Verkehrsstraftaten
Urteil 1
Das Einscheren mit einem Kraftfahrzeug in eine Fahrzeugkolonne bei stockendem Verkehr stellt möglicherweise eine mit "Gewalt" durchgeführte Nötigung ( 240 StGB) dar, wenn das Versperren der Fahrbahn über einen einmaligen kurzzeitigen Vorgang hinausgeht.
OLG Köln
Az.: Ss 368/99
Beschl. vom 24.8.1999
Leitsatz:
Das Einscheren mit einem Kraftfahrzeug in eine Fahrzeugkolonne bei stockendem Verkehr stellt möglicherweise eine mit "Gewalt" durchgeführte Nötigung ( 240 StGB) dar, wenn das Versperren der Fahrbahn über einen einmaligen kurzzeitigen Vorgang hinausgeht.
Sachverhalt:
Wegen eines Verkehrsstaus auf der Fahrbahn fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw aus einer Grundstücksausfahrt zunächst etwa 30 m parallel zur Straße auf dem Gehweg. Als sich der Stau vor dem Fahrzeug des Zeugen P plötzlich etwas auflockerte, bat der Angeklagte diesen durch Handzeichen, ihn einscheren zu lassen, was dieser aber verneinte; dennoch scherte der Angeklagte vom Bürgersteig aus blitzschnell in die Lücke, die sich vor dem Wagen des P aufgetan hatte. Da aber auch der Zeuge P gerade im Begriff gewesen war, zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug aufzuschließen, konnte er sowie ein hinter ihm fahrendes weiteres Fahrzeug nur durch eine Vollbremsung einen Auffahrunfall auf den in die Fahrbahn hineingeschossenen Wagen des Angeklagten vermeiden. AG und LG haben den Angeklagten wegen vollendeter Nötigung ( 240 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt und ein strafgerichtliches Fahrverbot (gemäß 44 StGB) von drei Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten führte zu seinem Freispruch.
Urteil 2
Urteilsanforderungen bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr durch verkehrsfeindlichen Fahrzeugeinsatz .
OLG Hamm
Az: 2 Ss 61/06
Beschluss vom 20.02.2006
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. Oktober 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 02. 2006 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß 349 Abs 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten am 19. Oktober 2005 wegen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 25,- Euro verurteilt. Zugleich ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:
"Am 17. März 2005 fuhr die Zeugin M.A. mit ihrem PKW Ford Focus, amtl. Kennzeichen XXX, gegen 15.15 Uhr die BAB 43 in Fahrtrichtung Wuppertal in Höhe des Abzweiges zur L 511. Dabei benutzte die Zeugin A. die linke von 2 Fahrspuren, wobei ihre Geschwindigkeit ca. 80 - 90 km/h betrug, die Geschwindigkeit ist in diesem Zeitraum dort auf eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h begrenzt gewesen.
In Höhe der Ausfahrt Recklinghausen befuhr der Angeklagte mit seinem PKW VW-Golf, amtl. Kennzeichen XXX die rechte Fahrspur ungefähr in Höhe des Fahrzeuges der Zeugin A.. Plötzlich und unerwartet setzte der Angeklagte seinen Blinker nach links und zog zeitgleich auf die linke Fahrspur herüber. Die Zeugin A. musste ihr Fahrzeug abbremsen und hupte, um den Angeklagten auf sich aufmerksam zu machen. Daraufhin wechselte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur. Die Zeugin A. fuhr weiterhin auf der linken Fahrspur, die Fahrzeuge vorher hatten die Fahrzeuge auf der rechten Spur bereits passiert.
Als sich die Zeugin A. mit ihrem PKW wiederum neben dem PKW des Angeklagten befand, zog der Angeklagte sein Fahrzeug plötzlich wieder auf die linke Spur. Die Zeugin A. musste erneut abbremsen und hupte erneut. Der Angeklagte ließ sich dadurch jedoch nicht beirren, sondern zog sein Fahrzeug weiter auf die linke Spur. Die Zeugin A. musste nach links ausweichen und kam der Leitplanke immer näher. Wenn sie nicht ausgewichen wäre, wäre sie mit dem Fahrzeug mit ihrem rechten vorderen Kotflügel und dem hinteren Kotflügel des Fahrzeugs des Angeklagten kollidiert. Nachdem der Angeklagte mit vollem Umfang die linke Fahrspur erreicht hatte, bremste er sein Fahrzeug plötzlich stark ab, ohne dass dieses verkehrsbedingt notwendig gewesen wäre. Auch die Zeugin A. musste ihr Fahrzeug stark abbremsen, um nicht auf das vor ihr fahrende Fahrzeug des Angeklagten aufzufahren. Bei der starken Bremsung durch die Zeugin A. handelte es sich allerdings nicht um eine Vollbremsung und auch die Reifen quietschten nicht."
Ausweislich des angefochtenen Urteils hat sich der Angeklagte zu diesem Vorwurf und zur Sache nicht eingelassen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten jedoch auf Grundlage der Aussagen der Zeuginnen A. und Denninghaus als überführt angesehen.
Hiergegen richtet sich die in zulässiger Form erhobene (Sprung-) Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Das angefochtene Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind nicht geeignet, die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu tragen, weil sie insoweit lückenhaft sind. Nach ihnen hat der Angeklagte zwar vorschriftswidrig auf den Verkehrsablauf eingewirkt, und zwar sowohl durch das (zweite) Ausscheren auf die linke Fahrspur als auch durch das anschließende nicht verkehrsbedingte Abbremsen seines Fahrzeuges. Ein derartiges Verkehrsverhalten wird aber nur dann von 315 b StGB als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfasst, wenn der Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug dabei in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt hat. Er muss also in der Absicht gehandelt haben, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren". Überdies muss es ihm darauf ankommen, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Dabei kommt nach den neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeuges hinzu, dass das Fahrzeug mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz eingesetzt worden ist (vgl. BGH StV 2003, 338; BGH StV 2004, 136; BGH DAR 2006, 30).
Ein solcher Schädigungsvorsatz ist in den Feststellungen des Amtsgerichts nicht festgestellt. Er ergibt sich auch nicht zwingend aus dem im Urteil dargestellten Fahrverhalten des Angeklagten. Zwar hat der Angeklagte die Zeugin A. durch ein Fahrverhalten eindeutig vorschriftswidrig behindert. Die Feststellungen lassen aber nicht in einem ausreichenden Maße unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge, ihres konkreten Abstandes zueinander bei den Fahrmanövern des Angeklagten und der bestehenden Ausweichmöglichkeiten erkennen, dass der Angeklagte bewusst eine so kritische Situation für die Zeugin A. herbeigeführt hat und herbeiführen wollte, dass das Ausbleiben des Schadenseintritts nur noch ein glücklicher Zufall war, auf den der Angeklagte nicht mehr vertrauen konnte. Die derzeitigen Feststellungen, die insbesondere auch ausweisen, dass die Zeugin A. sowohl das (zweite) Ausscheren des Angeklagten auf die linke Fahrspur als auch seine anschließende Bremsung noch durch eine mäßig starke eigene Bremsung ihres Fahrzeugs und ein seitliches Ausweichen ausgleichen konnte, stützen allenfalls allein einen Gefährdungsvorsatz des Angeklagten, nicht aber einen Schädigungsvorsatz.
Die Feststellungen des Amtsgerichts rechtfertigen auch (noch) nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB, so dass die Verurteilung des Angeklagten auch nicht mit der Maßgabe einer entsprechenden Schuldspruchänderung aufrechterhalten werden konnte.
