Antwort18
Privatgrundstück
Als weiteres Merkmal ist der Begriff des Verkehrs im Sinne des 316 StGB zu nennen. Der Begriff des Verkehrs begrenzt den Anwendungsbereich des 316 in räumlicher Hinsicht. Als Verkehr ist damit nur die Teilnahme am "öffentlichen Verkehr" zu verstehen. Dazu gehören selbstverständlich alle Straßen und Nebenwege, auch Feldwege soweit sie sich nicht in privatem Besitz befinden und für jedermann zugänglich sind. Zudem gehören zu den öffentlichen Verkehrsflächen auch Parkplätze, soweit diese für jedermann tatsächlich befahrbar sind. So ist auch ein Parkplatz vor dem Supermarkt eine Verkehrsfläche im Sinne des 316 StGB. Als nicht öffentliche Verkehrsfläche wird zu nennen sein ein Privatgelände, soweit es eben nicht für den allgemeinen Verkehr zugänglich ist. Auf ihrem Privatgrundstück können Sie daher auch in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führen, ohne dass dies gem. 316 StGB strafbar wäre. Dies bezüglich muss jedoch sichergestellt sein, dass auf dem Privatgelände keine Unbefugten Zutritt haben können. Ein Privatgelände muß dementsprechend vor unbefugtem Benutzen Dritter gesichert sein, z. B. durch geeignete Absperrmaßnahmen.
Promille ab 1,1
Die absolute Fahruntüchtigkeit bei Alkoholkonsum liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille vor. Dieser sogenannte Beweisgrenzwert ist seit der Entscheidung des BGH (BGH ST 37, 89) für alle Gerichte bindend. Dieser Beweisgrenzwert von 1,1 Promille setzt sich dabei aus einem sogenannten Grundwert von 1,0 Promille und einem sogenannten Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zusammen. Sobald Sie demnach, wie in unserem Beispielsfall mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille im Straßenverkehr auffallen, so wird unwiderleglich vermutet, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Unabhängig von Ihrer Konstitution, von Ihrem fahrerischen Können, von den Verkehrs- und Witterungsverhältnissen oder ähnlichen Umständen geht die Rechtsprechung aufgrund von jahrelangen Erfahrungswerten davon aus, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage ist ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Ein Gegenbeweis kann nicht erbracht werden.
Die Rechtssprechung macht von diesem absoluten Grenzwert nur eine Ausnahme. Bei Radfahrern geht die Rechtssprechung davon aus, dass aufgrund der besonderen Umstände und der besonderen Ungefährlichkeit von Fahrrädern ein Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille vorliegen muss. Wenn jemand dementsprechend alkoholisiert mit einem Fahrrad im Straßenverkehr angehalten wird und einen Promillewert von über 1,6 Promille aufweist, so macht sich auch dieser gem. 316 StGB strafbar.