Antwort16
Wildschaden
Vereinfacht gesagt, macht sich der Verkehrsteilnehmer nicht strafbar, wenn er ein Wildtier anfährt und diesen Umstand nicht bei der Polizei meldet bzw. sich vom Unfallort entfernt. Juristisch ausgedrückt schützt 142 StGB nur sogenannte "absolut geschützte Rechtsgüter" im Sinne von 823 BGB. Beim Anfahren eines Wildtieres wird jedoch ein solches Recht nicht verletzt. Ein Wildtier steht, solange es lebt, in keinem Eigentum, an lebenden Wild kann also niemand Eigentum besitzen.
Durch das Anfahren und das Verletzen eines Wildtieres wird lediglich das sog. Jagdausübungsrecht des berechtigten Jagdpächters verletzt. Dieses Jagdausübungsrecht fällt allerdings als nicht absolut geschütztes Rechtsgut gerade nicht in den Schutzbereich des 823 BGB. Da der 142 StGB aber gerade nur solche Rechte des 823 BGB schützen will, ist das unerlaubte Entfernen bei einem Wildunfall vom Unfallort nicht gem. 142 StGB strafbar.