Denn die Feststellungen tragen noch nicht eine konkrete Gefahr für "Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert" i.S.v. 315 c Abs. 1 StGB. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat. In dieser Situation muss die Sicherheit einer Person oder einer Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Eine solche zugespitzte Gefahrenlage ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts anhand objektiver Kriterien wie etwa der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstandes zwischen ihnen und der Beschaffenheit ggfls. bestehender Ausweichmöglichkeiten zu ermitteln (vgl. OLG Hamm - 1. Strafsenat - in NZV 1991, 158; OLG Hamm - 4. Strafsenat - in NStZ-RR 2005, 245; OLG Hamm - 2. Strafsenat - in ZfS 2006, 49).
Die danach erforderliche Beschreibung des Fahrverhaltens des Angeklagten, aus der sich ergibt, dass es für die Zeugin Ammen "gerade noch einmal gut gegangen ist", findet sich (noch) nicht in den Feststellungen des Amtgerichts. Die Beschreibung, dass die Zeugin beim Ausscheren des Angeklagten auf die linke Fahrspur "erneut abbremsen musste und hupte" und "dass sie ausweichen musste, um einen Zusammenprall zu vermeiden, wobei sie der Leitplanke immer näher kam" sowie die Beschreibung, dass sie bei dem nicht verkehrsbedingten Abbremsen des Angeklagten auf der linken Fahrspur "auch stark abbremsen musste, ohne dass es sich dabei um eine Vollbremsung handelte und die Reifen quietschten", erfüllen diese Anforderungen nicht.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen dürfte sich der Angeklagte jedoch durch sein Fahrverhalten der Nötigung gemäß 240 StGB schuldig gemacht haben. Dennoch hat der Senat den Schuldspruch nicht entsprechend geändert. Zum einen fehlt es insoweit an einem rechtlichen Hinweis nach 265 StPO. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte nach einem solchen Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte, so dass das Urteil auf dem Mangel des Hinweises beruhte. Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass die erneute Beweisaufnahme zu Feststellungen führt, die die Verurteilung des Angeklagten nach 315 b Abs. 1 StGB oder 315 c Abs. 1 StGB rechtfertigen.
Der aufgezeigte Mangel führt deshalb auf die Rüge materiellen Rechts zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird.
Auf die erhobene Rüge formellen Rechts kam es deshalb nicht an. Der Senat weist aber darauf hin, dass die mit einer Verletzung des 244 Abs. 2 StPO begründete Aufklärungsrüge unzulässig ist, soweit mit ihr geltend gemacht wird, das Amtsgericht habe es unterlassen, den Zeuginnen A. und Denninghaus Widersprüche aus früheren Aussagen vorzuhalten. Denn mit der Aufklärungsrüge kann nicht geltend gemacht werden, der Beweisgehalt eines in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittels sei nicht ausgeschöpft worden, es sei denn, das Urteil gibt ausdrücklich zu erkennen, dass - bei einem Zeugen - Fragen und Vorhalte unterblieben sind (vgl. BGH NStZ 1997, 450 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Urteil 3
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch 85-jährigen Autofahrer mit Führerscheinentzug: Ein einmaliger Verkehrsverstoß führt zu keiner vorwerfbaren Fahruntüchtigkeit.
Oberlandesgericht Oldenburg - 1. Strafsenat
Az.: 1 Ss 14/01 (18)
Staatsanwaltschaft Oldenburg - Az.: 153 Js 5352/00
Beschluss In der Strafsache
gegen H... S... aus H..., geboren am 6. Juni 1914 in K..., wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 23. Januar 2001 nach 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 14. Strafkammer (kleine Strafkammer) des Landgerichts Oldenburg vom 24. Oktober 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Gründe
Das Amtsgericht Westerstede hat den Angeklagten am 6. Juni 2000 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315 c Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2000 verworfen.
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das angefochtene Urteil ist auf die begründete Sachrüge aufzuheben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts teilte ein unbekannt gebliebener Verkehrsteilnehmer der Polizei in B... am 29. Januar 2000 gegen 15 Uhr telefonisch mit, ein weißer Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen 0 ... ..., sei ständig mittig auf der Bundesstraße ... in Richtung P... gefahren, des öfteren auf die Gegenfahrbahn geraten und in Höhe von E... von der Bundesstraße in Richtung E... abgebogen. Den darauf nach E... fahrenden Polizeibeamten K... und B... kam auf der H..: in E... der vom Anrufer beschriebene Pkw entgegen, der vom damals 85 Jahre alten Angeklagten gelenkt wurde. Die Beamten wendeten ihr Fahrzeug und fuhren hinter dem Angeklagten und dessen damals 84 Jahre alten Beifahrer W... M... her. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h, benutzte die Mitte der Fahrbahn und kam in gelegentlichen Schlenkerbewegungen auch mit fast der gesamten Fahrzeugbreite auf die Gegenfahrbahn. Hinter ihm hatte sich eine lange Schlange von Fahrzeugen gebildet, deren Fahrer wegen der Fahrweise des Angeklagten nicht wagten, dessen Pkw zu überholen. In Höhe von Kilometer 7,0 geriet der Angeklagte bei einer neuerlichen Schlenkerbewegung auf die Gegenfahrbahn, als ihm der Zeuge K... mit seinem Pkw entgegen kam. Dieser musste, um eine Kollision mit dem in kurzer Entfernung zu seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gelangten Pkw des Angeklagten zu vermeiden, scharf nach rechts auf einen Parkstreifen ausweichen. Die dies Geschehen beobachtenden Polizeibeamten versuchten den Angeklagten, der seine Fahrweise mit teilweiser Benutzung der Gegenfahrbahn fortsetzte, anzuhalten. Der Angeklagte reagierte jedoch nicht auf Haltezeichen der Beamten, als diese den Pkw des Angeklagten überholt hatten und an den rechten Fahrbahnrand herangefahren waren. Auf das anschließend von den Beamten bei der Verfolgung des Fahrzeugs des Angeklagten eingeschaltete Blaulicht reagierte der Angeklagte erst nach einer längeren Wegstrecke, indem er in eine Hauszufahrt einbog und dort nach etwa fünfzig Metern anhielt.
Das Landgericht hat ausgeführt, die vom Zeugen K... glaubhaft bekundete Fahrweise des Angeklagten am 29. Januar 2000 zeige, dass er infolge altersbedingter geistiger und körperlicher Mängel nicht mehr in der Lage sei, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Durch seine Fahrweise habe er den ihm entgegen kommenden Zeugen K... konkret gefährdet. Dieser habe nur durch ein geistesgegenwärtiges Ausweichen auf den Parkstreifen eine Kollision mit dem ihm auf seiner Fahrbahn entgegen kommenden Fahrzeug des Angeklagten verhindern können. Der Angeklagte habe seine altersbedingte Fahruntüchtigkeit und die Verursachung von Gefahren für den entgegen kommenden Verkehr durch seine Fahrweise erkennen können und müssen.
