der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ( 79 Abs. 6 OWiG).
Urteil 17
Erst vor roter Ampel angehalten und später bei Rot losgefahren spricht für Augenblicksversagen. Kein Fahrverbot.
OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 533/02
Beschluss vom 13.08.2002
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 17. Dezember 2001 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 08. 2002 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen - im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.
Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde. Jedoch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt. In diesem Umfang werden die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Ibbenbüren hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße von 250,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Hiergegen richtet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verhängung des Fahrverbots sowie die Höhe der Geldbuße gerügt werden.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil unterliegt im Rechtsfolgenausspruch der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Abänderung.
Diese hat in ihrem Antrag vom 22. Juli 2002 wie folgt Stellung genommen:
"Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils deckt jedoch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist. Nach 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Da die Ampel nach den Urteilsfeststellungen bereits längere Zeit Rotlicht zeigte, als der Betroffene in die Kreuzung einfuhr, liegen zwar den äußeren Gegebenheiten nach die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV vor, doch führt dies nicht ohne weiteres zur Annahme eines Regelfalls (zu vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2001 - 4 Ss OWi 1234/00 -, OLG Düsseldorf, NZV 1994, 161). Zwar indiziert die Erfüllung eines ein Regelfahrverbot vorsehenden Tatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung grundsätzlich das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, für den (es) regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (zu vgl. BGHSt 38, 125, 134; 38, 231, 235), jedoch dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht unberücksichtigt bleiben (BGHSt 38, 125). Denn nach den Feststellungen hielt der Betroffene zunächst ordnungsgemäß vor der Rotlicht zeigenden Signalanlage an und fuhr offenbar nur infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit in die Kreuzung ein. Unter diesen Umständen stellt sich der festgestellte Rotlichtverstoß nicht als Regelfall eines groben Pflichtenverstoßes dar, vielmehr handelt es sich um einen nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, wenn auch objektiv schwerwiegenden Verstoß gegen Verkehrsvorschriften (sogenanntes "Augenblicksversagen" durch schlicht fahrlässiges Übersehen einer verkehrsbeschränkenden Anordnung), bei dem ein grober Pflichtenverstoß nicht angenommen werden kann (zu vgl. Senatsbeschluss a.a.O.). Auch der Umstand, dass es durch das Verhalten des Betroffenen zu einem Schaden gekommen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anknüpfungspunkt für die vom Verordnungsgeber gewollte schärfe Ahndung des Rotlichtverstoßes nach Nr. 34.1 der Anlage zu 1 BKatV ist das grob pflichtwidrige, abstrakt und ggf. konkret den Querverkehr gefährdende Verhalten des Verkehrsteilnehmers. Fehlt es aber - wie hier - an dem von der Bußgeldkatalogverordnung vorausgesetzten Handlungsunwert der groben Pflichtwidrigkeit, ist der Regeltatbestand auch dann nicht erfüllt, wenn es zu einem Schaden kommt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1065/99 -).
Trotz bestehender Voreintragungen ist das Verhalten des Betroffenen auch nicht als beharrlicher Verstoß im Sinne des 25 Abs. 1 Satz 1 StVG einzuordnen. Zum einen spricht dagegen, dass einschlägige Voreintragungen nicht vorhanden sind. Zum andern fehlt es auch an den subjektiven Voraussetzungen einer beharrlichen Pflichtverletzung. Ebenso wie die grobe Pflichtverletzung, bei der es sich um ein Verkehrsverstoß von besonderem Gewicht handeln muss, der abstrakt oder konkret besonders gefährlich ist, muss auch bei dem beharrlichen Pflichtverstoß eine gemeinschaftschädliche Grundhaltung des Betroffenen vorliegen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1065/99 -). Ein solches Handeln des Täters, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht, lässt sich aufgrund der hier vorliegenden einfachen Fahrlässigkeit nicht feststellen.
Dagegen weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, soweit gegen ihn eine Geldbuße von 250,00 DM verhängt worden ist. Das Amtsgericht hat die Regelgeldbuße von 250,00 DM festgesetzt, die nach Nr. 34.1 der Anlage zu 1 Abs. 1 BKatV vorgesehen ist. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Amtsgericht ersichtlich nicht auf eine grobe Pflichtverletzung abgestellt. Im Übrigen wäre an sich angesichts der im Urteil festgestellten Voreintragungen eine angemessene Erhöhung des Bußgeldes erforderlich gewesen. Soweit daher das Amtsgericht - rechtsfehlerhaft - auf das Fehlen von Voreintragungen abgestellt hat, wirkt sich dieser Rechtsfehler nicht zum Nachteil des Betroffenen aus."
Dem schließt sich der Senat vollumfänglich an.
Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen zur Frage des Verschuldensumfanges getroffen werden können, hat der Senat von der Möglichkeit des 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch machend in der Sache selbst entschieden und das angefochtene Urteil unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der 467, 473 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betroffene das wesentliche mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Ziel erreicht hat.