Antwort26
Unfall mit Katze oder Hund
Die Verletzung oder Tötung von Kleintieren (Katzen, Hühnern o. ä. Kleintieren) durch einen Autounfall fällt nicht unter den Anwendungsbereich des 142 StGB. Bei diesen Tieren wird ganz regelmäßig ein geringerer Wert als 25 € anzusetzen sein. So hart es sich auch anhört, ist tatsächlich nur der wirtschaftliche Wert eines solchen Tieres bei der Frage des Bagatellschadens zu berücksichtigen. Ein etwaiges besonderes emotionales Interesse des Tiereigentümers an dem Tier ist für die Frage, ob ein Bagatellschaden vorliegt, nicht ausschlaggebend.
Hingegen wird das Anfahren eines Hundes nicht mehr als Bagatellschaden zu werten sein. Ein Hund wird auch ohne jegliches emotionales Interesse des Besitzers den Wert von 25 € übersteigen mit der Folge, dass bei einem Entfernen vom Unfallort grundsätzlich die Strafandrohung des 142 StGB greift.