Die Begründung, mit der das Landgericht ein schuldhaft fahrlässiges Verhalten des Angeklagten hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit angenommen hat, ist unzulänglich. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten lediglich auf die Fehler gestützt, die dem Angeklagten beim Führen des Kraftfahrzeugs am Tattage unterlaufen sind. Das war aber unzulässig, weil ein Erfahrungssatz des Inhalts, ein Kraftfahrer sei stets zu gehöriger Selbstprüfung und dazu in der Lage, eigene Fehler und gegebenenfalls seine eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen, nicht besteht (BayObLG NJW 1996, 2045). Wie in jener Entscheidung weiter ausgeführt ist, richtet sich die Frage, ob der Angeklagte in der Lage war, die objektive Sorgfaltsverletzung zu vermeiden und die Tatbestandsverwirklichung vorauszusehen, nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, seiner Intelliganz und Selbstkritik, wobei die Anforderungen an die gebotene Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle allerdings umso schärfer sind, je eher der Kraftfahrer nach Lage der Dinge mit einer Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit rechnen muss (vgl. BGH DAR 1988, 54). Danach kann etwa die Schwächung durch Krankheit Veranlassung zu einer besonders kritischen Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle geben. Dasselbe gilt für ein höheres Lebensalter (BGH aaO). Hierzu fehlen bislang ausreichende Feststellungen. Allein aufgrund seines Alters musste der Angeklagte noch keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben. Mangels Feststellungen dazu, dass die Leistungsdefizite des Angeklagten auf einem bestimmten, ihm bekannten Krankheitsereignis beruhen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte allein deshalb, vielleicht zusätzlich aufgrund entsprechender Warnungen seines Arztes, Anlass zu Zweifeln und entsprechend besonders kritischer Selbstbeobachtung haben musste. Es liegt daher nahe, das fehlerhafte Fahrverhalten lediglich als Folge eines Altersabbaus anzusehen, der schon aufgrund seines möglicherweise schleichenden Verlaufs für den Angeklagten nicht ohne weiteres vorhersehbar war und zur Prüfung Anlass gegeben hätte, ob mit diesem Prozess der Persönlichkeitsveränderung nicht auch eine Minderung der Fähigkeit zur Selbstbeobachtung und Selbstkritik verbunden war, die einer zutreffenden Einschätzung der eigenen Verkehrstüchtigkeit im Wege stand (BayObLG aaO). Hinzu kommt vorliegend, dass der Angeklagte, der 1939 seinen Führerschein erworben hat, nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vorbestraft ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bis zum 29. Januar 2000 im Straßenverkehr beanstandungsfrei geführt hat. Für die Frage, ob sich der Angeklagte seiner Leistungsmängel hätte bewusst sein können, kann auch von Bedeutung sein, wie groß seine Fahrpraxis überhaupt noch war und welche Fahrstrecken mit welcher Verkehrsdichte er noch zurückzulegen pflegte.
Das landgerichtliche Urteil war deshalb aufzuheben und an eine andere kleine Strafkammer zurückzuverweisen. Diese wird unter Beteiligung eines Sachverständigen zu klären haben, ob dem Angeklagten ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
Urteil 4
Zur Frage der Strafbarkeit einer Geisterfahrt in Unfallverursachungsabsicht.
BGH
Az: 4 StR 594/05
Urteil vom 16.03.2006
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 2006 für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. August 2005 werden verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Mordes in Tateinheit mit dreifacher gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren bestimmt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision seine Verurteilung auch wegen tateinheitlich begangenen dreifach versuchten Mordes und die Verhängung einer höheren Jugendstrafe. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte am 19. Juni 2004 gegen 1.15 Uhr von der Abschlussfeier seines Fußballvereins nach Hause zurückgekehrt. Er war darüber verärgert, dass ihm, als er auf der Feier am Tisch eingeschlafen war, ein Büschel Haare abgeschnitten worden war. Um seine Wut abzureagieren, fuhr der Angeklagte mit dem von ihm und anderen Familienmitgliedern genutzten Opel Zafira zum Deggendorfer Kreuz und weiter in Richtung Regensburg. Gegen 3.30 Uhr verließ er bei Schwarzach die Autobahn. Nach kurzem Halt fuhr er, ohne die Scheinwerfer einzuschalten, über die Autobahnausfahrt Schwarzach in Gegenrichtung auf die Autobahn. Dort setzte er auf der Standspur die Fahrt fort und beschleunigte das Fahrzeug, obwohl er auf eine Entfernung von mindestens 500 m erkannte, dass ihm ein Fahrzeug entgegenkam. Entweder befuhr der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug bereits die rechte Fahrspur der A 3 oder er war, als er das entgegenkommende Fahrzeug wahrgenommen hatte, mit seinem Fahrzeug von der Standspur auf die rechte Fahrspur gewechselt. Dabei handelte er in der Absicht, einen Unfall zu verursachen, um Selbstmord zu begehen und nahm billigend in Kauf, dass durch einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw andere Verkehrsteilnehmer getötet oder schwer verletzt werden. Ihm war bewusst, dass die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht damit rechneten, dass ihnen ein unbeleuchtetes Fahrzeug entgegenkam, so dass der Führer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, einen Unfall zu vermeiden. Als eine Kollision der Fahrzeuge auf der rechten in Richtung Regensburg führenden Fahrspur für den Angeklagten und den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs objektiv durch eine Bremsung nicht mehr zu vermeiden war, gab der Angeklagte - jedenfalls nicht ausschließbar - seine Suizidabsicht auf und schaltete das Licht an seinem Fahrzeug ein, um den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs auf sich aufmerksam zu machen. Dieser versuchte nach links auszuweichen, was ihm jedoch nicht mehr gelang. Die Fahrzeuge stießen überlappend mit dem jeweils rechten Frontbereich zusammen. In dem Fahrzeug, mit dem der vom Angeklagten geführte Opel Zafira kollidierte, befanden sich sechs Personen. Der Beifahrer, die hinter diesem auf dem Rücksitz sitzende Ehefrau des Fahrzeuglenkers und seine neben ihrer Mutter sitzende vierjährige Tochter erlitten tödliche Verletzungen. Der Führer des Fahrzeugs und seine beiden hinter ihm auf dem Rücksitz sitzenden Töchter wurden schwer verletzt.
II.
Die Revision des Angeklagten:
1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, sind unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Dezember 2005 Bezug genommen.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
a) Insbesondere hält auch die vom Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht beanstandete Beweiswürdigung zur inneren Tatseite rechtlicher Nachprüfung stand. Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, ist allein Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstößt (vgl. Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. 337 Rn. 29 m.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte die Autobahn bewusst in der falschen Fahrtrichtung befahren hat und auf das entgegenkommende Fahrzeug zugefahren ist, um Selbstmord zu begehen, entgegen der Auffassung der Revision auf eine zureichende Tatsachengrundlage gestützt. Dabei hat es sich, beraten durch vier Sachverständige, umfassend auch mit den vom Angeklagten behaupteten Umständen (Alkoholisierung, Übermüdung und Unterzuckerung), die zu einer kurzfristigen Erinnerungslosigkeit geführt haben sollen, auseinandergesetzt und eine so genannte Geisterfahrt mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint. Der vom Landgericht insbesondere aus der Fahrweise des Angeklagten bis zur Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug und der Vorgeschichte gezogene - hier zudem nahe liegende - Schluss, dass der Angeklagte den Unfall absichtlich herbeigeführt hat, ist möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die Annahme des Landgerichts, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, ist ebenfalls hinreichend belegt. Entgegen der Auffassung der Revision weisen die Urteilsausführungen auch insoweit keinen Erörterungsmangel auf. Das Landgericht hat sich - allerdings im Rahmen seiner Ausführungen zur inneren Tatseite - mit der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit aus einem der in 20 StGB bezeichneten Gründe, soweit sie nach den hier gegebenen Umständen in Betracht zu ziehen waren, ausführlich auseinandergesetzt und im einzelnen dargelegt, dass eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, eine affektive Störung, eine Persönlichkeitsstörung ebenso wie eine durch den "Ärgeraffekt" und die alkoholische Beeinträchtigung ausgelöste tiefgreifende Bewusstseinsstörung ausgeschlossen werden können.
c) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts weist, auch soweit sie den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Mordes betrifft, keinen Rechtsfehler auf.
aa) Zutreffend hat das Landgericht das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln bejaht. Dieses Mordmerkmal kann auch dann erfüllt sein, wenn - wie hier - ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach nicht gemeingefährlich ist, sofern das Mittel in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Diese Anforderungen sind nach den Feststellungen erfüllt.
