Antwort20
fahrlässige Trunkenheitsfahrt
316 StGB Abs. 2 besagt "Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht."
Fahrlässig begeht der Beschuldigte die Trunkenheitsfahrt immer dann, wenn er zumindest hätte erkennen können, ein Kraftfahrzeug nicht mehr sicher führen zu können. Die Lebenserfahrung zeigt, dass jeder Kraftfahrzeugführer weiß, das Alkoholgenuss dazu führen kann, dass man ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr sicher fahren kann. Daher muss sich ganz regelmäßig der Kraftfahrer vorwerfen lassen, ein Kraftfahrzeug zumindest fahrlässig im Sinn des 316 StGB im Straßenverkehr geführt zu haben, wenn er bewusst Alkohol zu sich genommen hat. In dem Moment, indem der Fahrzeugführer Alkohol zu sich genommen hat und noch ein Kraftfahrzeug führt, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen. Er hätte zumindest erkennen können, dass er nicht mehr in der Lage ist ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Allein der glaubhafte Vortrag, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er Alkohol getrunken habe (z. B. Bekannte hätten ihm heimlich Korn in die Cola geschüttet) könnte den Fahrlässigkeitsvorwurf beseitigen. Es wird jedoch nicht überraschen, wenn der Richter solche Behauptungen kritisch und argwöhnisch beurteilen wird. Das Stichwort für den Richter wird hier "Schutzbehauptung" sein.
Selbst die Einlassung von Beschuldigten, es handele sich bei den festgestellten Promillewerten noch um "Restalkohol" werden in aller Regel den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht beseitigen. Die Rechtssprechung geht einstimmig davon aus, dass die Gefahren des sogenannten Restalkohols in der Bevölkerung unter Kraftfahrern so hinlänglich bekannt sind, dass sich die Beschuldigten regelmäßig nicht auf ihre Nichtkenntnis berufen können.