Antwort38
Relative Fahruntüchtigkeit:
Bei der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit, ist die Art des Nachweises der kleine aber feine Unterschied zu der relativen Fahruntüchtigkeit. Eine relative Fahruntüchtigkeit wird zwischen einer BAK von 0,3 Promille und 1,1 Promille bei Kraftfahrern angenommen. Liegt die Blutalkoholkonzentration bei dem Beschuldigten zwischen diesen Werten, also zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille, reicht dies für die Annahme eines Verstoßes gem. 316 StGB nicht aus. Hinzukommen müssen noch besondere weitere Umstände, damit eine Strafbarkeit gem. 316 StGB vorliegt. Hiernach greift 316 StGB immer dann ein, wenn erstens die Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille liegt und zweitens Ausfallerscheinungen hinzutreten, die den Schluss nahe legen, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage ist, das Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Solche Ausfallerscheinungen sind z. B. plötzliches Bremsen, Schlangenlinien oder mehrfaches Abwürgen eines Fahrzeugs an einer Kreuzung. Auch das Verwechseln von Vorwärts- und Rückwärtsgang beim Anfahren kann als Indiz für eine solche Ausfallerscheinung herangezogen werden. Selbst wenn sich die Ausfallerscheinungen außerhalb des Führens des Kraftfahrzeuges zeigen, z.B. durch Torkeln oder durch Herausfallen beim Türöffnen, können diese Ausfallerscheinungen für die Frage der Fahrtüchtigkeit herangezogen werden. Eine Verurteilung gem. 316 StGB kann jedoch nur erfolgen, wenn in der Hauptverhandlung nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt in dem der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug geführt hat, eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 1,1 Promille vorlag und nachgewiesen werden kann, dass Ausfallerscheinungen hinzu kamen. Dies wird regelmäßig durch Zeugenaussagen, z. B. durch die Polizeibeamten, bewerkstelligt werden können.