Mit seiner Fahrweise hatte der Angeklagte die sechs Insassen des PKW, mit dem das von ihm geführte Fahrzeug zusammenstieß, aber auch die Insassen weiterer entgegenkommender Kraftfahrzeuge gefährdet. Der Fahrer des PKW, der zum Überholen angesetzt hatte, konnte nur durch eine Vollbremsung einen Zusammenstoß mit den vor ihm kollidierenden Fahrzeugen vermeiden und erlitt dabei leichte Verletzungen. Welche und wie viele Personen durch das vom Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h in den Gegenverkehr gelenkte Fahrzeug gefährdet, verletzt und getötet werden konnten, war für den Angeklagten nicht beherrschbar. Dieser hatte durch die für die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer unberechenbare Fahrt "in besonderer Rücksichtslosigkeit" eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Repräsentanten der Allgemeinheit in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet werden konnten (vgl. BGH aaO).
bb) Auch das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei belegt.
Dass der Angeklagte unmittelbar vor der Kollision die Scheinwerfer einschaltete, steht der Annahme der Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen des ihm entgegenkommenden PKW nicht entgegen, denn hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen (vgl. BGHSt 19, 321, 322; BGHR StGB 211 Abs. 2 Heimtücke 3). Der Angeklagte hatte zur Ausführung seines mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Angriffs aber bereits mit dem gezielten Zufahren mit seinem unbeleuchteten PKW auf das entgegenkommende Fahrzeug angesetzt. Die zu diesem Zeitpunkt gegebene Arg- und Wehrlosigkeit der Fahrzeuginsassen bestand auch nach dem Erkennen der Gefahrensituation fort, denn die danach bis zur Kollision verbliebene Zeitspanne ließ, auch für den Führer des PKW, keine Möglichkeit, dem Angriff auszuweichen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Nach den Feststellungen war dem Anklagten bewusst, das die Insassen des entgegenkommenden PKW nicht mit Gegenverkehr rechneten und der Führer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, den Unfall zu vermeiden.
Entgegen der Auffassung der Revision hält auch die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte zur Durchführung der Tat die sich aus der Arglosigkeit der Tatopfer und deren sich daraus ergebende Wehrlosigkeit ausgenutzt hat, rechtlicher Nachprüfung stand.
Das für die Annahme der Heimtücke erforderliche Ausnutzungsbewusstsein setzt voraus, dass der Täter die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instrumentalisiert hat (st. Rspr., vgl. die Zusammenfassung bei Schneider in MünchKomm StGB 211 Rdn. 140 m.N.). Dabei kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlt (vgl. BGH NJW 1983, 2456; BGHR StGB 211 Abs. 2 Heimtücke 26). Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Wird das Ausnutzungsbewusstsein bejaht, bedarf es allerdings besonders dann, wenn der Täter durch die Tat zugleich seinem eigenen Leben ein Ende setzen will, einer Darlegung der Erwägungen, die das Gericht zu der Annahme des Ausnutzungsbewusstseins geführt haben, weil in einem derartigen Fall in der Regel die Möglichkeit nicht fern liegen wird, dass der Täter sich der Bedeutung der von ihm erkannten Arg- und Wehrlosigkeit für die Ausführung der Tat nicht bewusst gewesen ist (vgl. BGH GA 1979, 337, 338). Hier bedurfte es einer ausdrücklichen Erörterung dieser Möglichkeit jedoch nicht.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, musste der Angeklagte, um den Unfall, wie beabsichtigt, herbeizuführen, die Insassen, insbesondere den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs überraschen, und fuhr deshalb ohne Licht. Die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs war hier unverzichtbarer Teil des Tatplans.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat auch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufgedeckt.
1. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte von dem dreifach versuchten Mord zum Nachteil der Fahrzeuginsassen, die überlebt haben, mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, indem er kurz vor der Kollision das Licht an seinem Fahrzeug einschaltete, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Soweit es die Mordversuche betrifft, sind die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts gemäß 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB erfüllt, denn der Angeklagte hat nach den rechtsfehlerfrei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. dazu BGH VRS 61, 262, 263) getroffenen Feststellungen freiwillig die Vollendung der Tat verhindert. Mit dem Einschalten der Scheinwerfer ermöglichte der Angeklagte dem Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs, einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, so dass die Fahrzeuge nur überlappend im Beifahrerbereich kollidierten. Die Annahme des Landgerichts, dass dieses Verhalten des Angeklagten zumindest mitursächlich dafür war, dass die Personen, die jeweils auf der Fahrerseite gesessen hatten, keine tödlichen Verletzungen erlitten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der Täter - wie hier - eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat mindestens mitursächlich ist, reicht aus (vgl. BGH aaO; BGHSt 33, 295, 301, jew. m.w.N.). Ein gemäß 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB strafbefreiender Rücktritt setzt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht voraus, dass der Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies - wovon das Landgericht zutreffend zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen ist - auch anstrebt, unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder "optimale" gewählt hat (vgl. BGHSt 48, 147 m.N.). Der Annahme der Freiwilligkeit des Rücktritts steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Maßgeblich ist, dass er beim Einschalten der Scheinwerfer - nicht ausschließbar (UA 33/34) - davon ausging, dass der Unfall dadurch noch vermieden werden konnte (vgl. BGH VRS 61, 262, 263), mithin den für möglich gehaltenen Todeserfolg nicht mehr billigte.
2. Auch die Bemessung der gemäß 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe weist keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dabei nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abgestellt hat, denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld zu verhängenden Jugendstrafe ist deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen (vgl. nur BGHR JGG 18 Abs. 2 Erziehung 10 m.N.).
Urteil 5
Zu langsames Fahren auf der linken Spur kann eine Nötigung darstellen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 2b Ss 1/00 - 10/00
Beschluss vom 17.02.2000
Vorinstanz: LG Krefeld - Az.:15 Js 753/97
BESCHLUSS
In der Strafsache w e g e n Nötigung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht am 17. Februar 2000 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 27. September 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß 349 Abs. 4 StPO einstimmig b e s c h l o s s e n
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Amtsgericht Krefeld hat den Angeklagten am 26. Februar 1999 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 180,-- DM verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer durch das angefochtene Urteil verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
II.
Die Strafkammer hat festgestellt:
"Am 25.05.1997, einem Sonntag, befuhr der Angeklagte kurz nach 10.00 Uhr mit dem PKW der Marke BMW aus der 5-er Reihe, amtliches Kennzeichen DU-XX XXX Farbe schwarz, die Bundesautobahn 57 von der Bundesstraße 288 kommend ab Auffahrt Krefeld-Zentrum in nördlicher Richtung. Auf dem Beifahrersitz befand sich seine Lebensgefährtin, die Zeugin X. Die Autobahn war zu diesem Zeitpunkt wenig befahren. Der Angeklagte benutzte den linken Fahrstreifen. Er fuhr dort mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h, obwohl er bei dem geringen Verkehr auch den rechten Fahrstreifen hätte benutzen können und müssen. Insbesondere war die Benutzung des linken Fahrstreifens nicht erforderlich, da er keine Fahrzeuge überholte.
Von hinten näherte sich der Pkw Citroen Kombi, amtliches Kennzeichen D-XX XXX der von der Zeugin S gesteuert wurde. Beifahrerin war die Zeugin E , auf dem Rücksitz befand sich die Tochter D.
Die Zeugin S benutzte ebenfalls den linken Fahrstreifen. Sie wollte zügig weiterfahren und das Fahrzeug des Angeklagten überholen. Die drei Frauen beabsichtigten, in Moers die an diesem Tage stattfindende Geburtstagsfeier des geschiedenen Ehemannes der Zeugin zu besuchen. Sie hatten es eilig, zu diesem Termin zu gelangen.. Um ihre Absicht des Überholens anzuzeigen und den Angeklagten zu veranlassen, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, blinkte sie mit dem linken Blinker. Der Angeklagte wechselte jedoch nicht auf den rechten Fahrstreifen. Über eine Strecke von mindestens zwei Kilometern verhinderte er auf diese Weise, daß er - ordnungsgemäß - überholt würde. Dies war ihm bewußt. Die Zeugin E nahm sodann im Rückspiegel wahr, daß sich ein grüner Audi Coupe auf dem linken Fahrstreifen mit erheblicher Geschwindigkeit näherte. Dieses Fahrzeug wurde von dem Zeugen L gesteuert.
S wechselte sodann auf den rechten Fahrstreifen, weil sie hoffte, das zügig herannahende Fahrzeug werde den Angeklagten veranlassen, nun endlich auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Diese Hoffnung trog indessen. Der Zeuge L schloß zwar auf das Fahrzeug des Angeklagten auf. Entsprechend dessen Geschwindigkeit mußte auch er seine Geschwindigkeit auf etwa 100 km/h, zeitweise im Bereich einer Größenordnung von 20 km/h schneller oder langsamer, herunter führen. Er setzte auch den Blinker links, um seine Überholabsicht anzuzeigen. Der Angeklagte befuhr jedoch weiterhin den linken Fahrstreifen, obwohl er das Fahrzeug des Zeugen L wahrgenommen hatte und obwohl ihm ein Herüberwechseln auf den rechten Fahrstreifen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Zeuge M fuhr bei einem Abstand von etwa zwei Autolängen etwa zwei Kilometer hinter dem Angeklagten her. Die Zeugin S steuerte in dieser Zeit ihr Fahrzeug zunächst auf dem rechten Fahrstreifen. Nachdem sie erkannt hatte, daß der Angeklagte weiterhin auf dem linken Fahrstreifen blieb, überholte sie diesen rechts und setzte sodann zügig ihre Fahrt fort. Sie fuhr an der Autobahnausfahrt Moers-Kapellen vorbei und weiter in nördliche Richtung bis zur Abfahrt Moers-Zentrum.
Der Zeuge L holte nunmehr eine kleine Fotokamera, eine sogenannte "quick snap" hervor und fertigte zwei Fotos von dem vor ihm fahrenden Fahrzeug des Angeklagten (Es folgt eine Beschreibung des ersten Lichtbildes mit der Nr. 10).
Nachdem der Zeuge L nach etwa 2 km, auf den rechten Fahrstreifen übergewechselt war, fertigte er ein weiteres Foto ... (Es folgt eine Beschreibung dieses Fotos).
Vor der Abfahrt Moers-Kapellen wechselte der Angeklagte sodann mit seinem Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen, um dort die Autobahn zu verlassen. Der Zeuge L seinerseits fuhr nun auf den linken Fahrstreifen und fuhr neben das Fahrzeug des Angeklagten. Bei heruntergedrehtem Beifahrerfenster fotografierte er nunmehr das Fahrzeug des Angeklagten zweimal. (Es folgt eine Beschreibung der Lichtbilder)."
III.
Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung gemäß 240 StGB nicht.
1. Auch vorsätzliche Behinderungen im Straßenverkehr können den Anforderungen an den Gewaltbegriff genügen, wenn ihre Auswirkungen den Bereich des rein Psychischen verlassen und (auch) physisch wirkend sich als körperlicher Zwang darstellen (BGH NJW 1995, 2862).-Dem steht die Entscheidung des BVerfG vom 10.01.1995 (NJW 1995, 1141) nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung, die sich mit der Gewaltanwendung im Rahmen von Sitzblockaden befaßt, ist von der notwendigen Bestimmtheit des Gesetzes und einer zuverlässigen Auslegung von Verfassungs wegen nicht mehr gedeckt der Bereich, in dem Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist. Das ist bei Verhinderung des Überholens auf der linken Fahrspur auch dann nicht der Fall, wenn die Möglichkeit des Rechtsüberholens besteht, vielmehr liegt in diesem Fall eine physische Behinderung vor. Für eine Nötigung reicht jedoch nicht jede bloße vorsätzliche Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers aus, die schon nach den Vorschriften der StVO als Ordnungswidrigkeit angemessen geahndet werden kann. Vielmehr muß der Beweggrund der Behinderung feststellbar sein und nach richtigem allgemeinen Urteil sittlich zu mißbilligen und so verwerflich sein, daß er sich als ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht darstellt (BGHSt 18, 389, 391); das Verhalten muß "sozial unverträglich" sein (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., 240 Rn. 23).
Danach stellt nicht jedes planmäßige Verhindern des überholtwerdens eine Nötigung dar, sondern es müssen erschwerende Umstände mit so besonderem Gewicht hinzutreten, daß dem Verhalten des Täters der Makel des sittlich Mißbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen anhaftet (BGH a.a.O.). Solche Umstände sind z.B. das absichtliche Langsamfahren und plötzliche Linksausbiegen, oder das beharrliche Linksfahren auf freier Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit, um ein überholen zu verhindern, sowie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (BGH a.a.O.). Ob das Verhalten eines Kraftfahrers, der das Überholtwerden ohne zulässigen, triftigen Grund absichtlich verhindert, sittlich besonders zu mißbilligen, als sozial unverträglich und als schwerwiegendes Unrecht zu bewerten ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere auch des Verhaltens des behinderten Verkehrsteilnehmers beurteilen.
2. Die Feststellungen der Strafkammer belegen schon nicht, daß der Angeklagte gegen das Rechtsfahrgebot des 2 StVO verstoßen hat. Daß sein Verhalten unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände darüber hinaus verwerflich im Sinne des 240 Abs. 2 StGB war, läßt sich ihnen ebenfalls nicht entnehmen.
a) Wenn die Strafkammer in ihren Feststellungen ausführt, die Autobahn sei zur Tatzeit "wenig befahren" gewesen; der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefah ren, "obwohl er bei dem geringen Verkehr auch den rechten Fahrstreifen hätte benutzen können und müssen"; die Benutzung des linken Fahrstreifens sei "nicht erforderlich gewesen", da er kein Fahrzeug überholt habe und sowohl beim Nahen der Zeugin S als auch des Zeugen L sei der Angeklagte nicht auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, "was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre", so handelt es sich dabei nicht um Feststellungen zur Verkehrssituation, sondern um eine eigene Beurteilung der Verkehrslage durch die Strafkammer, die nicht auf objektiven Tatsachen, sondern ersichtlich auf der übernommenen Bewertung der Zeugen L, E und S beruht. Denn nach der Beweiswürdigung haben auch diese keine konkreten, sondern nur wertende Angaben zur Verkehrssituation gemacht. Die Feststellungen, die Autobahn sei wenig befahren gewesen und es habe geringer Verkehr geherrscht, lassen eine Beurteilung der Verkehrslage nicht zu. Auch darauf, ob - wie die Zeugen ausgesagt haben und die Strafkammer festgestellt hat - es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, auf die rechte Fahrspur zu wechseln, kommt es nicht an. Allein entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte dem Rechtsfahrgebot des 2 StVO entsprechend verpflichtet gewesen wäre, auf den rechten Fahrstreifen zu fahren. Tatsächliche Angaben über die auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeuge, die zwischen ihnen bestehenden Zwischenräume und ihre Fahrgeschwindigkeit, die diese Beurteilung ermöglichen, fehlen.
Solche konkreten Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, um zuverlässig feststellen zu können, ob der Angeklagte verpflichtet war, die linke Fahrspur zu verlassen. Das gilt umso mehr, als die Aussagen der Zeugen S und L sowie die von diesem gefertigten Lichtbilder Anhaltspunkte dafür geben, daß der Verkehr nicht so gering war, daß der Angeklagte den Zeugen jederzeit auf die rechte Fahrspur hätte weichen können und müssen. Die Strafkammer hat festgestellt, daß sowohl die Zeugin S als auch der Zeuge L mit ihren Fahrzeugen auf der linken Fahrspur fahrend zu dem Angeklagten aufschlossen. Es hätte deshalb der Klärung bedurft, ob die Zeugen die linke Fahrspur selbst unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot benutzten, obwohl die rechte Fahrspur frei war, oder ob sich auf der rechten Fahrspur Fahrzeuge befanden, die sie überholten oder die ihnen ein Einordnen unmöglich machten. Das hätte dann in gleicher Weise auch für den Angeklagten gegolten, der die Strecke nur Minutenbruchteile zuvor befahren hatte.
Die von dem Zeugen L gefertigten Lichtbilder sind - entgegen der Meinung der Strafkammer - nicht geeignet, für die Zeitpunkte ihrer Fertigung den Beweis zu erbringen, daß der Angeklagte unter Verletzung des Rechtsfahrgebotes den Zeugen absichtlich am Überholen gehindert hat. Auf dem Lichtbild Nr. 10 ist der Angeklagte ersichtlich im Begriff, einen Motorradfahrer zu überholen. Die Erwägung der Strafkammer, es sei genauso möglich, daß der Motorradfahrer den Angeklagten zuvor wie auch die Zeugin S rechts überholt habe, ist als fernliegend auszuschließen. Der Zeuge L hat nach den getroffenen Feststellungen dieses Lichtbild gemacht, als er bereits etwa 2 km mit einem Abstand von zwei Wagenlängen unmittelbar hinter dem Angeklagten hergefahren war. Das aber bedeutet, daß der Motorradfahrer auch den Zeugen Lmrechts überholt haben müßte. Daß der Zeuge L der das Rechtsüberholen der Zeugin S bemerkt hätte, sich hieran nicht mehr hätte erinnern können, ist fernliegend.
Auf dem Lichtbild Nr. 9 ist zu erkennen, daß sich in nicht sehr großem Abstand vor dem Angeklagten auf der linken Fahrspur ein Pkw befindet, der angesetzt hat, eine Gruppe von drei Pkw zu überholen. In dieser Situation bestand für den Angeklagten angesichts der geringen Abstände - auch wenn die Geschwindigkeit der auf dem Lichtbild sichtbaren Fahrzeuge nicht festgestellt ist - kein Anlaß, auf die rechte Fahrspur zu wechseln und den Zeugen passieren zu lassen, sondern er durfte dem vor ihm fahrenden Fahrzeug folgend ebenfalls mit der Überholung der drei Fahrzeuge beginnen. Daß der Angeklagte zu dieser Zeit mit geringerer Geschwindigkeit als die vor ihm fahrenden vier Fahrzeuge fuhr, ist auszuschließen, denn dann hätten auch sie ihn zuvor überholen müssen, was der Zeuge L nicht berichtet hat und ihm mit Sicherheit nicht entgangen wäre. Angesichts dieser Verkehrssituation während der letzten zwei Kilometer der Fahrstrecke des Angeklagten hätte es, da die Autobahn ersichtlich nicht weitgehend leer und die rechte Fahrspur nicht auf lange Strecken frei war, konkreter Feststellungen zu den Verkehrsverhältnissen während der vorherigen, etwa 2,4 Minuten dauernden Fahrt des Angeklagten auf einer Strecke von ca. 4 km bedurft, auf der er zunächst die Zeugin und sodann den Zeugen L am Überholen gehindert haben soll.
b) Selbst wenn der Angeklagte auf der linken Fahrspur fahrend die Zeugin S und den Zeugen L unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorsätzlich am Überholen gehindert hätte, wäre das allein nicht schon verwerflich im Sinne des 240 Abs. 2 StGB. An die Feststellung der Verwerflichkeit des Verhaltens ist - in Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit -ein strenger Maßstab anzulegen (Senat NJW 1989, 51; BGHSt 18, 389, 392; OLG Stuttgart MDR 1991, 467; OLG Köln NZV 1993, 36)) .
aa)
Kurzfristige Behinderungen reichen nicht. Notwendig ist eine planmäßige, länger währende Behinderung ohne vernünftigen Grund (Bay0bLG DAR 1990, 187 f.; OLG Stuttgart a.a.O.). Im Rahmen der notwendigen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist neben der - von der Strafkammer nicht hinreichend festgestellten Verkehrslage - auch das Verhalten der behinderten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Wer etwa in vorübergehender Unmutsaufwallung einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert, nachdem er durch diesen durch dichtes Auffahren provoziert worden ist, handelt u.U. unter Berücksichtigung des in 199 StGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens nicht verwerflich (vgl. auch BGHSt 17, 331 f.; BGH 18, 389, 392; OLG Stuttgart a.a.0.-).
bb) Solche besonderen Umstände, die das Verhalten des Angeklagten als sittlich besonders zu mißbilligen und sozial unverträglich erscheinen ließen, hat die Strafkammer nicht in der gebotenen Weise festgestellt. In den Feststellungen und auch in der Beweiswürdigung fehlt es an Ausführungen zu den Beweggründen des Angeklagten. Zwar heißt es in der rechtlichen Würdigung, irgendein vernünftiger Grund für die Behinderung der Zeugen S und L habe nicht vorgelegen. Der Anlaß für die Tat sei ersichtlich das Bestreben des Angeklagten gewesen, die hinter ihm schneller fahrenden Zeugen zu disziplinieren und zu belehren. Da die Strafkammer nicht ausführt, auf welche Beweismittel sie diese Feststellung stützt - ein entsprechendes Eingeständnis des Angeklagten lag nicht vor -, ist davon auszugehen, daß die Grundlage hierfür die gesamten aufgrund der Aussagen der Zeugen S und L getroffenen Feststellungen sind. Diese aber reichen, da sie konkrete Feststellungen zu den Verkehrsverhältnissen während der angenommenen Behinderungen nicht enthalten, für die Feststellung dieses Beweggrundes nicht aus. Die Schlußfolgerung entfernt sich so sehr von einer sicheren Tatsachengrundlage, daß es sich letztlich um eine bloße Vermutung handelt (vgl. BGHSt V 1986, 421; 1995, 453).
cc) Auch sonstige Umstände, die das Verhalten des Angeklagten als verwerflich erscheinen lassen könnten, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die festgestellten Behinderungen der Zeugen und LM dauerten nicht länger an, sondern beschränkten sich auf eine Fahrstrecke von etwa 4 km und eine Zeit von etwa 2,5 Minuten. Es handelte sich also nicht um ein beharrliches Linksfahren auf freier Autobahn. Auf der letzten Fahrstrecke von etwa 2, km, die durch die von dem Zeugen L gefertigten Lichtbilder dokumentiert ist, lag angesichts des, herrschenden Verkehrs - wenn überhaupt - jedenfalls keine als verwerflich zu bewertende Behinderung vor.
Ob der Angeklagte bereits durch zu dichtes Auffahren der Zeugin provoziert worden ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, da die Strafkammer insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Eine Provokation stellte jedoch das Verhalten des Zeugen L dar, der mit hoher Geschwindigkeit zu dem Angeklagten aufschließend, über mindestens 2 km in einem Abstand von etwa zwei Wagenlängen, also etwa 10 m, und damit unter grobem Verstoß gegen 4 StVO hinter dem Angeklagten herfuhr, dadurch seine freie Fahrt erzwingen wollte und dabei den Angeklagten und dessen Begleiterin gefährdete.
Das würde das Verhalten des Angeklagten, selbst wenn ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorläge, einfühlbar erscheinen lassen und damit die Verwerflichkeit i. S. d. 240 Abs. 2 StGB ausschließen.
IV.
Der Senat hat davon abgesehen, gemäß 354 Abs. l StPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß in der neuen Hauptverhandlung konkrete Feststellungen zur Verkehrssituation getroffen werden können, aus denen sich ein strafbares Fehlverhalten des Angeklagten ergibt und die unter Umständen zuverlässige Rückschlüsse auf ein i. S. d. 240 Abs. 2 StGB verwerfliches Motiv des Angeklagten für sein Verhalten zulassen.
Urteil 6
Das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen ( 268 Abs. 3 StGB). Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB in Betracht.
OLG München
Az.: 4St RR 053/06
Urteil vom 15.05.2006
Leitsatz:
Das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen ( 268 Abs. 3 StGB). Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB in Betracht.
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat in dem Strafverfahren wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen aufgrund der Hauptverhandlung in der öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. Dezember 2005 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Freising hat den Angeklagten am 19.1.2005 wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zu 30 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen brachte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 2.4.2004 an der Hinterseite der Sonnenblende an der Fahrerseite sowie an der Hinterseite des Innenspiegels seines Pkw Mercedes mehrere Reflektoren an. Bei einer am 2.4.2004 auf der Bundesautobahn A9 Nürnberg Richtung München bei Allershausen, km 498,99, von der VPI Erding durchgeführten stationären Abstandsmessung mittels Blitzanlage wurde der Pkw des Angeklagten aufgrund zu geringen Sicherheitsabstands um 17.25.44 Uhr geblitzt. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, reflektierten die von ihm im Fahrzeuginnern angebrachten Reflektoren beim Auftreffen des Blitzlichts dieses, so dass der betreffende Bildausschnitt auf dem Lichtbild im Bereich des Fahrzeugführers überbelichtet war und eine Fahreridentifizierung dadurch unmöglich wurde.
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Landshut das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten aus Rechtsgründen vom Tatvorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen freigesprochen. Das Landgericht ist dabei von den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ausgegangen; es meint aber, der Angeklagte habe weder gemäß 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine unechte technische Aufzeichnung hergestellt oder eine (bereits vorhandene) technische Aufzeichnung verfälscht noch gemäß 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht. Schließlich habe der Angeklagte auch nicht nach 268 Abs. 3 StGB, der hier allein als Strafnorm in Betracht komme, durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst. Das Landgericht bezieht sich insoweit in vollem Umfang auf den Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 20.1.1999 (NJW 2000, 1664) und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.2.1979 (BGHSt 28, 300 = NJW 1979, 1466); danach verlange störendes Einwirken auf den Aufzeichnungsvorgang Eingriffe, die den selbsttätig-fehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Gerätes in Mitleidenschaft ziehen. Eine Tatbestandsverwirklichung durch aktives Handeln komme nur in Frage, wenn der Täter zur Erzielung unrichtiger Ergebnisse den Aufzeichnungsvorgang durch ein Tun in einer der Programmierung zuwider laufenden Weise beeinflusse. Infolge dessen wirke nicht störend auf den Aufzeichnungsvorgang ein, wer durch Ingangsetzen und Führen eines Fahrzeugs lediglich das tue, was in jedem Falle Voraussetzung auch einer selbsttätig-fehlerfreien Aufzeichnung durch die Messanlage sei. Insoweit könne dahinstehen, ob der Angeklagte das Fahrzeug selbst geführt habe oder ein Dritter mit seiner Billigung. In jedem Falle habe der Angeklagte nicht mehr veranlasst, als dass das Fahrzeug an der Messanlage vorbeigeführt und durch die Messanlage im Falle des Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit oder der Nichteinhaltung des notwendigen Sicherheitsabstands eine technische Aufzeichnung hergestellt wird. Dies sei hier gewährleistet gewesen. Dass eventuell durch die Messanlage und für den Hersteller der technischen Aufzeichnung der Inhalt der technischen Aufzeichnung nicht dem entspreche, was sich der Hersteller vorgestellt habe (Erkennbarkeit des Fahrers), sei nicht unter Strafe gestellt. Schutzzweck der Strafvorschrift des 268 StGB sei, zu verhindern, dass technische Aufzeichnungen verfälscht würden, nicht jedoch, dass bestimmte Objekte unverändert der Messanlage zugeführt würden.
Mit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, weil der Angeklagte durch die Anbringung der Reflektoren wie bei einer Gegenblitzanlage, wozu auf das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11.11.1998 (DAR 1999, 182) verwiesen wird, störend auf den Aufzeichnungsvorgang im Sinne des 268 Abs. 3 StGB eingewirkt und damit eine unechte Aufzeichnung hergestellt habe. Tathandlung sei die Beeinflussung des Ergebnisses des Aufzeichnungsvorgangs durch eine störende Einwirkung. Unecht sei die Aufzeichnung dann, wenn sie nicht aus dem Aufzeichnungsvorgang eines in seiner Selbstständigkeit ungestörten Geräts stamme. Maßgeblich sei dabei, ob das Gerät den Aufzeichnungsinhalt selbst bestimme oder ob die Aufzeichnung die Folge einer auf Beeinflussung des Aufzeichnungsergebnisses abzielenden und tatsächlich beeinflussenden Manipulation sei. Vorliegend werde die Beweisrichtung des Endproduktes, d.h. des Fotos, manipuliert, da der Fahrzeugführer durch eine Überbelichtung des Fotos nicht mehr erkannt werden könne und nicht mehr er, sondern nur noch der Fahrzeughalter zur Rechenschaft gezogen werden könne.
II.
Die zulässige ( 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
1. Die Auffassung des Landgerichts, dass eine Verurteilung des Angeklagten nach 268 StGB, namentlich nach Absatz 3 dieser Bestimmung, nicht in Betracht komme, weil der Angeklagte nicht durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Unstreitig ist, dass Lichtbilder, die wie vorliegend von einer automatischen mit einer Messvorrichtung gekoppelten Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigt werden, technische Aufzeichnungen im Sinn von 268 StGB sind (vgl. Schönke/Schröder/Cramer/Heine StGB 27. Aufl. 268 Rn. 8). Sie werden damit vom Schutzzweck des 268 StGB erfasst. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Vertrauens darauf, dass ein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, auch in dieser Form "ohne Machinationen" entstanden ist und gerade deshalb, als Ergebnis eines automatisierten Vorgangs, die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich hat. In der Konsequenz des Schutzzwecks der Norm liegt es, den Echtheitsbegriff so zu bestimmen, dass in ihm der entscheidende Bezugspunkt des Vertrauens (der von menschlicher Einwirkung unberührte in Übereinstimmung mit der Programmierung ablaufende Herstellungsvorgang) zum Ausdruck kommt (BGHSt 28, 300/304).
Die Tathandlung des störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungsvorgang verlangt deshalb Eingriffe, die den selbsttätig-fehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts in Mitleidenschaft ziehen (BGH aaO S. 305). Der Täter muss störend auf den Aufzeichnungsvorgang eingewirkt haben, sein Eingriff muss die konkrete Funktion des Geräts beeinträchtigen, d.h. zu inhaltlicher Unrichtigkeit der Aufzeichnung führen (Schönke/Schröder/Cramer/Heine aaO Rn. 51). Die Anwendung von 268 Abs. 3 StGB scheitert hier nicht daran, dass lediglich eine Manipulation am Bezugsobjekt im Sinne eines täuschenden Beschickens vorläge (so aber LK/Gribbohm 11. Aufl. 268 Rn. 32; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. 268 Rn. 11 b und 13a; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. 268 Rn. 9; vgl. auch Geppert DAR 2000,106/107), sondern vielmehr daran, dass der störende Eingriff die Entstehung einer Aufzeichnung überhaupt verhindert (NK-StGB-Puppe 2. Aufl. 268 S. 5000). Da die Einwirkung eine unrichtige Aufzeichnung verursachen muss, ist die völlige Verhinderung der Aufzeichnung durch Manipulationen am Objekt, die es für das Gerät unerkennbar machen, nicht tatbestandsmäßig (vgl. auch,Puppe in Nomos Aufbauwerk in LoseBlattform 2.
Aufl. 268 Rn. 40; Puppe, Störende Einwirkung auf einen Aufzeichnungsvorgang NJW 1974, 1174/1175). Dies ist vorliegend der Fall, weil das Anbringen der Reflektoren durch den Angeklagten dazu geführt hat, dass die Entstehung einer Aufzeichnung - die Aufnahme des Fahrers - überhaupt verhindert worden ist (vgl. auch BayObLGSt 1973, 158; vgl. ferner Schönke/Schröder/Cramer/Heine aaO Rn. 52).
Die gegenteilige Ansicht des Amtsgerichts Tiergarten (DAR 1999, 182) hat demgegenüber - soweit ersichtlich - in der Literatur keine Zustimmung gefunden (vgl. Geppert DAR 2000, 106; NK-StGB-Puppe aaO; Schönke/Schröder/Cramer/Heine aaO; Tröndle/Fischer aaO; Lackner/Kühl aaO).
2. Eine Strafbarkeit nach 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Vernichtung oder Unterdrückung einer technischen Aufzeichnung scheidet aus, weil eine solche - wie vorstehend dargelegt - noch nicht existent war. Selbst wenn man mit dem Amtsgericht Tiergarten davon ausginge, dass jedenfalls eine "denklogische Zehntelsekunde" lang ein auch das Bild des Fahrers enthaltenes Foto entstanden sein mag, das durch den Gegenblitz dann allerdings sofort wieder vernichtet wurde, fehlt es insoweit an einer hinreichend sicheren dauerhaften stofflichen Fixierung einer solchen technischen Aufzeichnung (vgl. hierzu Geppert aaO S. 108). Ebenso setzt der Tatbestand der Datenveränderung nach 303a StGB voraus, dass solche Daten zuvor schon vorhanden waren (vgl. Geppert aaO).
3. Indes kommt eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung nach 303 Abs.1 StGB in Betracht.
Der Begriff der Beschädigung einer Sache verlangt keine Verletzung ihrer Substanz. Es genügt, dass durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird (BGHSt 44, 34/38; BayObLGSt 1987, 82/83 jeweils m.w.N; Schönke/Schröder/Stree aaO 303 Rn. 8b; SK-Hoyer StGB 6.Aufl. 303 Rn.7; Tröndle/Fischer aaO 303 Rn.6; Lackner/Kühl aaO 303 Rn.3; NK-StGB-Zacyk aaO 303 Rn.5 und 6; LK/Wolff aaO 303 Rn. 5 und 6; vgl. ferner OLG Frankfurt NJW 1987, 389/390; OLG Köln NZV 1999, 134/136).
Das Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1997, 342) hat das Vorliegen von Sachbeschädigung in einem Fall bejaht, in dem der Angeklagte die Scheiben vor dem Fotoobjektiv und dem Blitzlicht einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Senf bzw. einer cremeartigen weißen Substanz beschmiert hatte mit der Folge, dass die Anlage bis zur Reinigung durch die Polizei funktionsunfähig war. Der Senat stimmt dieser Entscheidung - auch soweit dort 316 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint wird - in Überstimmung mit der Literatur zu (vgl. Schönke/Schröder/Stree aaO).
Nach Auffassung des Senats liegt hier ein vergleichbarer Fall des Einwirkens auf die Funktionsfähigkeit der Messanlage vor. Durch das Anbringen der Reflektoren im Innenraum der Frontscheibe hat der Angeklagte seiner Absicht entsprechend erreicht, dass diese beim Auftreffen des Blitzlichts der Messanlage reflektierten, so dass der betreffende Bildausschnitt auf dem Lichtbild im Bereich des Fahrzeugführers überbelichtet war und eine Fahreridentifizierung dadurch unmöglich wurde. Die Messanlage, bestehend aus einem Aufnahmegerät und dem dabei verwendeten Aufzeichnungsmedium, war deshalb in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht unwesentlich gemindert und ließ sich nicht mehr funktionsentsprechend voll einsetzen. Dass der Eingriff - das Hervorrufen der Reflektion beim Auftreten des Blitzlichts - nur eine ganz kurze Zeitspanne andauerte (vgl. hierzu Stree Probleme der Sachbeschädigung JuS 1988, 187/188), ist vorliegend unerheblich, weil es dem Angeklagten gerade darauf ankam, das Aufnahmegerät in der vorgesehenen Funktion im entscheidenden und allein maßgeblichen Moment unbrauchbar zu machen. Auch wenn das Gerät anschließend wieder - was zu unterstellen ist - voll funktionsfähig war, war die zeitweilige Funktionsunfähigkeit durchaus erheblich und nachhaltig: Ein brauchbares Lichtbild vom Fahrer des Pkw des Angeklagten kam nicht zustande (vgl. auch Stree aaO S. 190). Anders als beispielsweise bei einer Maskierung des Fahrers ist hier durch die vom Blitzlicht ausgelöste Reflektion auch auf das Gerät und dessen Aufzeichnungsfunktion eingewirkt und dieses in seiner Funktionsfähigkeit jedenfalls nicht unerheblich beeinträchtigt worden (vgl. hierzu Schönke/Schröder/Stree aaO Rn. 10; SK-Hoyer aaO).
Zwar ist der zur Verfolgung der Sachbeschädigung nach 303b StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt; die Generalstaatsanwaltschaft München hat jedoch in der Revisionsverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
III.
Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben ( 353 StPO).
Die Sache wird gemäß 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass sich der neue Tatrichter - wozu bisher aufgrund der Rechtsauffassung des Landgerichts kein Anlass bestand - damit auseinanderzusetzen haben wird, ob und in welcher Form der Angeklagte an der Tatbestandsverwirklichung beteiligt war.